(1) Die Landesregierung hat für die Ausübung der Aufsicht über Kinderkrippen, Kindergärten, Horte, Sonderformen und Pilotprojekte in pädagogischer Hinsicht entsprechend qualifizierte Organe mit ausreichender praktischer Erfahrung im Berufsfeld zu bestellen.
(2) Die Aufsicht setzt sich aus folgenden Organen zusammen:
1. | ein mit der Leitung und Gesamtkoordination beauftragtes Organ (Landesfachaufsicht) und | |||||||||
2. | der Fachaufsicht für gemischtsprachige Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß § 7. |
(3) Die Aufsicht gemäß Abs. 2 Z 1 erstreckt sich auf:
1. | die Tätigkeit der pädagogischen Fachkräfte in pädagogischdidaktischer Hinsicht, | |||||||||
2. | die fachliche Beratung und Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte und | |||||||||
3. | die Ausstattung, Einrichtung und Ordnung in der Kinderbetreuungseinrichtung. |
(4) Zur Unterstützung der Aufsicht gemäß Abs. 1 in Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen Kinder auch in der kroatischen oder ungarischen Sprache betreut werden, hat die Landesregierung je eine Fachberaterin oder einen Fachberater für diese Volksgruppensprachen zu bestellen.
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