Gesamte Rechtsvorschrift AM-VO

Arbeitsmittelverordnung

AM-VO
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Stand der Gesetzesgebung: 26.02.2025

1. Abschnitt.-Allgemeine Bestimmungen

§ 1 AM-VO Anwendungsbereich


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen, die unter das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) fallen.
  2. (2)Absatz 2Der 4. Abschnitt ist nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, die nach den im Anhang A angeführten Vorschriften in Verkehr gebracht wurden oder nach den im Anhang B angeführten Vorschriften aufgestellt wurden oder betrieben werden.

§ 2 AM-VO Begriffsbestimmungen


  1. (1)Absatz einsArbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch ArbeitnehmerInnen vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore.
  2. (2)Absatz 2Benutzung im Sinne dieser Verordnung umfasst alle ein Arbeitsmittel betreffende Tätigkeiten wie In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung und Reinigung.
  3. (3)Absatz 3Fachkundig im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten. Als fachkundige Personen können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden.
  4. (4)Absatz 4Aufsicht im Sinne dieser Verordnung ist die Überwachung von ArbeitnehmerInnen durch eine geeignete Person, die im Gefahrenfall unverzüglich eingreifen und die erforderlichen Maßnahmen setzen kann.
  5. (5)Absatz 5Gefahrenbereich im Sinne dieser Verordnung ist der Bereich innerhalb oder im Umkreis eines Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit von sich darin aufhaltenden ArbeitnehmerInnen gefährdet ist oder gefährdet sein könnte.
  6. (6)Absatz 6Schutzeinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind technische Vorkehrungen, die dazu bestimmt sind, den Zugang zu Gefahrenbereichen oder ein Hineinlangen in diese zu verhindern, oder die eine andere geeignete Schutzfunktion bewirken.
  7. (7)Absatz 7Krane im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, die die gehobene Last unabhängig von der Hubbewegung in mindestens einer Richtung motorisch angetrieben bewegen können. Regalbedienungsgeräte, Hubstapler, Bagger und Radlader gelten nicht als Krane.
  8. (8)Absatz 8Selbstfahrende Arbeitsmittel sind motorisch angetriebene schienengebundene oder nicht-schienengebundene Fahrzeuge, die entsprechend dem vom Hersteller angegebenen Verwendungszweck für die Durchführung von Arbeitsvorgängen bestimmt sind.
  9. (9)Absatz 9Hubstapler sind mit Gabeln, Plattformen oder anderen Lastaufnahmemitteln ausgerüstete selbstfahrende Arbeitsmittel mit Hubmast, die dazu bestimmt sind, Lasten zu heben, sie an einen anderen Ort zu verbringen, dort abzusetzen oder zu stapeln oder in Regale einzubringen oder um sonstige Manipulationstätigkeiten mit Lasten unter Verwendung besonderer Zusatzgeräte durchzuführen. Hubstapler mit hubbewegtem Fahrersitz sind Hubstapler, die mit einem Fahrerplatz ausgerüstet sind, der mit dem Lastaufnahmemittel zum Einlagern von Lasten in Regale angehoben wird.
  10. (10)Absatz 10Mechanische Leitern sind fahrbare freistehend verwendbare Schiebeleitern oder Schiebedrehleitern, die hand- oder kraftbetrieben aufgerichtet, gedreht oder ausgeschoben werden.

    (11),Kraftbetrieben` im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitsmittel nur bei Antriebsformen, die den Kraftantrieb mittels technisch freigemachter Energie bewirken, wie elektrische, pneumatische oder hydraulische Antriebe, nicht jedoch Antriebe, die durch Schwerkraft oder allein durch menschliche Muskelkraft (unmittelbar oder mittelbar) erfolgen.

