(1) Die Rechtsträger von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben in den Kindergartenjahren 2016/2017 und 2017/2018 die Anmeldungen von Kindern, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres ihr viertes Lebensjahr vollenden, den Gemeinden, in denen die Kinder ihren Hauptwohnsitz per Stichtag 15. April begründet haben, bis 30. April unter Angabe folgender Daten bekanntzugeben:
1. | Name, Geburtsdatum und Wohnadresse des Kindes, | |||||||||
2. | Name und Wohnadresse der Eltern. |
(2) Nach Bekanntgabe der Daten gemäß Abs. 1 haben die Gemeinden jene Eltern, deren Kinder nicht bereits für den Besuch in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung angemeldet sind, schriftlich zu einem verpflichtenden Beratungsgespräch einzuladen, welches bis 30. Juni stattzufinden hat. In dem verpflichtenden Beratungsgespräch, bei dem das Kind anwesend sein muss, sind von einer geeigneten Fachperson die positiven Auswirkungen des Besuches einer institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung auf die kognitiven, sprachlichen, körperlichen und sozialen Fähigkeiten des Kindes darzulegen.
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