Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften steht das Besuchsrecht bei den Kindern ihres Bekenntnisses in der Kinderbetreuungseinrichtung zu. Vor jedem Besuch ist das Einvernehmen mit der zuständigen Leitung herzustellen.
In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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