Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDie Landesregierung, die Gemeinden und die Rechtsträger der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind ermächtigt, unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72 (im Folgenden: DSGVO), sowie des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2021 (im Folgenden: DSG), personenbezogene Daten gemäß Abs. 3 zu den Zwecken gemäß Abs. 2 zu verarbeiten, sofern diese für die Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach diesem Gesetz erforderlich sind.Die Landesregierung, die Gemeinden und die Rechtsträger der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind ermächtigt, unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 Sitzung 72 (im Folgenden: DSGVO), sowie des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021, (im Folgenden: DSG), personenbezogene Daten gemäß Absatz 3, zu den Zwecken gemäß Absatz 2, zu verarbeiten, sofern diese für die Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach diesem Gesetz erforderlich sind.
(2)Absatz 2Verarbeitungszwecke der Verantwortlichen gemäß Abs. 1:Verarbeitungszwecke der Verantwortlichen gemäß Absatz eins :,
1.Ziffer einsRechtsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9:Rechtsträger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9 :,
a)Litera aDurchführung von integrativen Maßnahmen (§ 6)Durchführung von integrativen Maßnahmen (Paragraph 6,)
b)Litera bDurchführung der sprachlichen Frühförderung (§ 10)Durchführung der sprachlichen Frühförderung (Paragraph 10,)
c)Litera cDokumentation des Personaleinsatzes und der Anstellungserfordernisse (§ 2 Abs. 1 Z 10 und § 14)Dokumentation des Personaleinsatzes und der Anstellungserfordernisse (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10 und Paragraph 14,)
d)Litera dGewährleistung der Besuchspflicht (§ 24)Gewährleistung der Besuchspflicht (Paragraph 24,)
e)Litera eMitwirkung an der Abwicklung der finanziellen Förderungen (§ 31)Mitwirkung an der Abwicklung der finanziellen Förderungen (Paragraph 31,)
f)Litera fMitwirkung an der rechtlichen und pädagogischen Aufsicht über die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (§§ 29 und 30)Mitwirkung an der rechtlichen und pädagogischen Aufsicht über die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (Paragraphen 29 und 30)
g)Litera gStatistik
2.Ziffer 2Gemeinden:
a)Litera aBedarfsplanung und Entwicklungskonzept (§ 5)Bedarfsplanung und Entwicklungskonzept (Paragraph 5,)
b)Litera bGewährleistung der Besuchspflicht (§ 24)Gewährleistung der Besuchspflicht (Paragraph 24,)
c)Litera cStatistik
3.Ziffer 3Landesregierung:
a)Litera aDurchführung von integrativen Maßnahmen (§ 6)Durchführung von integrativen Maßnahmen (Paragraph 6,)
b)Litera bKontrolle des Personaleinsatzes und der Anstellungserfordernisse (§ 2 Abs. 1 Z 10 und § 14)Kontrolle des Personaleinsatzes und der Anstellungserfordernisse (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10 und Paragraph 14,)
c)Litera cAnerkennung von Berufsqualifikationen (§ 14a)Anerkennung von Berufsqualifikationen (Paragraph 14 a,)
d)Litera drechtliche und pädagogische Aufsicht über die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (§§ 29 und 30)rechtliche und pädagogische Aufsicht über die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (Paragraphen 29 und 30)
e)Litera eAbwicklung und Kontrolle der finanziellen Förderungen (§ 31)Abwicklung und Kontrolle der finanziellen Förderungen (Paragraph 31,)
f)Litera fUmsetzung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG über die ElementarpädagogikUmsetzung von Vereinbarungen nach Artikel 15 a, B-VG über die Elementarpädagogik
g)Litera gStatistik
(3)Absatz 3Folgende personenbezogene Daten dürfen gemäß Abs. 1 und 2 verarbeitet werden:Folgende personenbezogene Daten dürfen gemäß Absatz eins und 2 verarbeitet werden:
1.Ziffer einspersonenbezogene Daten der in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen betreuten Kinder:
a)Litera aVor- und Familienname
b)Litera bGeburtsdatum
c)Litera cGeschlecht
d)Litera dAdresse (Hauptwohnsitz)
e)Litera eStaatsangehörigkeit
f)Litera fobsorgeberechtigte Personen
g)Litera gErstsprache
h)Litera hGruppenzugehörigkeit
i)Litera iGesundheitsdaten (Eignungserklärung, ärztliche und psychologische Atteste, Beeinträchtigungen und Behinderungen)
j)Litera jgegebenenfalls Betreuung durch zusätzliches Personal
k)Litera kAnwesenheitszeiten
l)Litera lInanspruchnahme des Mittagessensangebots
m)Litera mInanspruchnahme von Zusatzangeboten
n)Litera nSprachkompetenzdaten
o)Litera osonstige Kompetenzfeststellungen
p)Litera pgegebenenfalls: erhöhter Förderbedarf und Sprachförderbedarf
q)Litera qEin- und Austrittsdatum
2.Ziffer 2personenbezogene Daten der Eltern bzw. obsorgeberechtigten Personen der in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen betreuten Kinder:
3.Ziffer 3personenbezogene Daten der Bediensteten des Rechtsträgers der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (pädagogisches und nichtpädagogisches Personal):
j)Litera jBeschäftigungsgruppe (pädagogische Fach- und Hilfskräfte, sonstiges qualifiziertes Personal in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, nichtpädagogisches Personal)
k)Litera kBeschäftigungsausmaß
l)Litera lDienstzeiten