§ 3 AM-VO Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen


  1. (1)Absatz einsArbeitgeberInnen dürfen nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören die in den Anhängen A und B angeführten Vorschriften sowie der 4. Abschnitt.
  2. (2)Absatz 2Wenn ArbeitgeberInnen ein Arbeitsmittel erwerben, das nach einer im Anhang A angeführten Vorschrift gekennzeichnet ist, können sie davon ausgehen, dass dieses Arbeitsmittel hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen dieser Vorschrift über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.
  3. (3)Absatz 3Abs. 2 gilt nicht, wenn ArbeitgeberInnen über andere Erkenntnisse verfügen, insbesondere wenn sie auf Grund eines Unfalls oder eines Beinaheunfalles oder auf Grund von Informationen von Herstellern, Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinern, ArbeitnehmerInnen, Prüfern, Unfallversicherungsträgern, Behörden oder sonstiger Stellen annehmen können, dass ein Arbeitsmittel den im Anhang A angeführten Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nicht entspricht.Absatz 2, gilt nicht, wenn ArbeitgeberInnen über andere Erkenntnisse verfügen, insbesondere wenn sie auf Grund eines Unfalls oder eines Beinaheunfalles oder auf Grund von Informationen von Herstellern, Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinern, ArbeitnehmerInnen, Prüfern, Unfallversicherungsträgern, Behörden oder sonstiger Stellen annehmen können, dass ein Arbeitsmittel den im Anhang A angeführten Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nicht entspricht.
  4. (4)Absatz 4In Fällen nach Abs. 3 ist unverzüglich die Ermittlung und Beurteilung der vom Arbeitsmittel ausgehenden Gefahren zu überprüfen. Ergibt diese Überprüfung eine Gefahr für ArbeitnehmerInnen, haben die ArbeitgeberInnen geeignete Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der ArbeitnehmerInnen zu ergreifen. Erforderlichenfalls ist das Arbeitsmittel stillzulegen und von der weiteren Benutzung auszuschließen.In Fällen nach Absatz 3, ist unverzüglich die Ermittlung und Beurteilung der vom Arbeitsmittel ausgehenden Gefahren zu überprüfen. Ergibt diese Überprüfung eine Gefahr für ArbeitnehmerInnen, haben die ArbeitgeberInnen geeignete Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der ArbeitnehmerInnen zu ergreifen. Erforderlichenfalls ist das Arbeitsmittel stillzulegen und von der weiteren Benutzung auszuschließen.
  5. (5)Absatz 5Die gemäß Abs. 4 durchzuführenden Maßnahmen sind in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten im Sinne des § 5 ASchG zu dokumentieren. In dieser Dokumentation sind die festgestellten Gefahren und die dagegen ergriffenen Schutzmaßnahmen darzustellen.Die gemäß Absatz 4, durchzuführenden Maßnahmen sind in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten im Sinne des Paragraph 5, ASchG zu dokumentieren. In dieser Dokumentation sind die festgestellten Gefahren und die dagegen ergriffenen Schutzmaßnahmen darzustellen.

§ 4 AM-VO Information


  1. (1)Absatz einsWenn die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen verbunden ist, müssen ArbeitgeberInnen dafür sorgen, dass alle ArbeitnehmerInnen, die diese Arbeitsmittel benutzen, ausreichende Informationen im Sinne des § 12 ASchG erhalten. Diese Informationen müssen zumindest folgende Angaben in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit enthalten:Wenn die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen verbunden ist, müssen ArbeitgeberInnen dafür sorgen, dass alle ArbeitnehmerInnen, die diese Arbeitsmittel benutzen, ausreichende Informationen im Sinne des Paragraph 12, ASchG erhalten. Diese Informationen müssen zumindest folgende Angaben in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit enthalten:
    1. 1.Ziffer einsEinsatzbedingungen des jeweiligen Arbeitsmittels,
    2. 2.Ziffer 2absehbare Störungen,
    3. 3.Ziffer 3Rückschlüsse aus den bei der Benutzung von Arbeitsmitteln gegebenenfalls gesammelten Erfahrungen.
  2. (2)Absatz 2Die Information nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, soweit die zu informierenden ArbeitnehmerInnen im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der Arbeitsmittel erworben haben.Die Information nach Absatz eins, ist nicht erforderlich, soweit die zu informierenden ArbeitnehmerInnen im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der Arbeitsmittel erworben haben.
  3. (3)Absatz 3ArbeitgeberInnen müssen dafür sorgen, dass alle ArbeitnehmerInnen im Sinne des § 12 ASchG informiert werden über:ArbeitgeberInnen müssen dafür sorgen, dass alle ArbeitnehmerInnen im Sinne des Paragraph 12, ASchG informiert werden über:
    1. 1.Ziffer einsdie sie betreffenden Gefährdungen durch die in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung vorhandenen Arbeitsmittel,
    2. 2.Ziffer 2entsprechende Veränderungen, sofern diese Veränderungen jeweils Arbeitsmittel in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung betreffen, auch wenn sie diese Arbeitsmittel nicht unmittelbar benutzen.
  4. (4)Absatz 4Wenn für das sichere Verwenden, Einspannen oder Befestigen von Werkzeugen die Kenntnis besonderer Daten erforderlich ist, wie höchstzulässige Drehzahl, Abmessungen, Angaben über zu bearbeitende Werkstoffe oder Lager- und Ablauffristen, sind die ArbeitnehmerInnen über diese Daten zu informieren. Erforderlichenfalls sind diese Informationen den ArbeitnehmerInnen zur Verfügung zu stellen.

