(1) Die Errichtung, Erweiterung oder bauliche Umgestaltung einer Kinderbetreuungseinrichtung sowie die Verwendung von Gebäuden, einzelner Räume, Liegenschaften oder Liegenschaftsteile für Zwecke einer Kinderbetreuungseinrichtung bedarf - unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften - der Bewilligung der Landesregierung. Der Rechtsträger hat der Landesregierung die Fertigstellung unter Bekanntgabe der zum Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung gemeldeten Kinder vor Inbetriebnahme rechtzeitig anzuzeigen und zu erklären, dass die Kinderbetreuungseinrichtung entsprechend der Bewilligung betrieben wird. Der Anzeige ist ein Schlussüberprüfungsprotokoll einer gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz befugten Fachkraft, einer bzw. eines gerichtlich oder von der Gemeinde beeideten Bausachverständigen oder einer bzw. eines Amtssachverständigen, die bzw. der an der Ausführung der baulichen Maßnahme nicht beteiligt gewesen sein darf, anzuschließen, in dem diese bzw. dieser die bewilligungsgemäße Ausführung bestätigt.
(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 36/2013)
(3) Ergibt sich nach Aufnahme des Betriebs einer Kinderbetreuungseinrichtung, dass trotz Einhaltung der in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen gegen die Verwendung der Gebäude, einzelner Räume oder sonstiger Liegenschaften Bedenken nach diesem Landesgesetz bestehen, ist die Vorschreibung zusätzlicher erforderlicher Auflagen zulässig. Die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen ist auch zulässig, wenn in einem bestehenden Kindergarten eine alterserweiterte Gruppe errichtet wird.
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