m)Litera mEin- und Austrittsdatum
4.Ziffer 4personenbezogene Daten sonstiger in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung tätiger Personen (externes Personal):
h)Litera hBeschäftigungsgruppe (pädagogische Fach- und Hilfskräfte, sonstiges qualifziertes Personal in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, nichtpädagogisches Personal)
i)Litera iBeschäftigungsausmaß
j)Litera jDienstzeiten
k)Litera kEin- und Austrittsdatum
(4)Absatz 4Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 bis 3 ist die Landesregierung als Verantwortlicher ermächtigt, eine Datenbank der gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen gemäß Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 Abs. 1 DSGVO einzurichten, in der die Landesregierung, die Rechtsträger der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und die Gemeinden personenbezogene Daten gemeinsam gemäß Abs. 1 bis 3 verarbeiten können und in der ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im jeweils erforderlichen Ausmaß Zugriff auf die Daten gewährt wird. Im Falle der Einrichtung einer Datenbank gemäß dem ersten Satz sind die Rechtsträger der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen verpflichtet, die Daten gemäß Abs. 3 auf elektronischem Weg in diese Datenbank einzubringen. Die Daten sind von den Verantwortlichen regelmäßig auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ergänzen bzw. zu berichtigen. Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der DSGVO obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem vierten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Die Verantwortlichen haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Als Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und das Protokollieren der Zugriffe vorzusehen, wobei die Protokolldaten drei Jahre lang aufzubewahren sind.Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins bis 3 ist die Landesregierung als Verantwortlicher ermächtigt, eine Datenbank der gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, DSGVO einzurichten, in der die Landesregierung, die Rechtsträger der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und die Gemeinden personenbezogene Daten gemeinsam gemäß Absatz eins bis 3 verarbeiten können und in der ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im jeweils erforderlichen Ausmaß Zugriff auf die Daten gewährt wird. Im Falle der Einrichtung einer Datenbank gemäß dem ersten Satz sind die Rechtsträger der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen verpflichtet, die Daten gemäß Absatz 3, auf elektronischem Weg in diese Datenbank einzubringen. Die Daten sind von den Verantwortlichen regelmäßig auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ergänzen bzw. zu berichtigen. Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der DSGVO obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem vierten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Die Verantwortlichen haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Als Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und das Protokollieren der Zugriffe vorzusehen, wobei die Protokolldaten drei Jahre lang aufzubewahren sind.
(5)Absatz 5Die Gemeinden und Rechtsträger von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde die für die Durchführung der Strafverfahren gemäß § 34 Abs. 2 und 3 erforderlichen Daten der Kinder und der Erziehungsberechtigen zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben ermächtigt, diese Daten zu verarbeiten.Die Gemeinden und Rechtsträger von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde die für die Durchführung der Strafverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und 3 erforderlichen Daten der Kinder und der Erziehungsberechtigen zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben ermächtigt, diese Daten zu verarbeiten.
(6)Absatz 6Soweit dies zur Erfüllung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG erforderlich ist, ist die Landesregierung ermächtigt, personenbezogene Daten nach Abs. 3 an die zuständigen Bundesbehörden zu übermitteln.Soweit dies zur Erfüllung von Vereinbarungen nach Artikel 15 a, B-VG erforderlich ist, ist die Landesregierung ermächtigt, personenbezogene Daten nach Absatz 3, an die zuständigen Bundesbehörden zu übermitteln.
(7)Absatz 7Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. Personenbezogene Daten gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 sind sieben Jahre nach Austritt des Kindes bzw. nach Beendigung der Betreuung des Kindes von der jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu löschen. Personenbezogene Daten gemäß Abs. 3 Z 3 und 4 sind sieben Jahre nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu löschen.Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. Personenbezogene Daten gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 2 sind sieben Jahre nach Austritt des Kindes bzw. nach Beendigung der Betreuung des Kindes von der jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu löschen. Personenbezogene Daten gemäß Absatz 3, Ziffer 3 und 4 sind sieben Jahre nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu löschen.
In Kraft seit 12.07.2022 bis 30.09.2024
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