§ 5 AM-VO Unterweisung


  1. (1)Absatz einsWenn die Verwendung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen verbunden ist, müssen ArbeitgeberInnen dafür sorgen, dass alle ArbeitnehmerInnen, die diese Arbeitsmittel verwenden, eine angemessene Unterweisung im Sinne des § 14 ASchG erhalten.Wenn die Verwendung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen verbunden ist, müssen ArbeitgeberInnen dafür sorgen, dass alle ArbeitnehmerInnen, die diese Arbeitsmittel verwenden, eine angemessene Unterweisung im Sinne des Paragraph 14, ASchG erhalten.
  2. (2)Absatz 2Die Unterweisung vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 1 und Z 3 ASchG muss zumindest beinhalten:Die Unterweisung vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, ASchG muss zumindest beinhalten:
    1. 1.Ziffer einsInbetriebnahme, Verwendung,
    2. 2.Ziffer 2gegebenenfalls Auf- und Abbau,
    3. 3.Ziffer 3Beseitigen von Störungen im Arbeitsablauf der Arbeitsmittel,
    4. 4.Ziffer 4erforderlichenfalls Rüsten der Arbeitsmittel,
    5. 5.Ziffer 5für den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene Schutzeinrichtungen,
    6. 6.Ziffer 6notwendige Schutzmaßnahmen.
  3. (3)Absatz 3Die Unterweisung nach Abs. 2 Z 1 kann entfallen, soweit die zu unterweisenden ArbeitnehmerInnen im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der jeweiligen Arbeitsmittel erworben haben.Die Unterweisung nach Absatz 2, Ziffer eins, kann entfallen, soweit die zu unterweisenden ArbeitnehmerInnen im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der jeweiligen Arbeitsmittel erworben haben.
  4. (4)Absatz 4Die wiederkehrende Unterweisung im Sinne des § 14 Abs. 2 ASchG muss zumindest beinhalten:Die wiederkehrende Unterweisung im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ASchG muss zumindest beinhalten:
    1. 1.Ziffer einsfür den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene Schutzeinrichtungen,
    2. 2.Ziffer 2notwendige Schutzmaßnahmen.
  5. (5)Absatz 5ArbeitgeberInnen müssen dafür sorgen, dass die mit Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten betrauten ArbeitnehmerInnen eine angemessene besondere Unterweisung erhalten.
  6. (6)Absatz 6Bei den Unterweisungen sind Bedienungsanleitungen der Hersteller und innerbetriebliche Betriebsanweisungen zu berücksichtigen. Diese Unterlagen sind den ArbeitnehmerInnen zur Verfügung zu stellen.

