§ 1 Bgld. KBBG 2009 Präambel und Ziele

Bgld. KBBG 2009 - Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Das Land Burgenland bekennt sich zur qualitätsvollen Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege für alle Kinder, die im Burgenland leben. Jede Kinderbetreuung nach diesem Gesetz hat unter Beachtung anerkannter Erziehungsgrundsätze dem Wohl des Kindes zu dienen.

(2) Ziele dieses Gesetzes sind daher:

1.

die Sicherstellung hoher pädagogischer Bildungsqualität unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse und der pädagogischen Grundlagendokumente gemäß Abs. 4,

2.

die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, um die faktische Gleichbehandlung und Gleichstellung der Geschlechter zu ermöglichen,

3.

die Unterstützung und Ergänzung der Familien in ihren Erziehungs- und Pflegeaufgaben und

4.

die Weiterentwicklung des Kinderbetreuungsangebots im Sinne einer qualifizierten Bedarfsplanung.

(3) Zur Erreichung der Ziele dieses Landesgesetzes dienen auch die Bestimmungen des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes über die Betreuung von Minderjährigen unter 16 Jahren für einen Teil des Tages durch Tagesmütter oder Tagesväter (Tagesbetreuung).

(4) Pädagogische Grundlagendokumente sind:

1.

der „Bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan“ für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich: enthält Bildungsbereiche für die qualitätsvolle pädagogische Arbeit in elementaren Bildungseinrichtungen;

2.

der „Leitfaden zur sprachlichen Förderung am Übergang vom Kindergarten in die Volksschule“: ist Grundlage für die Begleitung und Dokumentation individueller sprachbezogener Bildungsprozesse;

3.

das „Modul für Fünfjährige“: zielt auf den Erwerb grundlegender Kompetenzen am Übergang zur Schule ab;

4.

der „Werte- und Orientierungsleitfaden“: ist ein bundesländerübergreifender verpflichtender Leitfaden, der auf die Vermittlung grundlegender Werte der österreichischen Gesellschaft in kindgerechter Form abzielt;

5.

Leitfaden für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern;

6.

sonstige Dokumente, die im Laufe der Vereinbarungsperiode erarbeitet werden und vom Bund im Einvernehmen mit den Ländern zur Verfügung gestellt werden.

In Kraft seit 01.04.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 Bgld. KBBG 2009


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Bgld. KBBG 2009 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 Bgld. KBBG 2009


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 Bgld. KBBG 2009


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 Bgld. KBBG 2009 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 Bgld. KBBG 2009