Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsJede Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat ihre Tätigkeit auf Basis eines institutionellen Schutzkonzeptes vorzunehmen, das vom Rechtsträger in Abstimmung mit den pädagogischen Fach-, Assistenz- und Hilfskräften nach dem aktuellen Stand der einschlägigen Wissenschaften und Qualitätsforschung zu erstellen ist.
(2)Absatz 2Das institutionelle Schutzkonzept hat Grundsätze und Qualitätsmerkmale zur Wahrung der Kinderrechte sowie zum Schutz der Integrität der Kinder in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zu enthalten und darf den Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht widersprechen.
(3)Absatz 3Das institutionelle Schutzkonzept muss in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung aufliegen. Den Eltern und dem von der Landesregierung zur Ausübung der pädagogischen Aufsicht betrauten Organ ist die Einsichtnahme zu ermöglichen.
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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