§ 6 AM-VO Prüfpflichten


  1. (1)Absatz einsArbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die für sie erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden. Dies gilt für
    1. 1.Ziffer einsAbnahmeprüfungen, wiederkehrende Prüfungen, Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen und Prüfungen nach Aufstellung im Sinne dieser Verordnung,
    2. 2.Ziffer 2Erstprüfungen bzw. Prüfungen für das rechtmäßige Inverkehrbringen und die erste Betriebsprüfung bei Druckgeräten,
    3. 3.Ziffer 3Periodische Kontrollen bzw. wiederkehrende Untersuchungen und Überprüfungen bei Druckgeräten (Dampfkesseln, Druckbehältern, Versandbehältern und Rohrleitungen),
    4. 4.Ziffer 4Abnahmeprüfungen und regelmäßige Überprüfungen bei überwachungspflichtigen Hebeanlagen, die unter die Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 210/2009, fallen.Abnahmeprüfungen und regelmäßige Überprüfungen bei überwachungspflichtigen Hebeanlagen, die unter die Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2009,, fallen.
  2. (2)Absatz 2Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, darf das Arbeitsmittel erst nach der Mängelbehebung benutzt werden.
  3. (3)Absatz 3Werden bei einer wiederkehrenden Prüfung Mängel des Arbeitsmittels festgestellt, darf das Arbeitsmittel abweichend von Abs. 2 auch vor Mängelbehebung wieder benutzt werden, wennWerden bei einer wiederkehrenden Prüfung Mängel des Arbeitsmittels festgestellt, darf das Arbeitsmittel abweichend von Absatz 2, auch vor Mängelbehebung wieder benutzt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Person, die die Prüfung durchgeführt hat, im Prüfbefund schriftlich festhält, dass das Arbeitsmittel bereits vor Mängelbehebung wieder benutzt werden darf und
    2. 2.Ziffer 2die betroffenen ArbeitnehmerInnen über die Mängel des Arbeitsmittels informiert wurden.

§ 7 AM-VO Abnahmeprüfung


  1. (1)Absatz einsFolgende Arbeitsmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen:
    1. 1.Ziffer einsKrane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, ausgenommen
      1. a.Litera aschienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),
      2. b.Litera bTurmdrehkrane,
    2. 2.Ziffer 2sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, die vor der Verwendung eingebaut oder montiert werden müssen,
    3. 3.Ziffer 3durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,
    4. 4.Ziffer 4Fahrzeughebebühnen,
    5. 5.Ziffer 5auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,
    6. 6.Ziffer 6kraftbetriebene Anpassrampen,
    7. 7.Ziffer 7fest montierte Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern mit einer Tragfähigkeit über 10 kN oder wenn eine Hubhöhe über 2 m erreicht werden kann,
    8. 8.Ziffer 8Arbeitskörbe für Krane, Hubstapler und mechanische Leitern, wenn die Verwendung vom Hersteller oder Inverkehrbringer des Kranes, Hubstaplers oder der mechanischen Leiter nicht vorgesehen ist,
    9. 9.Ziffer 9Arbeitsmittel, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut oder an Teilen der Umgebung, wie Gebäuden, montiert werden müssen, zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen (zB Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen, Bauaufzüge mit Personenbeförderung, Einrichtungen zur Beförderung von ArbeitnehmerInnen im Schornsteinbau),
    (Anm.: Z 10 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 21/2010)Anmerkung, Ziffer 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2010,)
