Norm: AußHG §8 Abs2AußHG §17
Rechtssatz: 1) Das Vergehen nach § 17 (Abs 1 Z 1, Abs 2) AußHG kann auch fahrlässig verübt werden. 2) Zur Frage der Entschuldbarkeit des Irrtums - unentschuldbarer Irrtum macht den Täter wegen des in Betracht kommenden Fahrlässigkeitsdeliktes strafbar. Entscheidungstexte 9 Os 95/69 Entscheidungstext OGH 04.06.1970 9 Os 95/69 ... mehr lesen...
Norm: AußHG §8 Abs2
Rechtssatz: Die Einfuhr von Münzen ist (ausgenommen geltende Zahlungsmittel) in der Zeit vom Jahre 1956 bis 1959 genehmigungspflichtig gewesen (siehe Zolltarifposten 478 bzw 7201), soweit sie nicht durch die Nationalbank erfolgte, und zwar auch im Verhältnis zu den ÖEEC - Staaten. Entscheidungstexte 7 Os 283/60 Entscheidungstext OGH 20.01.1961 7 Os 283/60 ... mehr lesen...