(1) Die Landesregierung ist berechtigt alle personenbezogenen Daten, die von den aufgrund dieses Gesetzes Verantwortlichen an die Landesregierung übermittelt werden, zum Zwecke
1. | der Durchführung der Sprachförderung, | |||||||||
2. | der Bedarfserhebung, | |||||||||
3. | der Durchführung von integrativen Maßnahmen, | |||||||||
4. | der Gewährleistung der Besuchspflicht, | |||||||||
5. | der Kontrolle des Personaleinsatzes und der Anstellungserfordernisse, | |||||||||
6. | der Abwicklung der finanziellen Förderungen, | |||||||||
7. | der rechtlichen und pädagogischen Aufsicht über die Kinderbetreuungseinrichtungen und | |||||||||
8. | der Statistik | |||||||||
unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, sowie des Datenschutzgesetzes - DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2018, zu verarbeiten, sofern diese personenbezogenen Daten für die Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind. |
(2) Die für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten können durch die Landesregierung verarbeitet werden. In diesem Fall obliegt die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, sowie des Datenschutzgesetzes - DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2018, jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem zweiten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
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