    1. 11.Ziffer 11kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen,
    2. 12.Ziffer 12Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²,
    3. 13.Ziffer 13Materialseilbahnen, auf die das Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103/2003, aufgrund § 3 Z 2 und 3 SeilbG 2003 keine Anwendung findet,Materialseilbahnen, auf die das Seilbahngesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,, aufgrund Paragraph 3, Ziffer 2 und 3 SeilbG 2003 keine Anwendung findet,
    4. 14.Ziffer 14Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten, die vom Hersteller oder Inverkehrbringer für diese Verwendung nicht vorgesehen sind,
    5. 15.Ziffer 15fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,
    6. 16.Ziffer 16Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (zB Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge).
    (Anm.: Z 17 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 21/2010)Anmerkung, Ziffer 17, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2010,)
  2. (2)Absatz 2Die Abnahmeprüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
    1. 1.Ziffer einsPrüfung des ordnungsgemäßen Zustandes, der korrekten Montage und der Stabilität,
    2. 2.Ziffer 2Prüfung der Steuer- und Kontrolleinrichtungen,
    3. 3.Ziffer 3erforderlichenfalls Funktionsprüfung mit und ohne Belastung,
    4. 4.Ziffer 4Prüfung der Einhaltung der Sicherheitsfunktionen bei vorhersehbaren Störungen und Fehlbedienungen,
    5. 5.Ziffer 5Prüfung der sicheren Zu- und Abfuhr von Stoffen und Energien,
    6. 6.Ziffer 6Prüfung der Schutzmaßnahmen für allfällig vorhandene, nicht vermeidbare Restrisiken, wie Sicherheitsaufschriften, Warneinrichtungen und persönliche Schutzausrüstungen,
    7. 7.Ziffer 7bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler oder mechanische Leiter), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird.
  3. (3)Absatz 3Für Abnahmeprüfungen sind heranzuziehen:
    1. 1.Ziffer einsZiviltechnikerInnen einschlägiger Fachgebiete, insbesondere für Maschinenbau oder Elektrotechnik, oder
    2. 2.Ziffer 2zugelassene Prüfstellen gemäß § 71 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, oderzugelassene Prüfstellen gemäß Paragraph 71, Absatz 5, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, oder
    3. 3.Ziffer 3akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz (AkkG), BGBl. Nr. 468/1992, im Rahmen ihrer Befugnisse oderakkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz (AkkG), Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, im Rahmen ihrer Befugnisse oder
    4. 4.Ziffer 4Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse.
  4. (4)Absatz 4Für Abnahmeprüfungen nach Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 7, 10, 11 und 12 dürfen auch Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen gemäß § 15 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 210/2009, herangezogen werden. Gleiches gilt für Krane mit einer Tragfähigkeit unter 50 kN, wenn das höchst zulässige Lastmoment unter 100 kNm liegt.Für Abnahmeprüfungen nach Absatz eins, Ziffer 2,, 4, 5, 6, 7, 10, 11 und 12 dürfen auch Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen gemäß Paragraph 15, der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2009,, herangezogen werden. Gleiches gilt für Krane mit einer Tragfähigkeit unter 50 kN, wenn das höchst zulässige Lastmoment unter 100 kNm liegt.

