(1) Das Land hat in Abstimmung mit dem jeweiligen Rechtsträger die für die Integration in Kinderbetreuungseinrichtungen erforderliche Fachberatung sicherzustellen.
(2) Der Fachberatung obliegen folgende Aufgaben:
1. | Feststellung des Integrationsbedarfs und Zuteilung der verfügbaren Integrationsstunden; | |||||||||
2. | Beratung und Unterstützung der Rechtsträger, pädagogischen Fachkräfte und Eltern in Integrationsangelegenheiten. |
(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 2 kann sich das Land geeigneter Dritter, wie mobile heilpädagogische Beratungs- und Betreuungsdienste, welche die emotionale, geistige und sprachliche Entwicklung von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf sowie deren Motorik und Wahrnehmung unterstützen, bedienen. Hinsichtlich der Erfüllung der Aufgaben ist zwischen dem Land und dem geeigneten Dritten eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zu treffen.
(4) Geeignete Dritte gemäß Abs. 3 haben die Aufgabe, zur Ergänzung und Vertiefung der Arbeit Kinder, die eine Kinderbetreuungseinrichtung, insbesondere Integrationsgruppen, besuchen, zu betreuen und individuell zu fördern oder für die geeignete Förderung, jedenfalls durch heilpädagogische Betreuung, Unterstützung der pädagogischen Fachkräfte bei der Betreuung durch Mitarbeit in der Gruppe und Beratung, Einflussnahme auf das soziale Klima unter den Kindern in der Gruppe zur gegenseitigen Akzeptanz sowie Beratung der Eltern in der Betreuung und Förderung der Kinder zu sorgen. Darüber hinaus können Kinder mit erhöhtem Förderbedarf einbezogen werden, die - aus welchen Gründen immer - keine Aufnahme in einer Kinderbetreuungseinrichtung gefunden haben.
(5) Geeignete Dritte gemäß Abs. 3 unterliegen der Kontrolle der Landesregierung. Die Kontrolle ist dahingehend auszuüben, dass die Leistungen gesetzeskonform, fachgerecht, wirtschaftlich und zweckmäßig erbracht werden. Hinsichtlich der Erbringung von Leistungen nach Abs. 4 umfasst die Kontrolle auch die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen.
(6) Der Rechtsträger kann je nach den örtlichen Gegebenheiten pädiatrische und psychologische Untersuchungen oder Beratungen und nötigenfalls Therapien für die in der Kinderbetreuungseinrichtung aufgenommenen Kinder ermöglichen. Die Vornahme derartiger Maßnahmen darf nur nach vorherigem Einvernehmen mit einem von der Landesregierung zur Ausübung der pädagogischen Aufsicht betrauten Organ und nicht gegen den Willen der Eltern erfolgen.
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