Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
ärztliche Untersuchung
(1)Absatz einsDem Personal einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung obliegt neben den ihm sonst zukommenden Aufgaben auch die Pflicht zur Beaufsichtigung der Kinder während des Besuchs der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme des Kindes in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung. Sie endet bei nicht schulpflichtigen Kindern mit der Übergabe des Kindes an die Eltern oder an Personen, die von den Eltern zur Übernahme des Kindes bevollmächtigt wurden; bei schulpflichtigen Kindern endet die Aufsichtspflicht nach Verlassen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung.
(2)Absatz 2Die in bewilligten Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, Sonderformen und Pilotprojekten tätigen pädagogischen Fach- und Hilfskräften haben dem Jugendwohlfahrtsträger den Verdacht der Vernachlässigung, Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen, die in diesen Einrichtungen betreut werden, unverzüglich zu melden. Der Rechtsträger und die pädagogische Aufsicht sind darüber in Kenntnis zu setzen.
(3)Absatz 3Der Rechtsträger hat für den Zeitraum des Besuchs der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung jährlich eine ärztliche Untersuchung der Kinder, ausgenommen der schulpflichtigen Kinder, sicherzustellen.
In Kraft seit 01.11.2019 bis 30.09.2024
0 Kommentare zu § 25 Bgld. KBBG 2009
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 Bgld. KBBG 2009 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 25 Bgld. KBBG 2009