§ 8 AM-VO Wiederkehrende Prüfung


  1. (1)Absatz einsFolgende Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:
    1. 1.Ziffer einsKrane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),
    2. 2.Ziffer 2sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte,
    3. 3.Ziffer 3durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,
    4. 4.Ziffer 4Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern,
    5. 5.Ziffer 5Fahrzeughebebühnen,
    6. 6.Ziffer 6auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,
    7. 7.Ziffer 7kraftbetriebene Anpassrampen,
    (Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 21/2010)Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2010,)
    1. 9.Ziffer 9kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen,
    2. 10.Ziffer 10Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²,
    3. 11.Ziffer 11Materialseilbahnen, auf die das Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103/2003, aufgrund § 3 Z 2 und 3 SeilbG 2003 keine Anwendung findet,Materialseilbahnen, auf die das Seilbahngesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,, aufgrund Paragraph 3, Ziffer 2 und 3 SeilbG 2003 keine Anwendung findet,
    4. 12.Ziffer 12Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten,
    5. 13.Ziffer 13Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten oder Arbeitskörbe,
    6. 14.Ziffer 14selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge, für die eine Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267, besteht,selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge, für die eine Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267, besteht,
    7. 15.Ziffer 15Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen,
    8. 16.Ziffer 16Arbeitskörbe,
    9. 17.Ziffer 17Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz,
    10. 18.Ziffer 18Befahr- und Rettungseinrichtungen,
    11. 19.Ziffer 19mechanische Leitern,
    12. 20.Ziffer 20Stetigförderer, ausgenommen Förderbänder und Rollenbahnen unter 5 m Förderlänge,
    13. 21.Ziffer 21Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit mehr als 30 kW Nennwärmeleistung,
    14. 22.Ziffer 22kraftbetriebene Pressen, Stanzen und Spritzgießmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme,
    15. 23.Ziffer 23Bolzensetzgeräte,
    16. 24.Ziffer 24fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,
    17. 25.Ziffer 25Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (zB Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge),
    18. 26.Ziffer 26mechanische Vortriebsgeräte für Untertagebauarbeiten (zB Fräsen, Aufbruchgeräte),
    19. 27.Ziffer 27sonstige Geräte und Anlagen für Untertagebauarbeiten, auf denen ArbeitnehmerInnen transportiert oder von denen aus Arbeiten durchgeführt werden,
    20. 28.Ziffer 28Verteilermaste.
  2. (2)Absatz 2Die wiederkehrende Prüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
    1. 1.Ziffer einsPrüfung von verschleißbehafteten Komponenten wie Bremsen, Kupplungen, Rollen, Räder und Tragmitteln,
    2. 2.Ziffer 2Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und Sicherheitseinrichtungen wie Lastkontrolleinrichtungen, Bewegungsbegrenzungen,
    3. 3.Ziffer 3Funktionsprüfung sicherheitsrelevanter Bauteile wie Schalteinrichtungen, Notausschaltvorrichtungen, Lichtschranken, Bewegungssensoren, Kontaktleisten, Schaltmatten, Warn- und Signaleinrichtungen, Verriegelungen,
    4. 4.Ziffer 4bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler oder mechanische Leiter), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird.
  3. (3)Absatz 3Für wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln sind Personen nach § 7 Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4 heranzuziehen. Für wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1 bis 14 und Z 19 bis 23 dürfen auch sonstige geeignete fachkundige Personen herangezogen werden. Für wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 26 und 27 dürfen auch sonstige geeignete fachkundige Personen, die vom Hersteller eingeschult wurden, herangezogen werden.Für wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln sind Personen nach Paragraph 7, Absatz 3, oder nach Paragraph 7, Absatz 4, heranzuziehen. Für wiederkehrende Prüfungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 14 und Ziffer 19 bis 23 dürfen auch sonstige geeignete fachkundige Personen herangezogen werden. Für wiederkehrende Prüfungen nach Absatz eins, Ziffer 26 und 27 dürfen auch sonstige geeignete fachkundige Personen, die vom Hersteller eingeschult wurden, herangezogen werden.
  4. (4)Absatz 4Wenn wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5, 9, 12 und 19 durch fachkundige Betriebsangehörige durchgeführt werden, ist abweichend von Abs. 3 mindestens jedes vierte JahrWenn wiederkehrende Prüfungen nach Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3, 5, 9, 12 und 19 durch fachkundige Betriebsangehörige durchgeführt werden, ist abweichend von Absatz 3, mindestens jedes vierte Jahr
    1. 1.Ziffer einseine Person nach § 7 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 heranzuziehen,eine Person nach Paragraph 7, Absatz 3, oder Paragraph 7, Absatz 4, heranzuziehen,
    2. 2.Ziffer 2dafür zu sorgen, dass die fachkundigen Betriebsangehörigen dieser Prüfung beigezogen werden oder durch die PrüferInnen über allfällige Neuerungen auf dem Gebiet der Prüfinhalte oder Methoden für die Durchführung dieser Prüfung (zB durch Weitergabe des Prüfbefundes) informiert werden.
  5. (5)Absatz 5Abs. 4 ist für wiederkehrende Prüfungen von Türen und Toren nach Abs. 1 Z 9 dann nicht anzuwenden, wenn die Tür bzw. das Tor sich in einem Fahrzeug befindet und die wiederkehrende Prüfung der Tür bzw. des Tors im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung des Fahrzeugs erfolgt.Absatz 4, ist für wiederkehrende Prüfungen von Türen und Toren nach Absatz eins, Ziffer 9, dann nicht anzuwenden, wenn die Tür bzw. das Tor sich in einem Fahrzeug befindet und die wiederkehrende Prüfung der Tür bzw. des Tors im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung des Fahrzeugs erfolgt.
  6. (6)Absatz 6Eine Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen nach § 9 ersetzt eine wiederkehrende Prüfung, die sonst durchzuführen wäre.Eine Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen nach Paragraph 9, ersetzt eine wiederkehrende Prüfung, die sonst durchzuführen wäre.
  7. (7)Absatz 7Werden Arbeitsmittel, die wiederkehrend zu prüfen sind, mehr als 15 Monate nicht verwendet, so ist die wiederkehrende Überprüfung vor der nächsten Verwendung durchzuführen.

