Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Der Rechtsträger einer Kinderbetreuungseinrichtung hat Schülerinnen oder Schülern über Antrag der Direktion der betreffenden Anstalt das Hospitieren und Praktizieren zu gestatten, wenn dadurch eine Störung des ordnungsgemäßen Betriebs nicht zu befürchten ist.
In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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