§ 9 AM-VO Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen


  1. (1)Absatz einsArbeitsmittel, bei denen wiederkehrende Prüfungen (§ 8 Abs. 1) durchzuführen sind, sind nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädliche Einwirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Zu den außergewöhnlichen Ereignissen zählen insbesondereArbeitsmittel, bei denen wiederkehrende Prüfungen (Paragraph 8, Absatz eins,) durchzuführen sind, sind nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädliche Einwirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Zu den außergewöhnlichen Ereignissen zählen insbesondere
    1. 1.Ziffer einsAbsturz von Lasten,
    2. 2.Ziffer 2Umstürzen des Arbeitsmittels oder von Teilen davon,
    3. 3.Ziffer 3Kollision des Arbeitsmittels mit anderen Arbeitsmitteln oder mit Teilen der Umgebung,
    4. 4.Ziffer 4Überlastung des Arbeitsmittels,
    5. 5.Ziffer 5Einwirkung von großer Hitze, insbesondere bei Bränden,
    6. 6.Ziffer 6wesentliche vom Hersteller oder Inverkehrbringer des Arbeitsmittels nicht vorgesehene Änderungen,
    7. 7.Ziffer 7größere Instandsetzungen.
  2. (2)Absatz 2Zu diesen Prüfungen sind Personen nach § 7 Abs. 3 heranzuziehen. Handelt es sich um ein in § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 17, 19 bis 23 angeführtes Arbeitsmittel, dürfen auch Personen nach § 7 Abs. 4 für diese Prüfung herangezogen werden.Zu diesen Prüfungen sind Personen nach Paragraph 7, Absatz 3, heranzuziehen. Handelt es sich um ein in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2,, 4, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 17, 19 bis 23 angeführtes Arbeitsmittel, dürfen auch Personen nach Paragraph 7, Absatz 4, für diese Prüfung herangezogen werden.

§ 10 AM-VO Prüfung nach Aufstellung


  1. (1)Absatz einsFür den Fall, dass die folgenden Arbeitsmittel ortsveränderlich eingesetzt werden, sind sie nach jeder Aufstellung an einem neuen Einsatzort vor ihrer Verwendung einer Prüfung zu unterziehen:
    1. 1.Ziffer einsKrane,
    2. 2.Ziffer 2sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte,
    3. 3.Ziffer 3Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen,
    4. 4.Ziffer 4Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitskörben,
    5. 5.Ziffer 5Befahr- und Rettungseinrichtungen,
    6. 6.Ziffer 6mechanische Leitern,
    7. 7.Ziffer 7fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,
    8. 8.Ziffer 8Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (zB Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge),
    9. 9.Ziffer 9mechanische Vortriebsgeräte für Untertagebauarbeiten (zB Fräsen, Aufbruchgeräte),
    10. 10.Ziffer 10sonstige Geräte und Anlagen für Untertagebauarbeiten, auf denen ArbeitnehmerInnen transportiert oder von denen aus Arbeiten durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Prüfung nach Aufstellung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
    1. 1.Ziffer einsnach dem erstmaligen Aufstellen des Arbeitsmittels an einem Arbeitstag der ordnungsgemäße Zustand durch Funktions- und Sichtkontrolle,
    2. 2.Ziffer 2nach dem erstmaligen Aufstellen des Arbeitsmittels an einem Arbeitstag und bei jeder weiteren Umstellung die sichere Aufstellung,
    3. 3.Ziffer 3bei Arbeitsmitteln, die am Einsatzort aus mehreren Einzelteilen zusammengesetzt werden, die ordnungsgemäße Montage.
  3. (3)Absatz 3Für die Prüfung nach Aufstellung sind geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.
  4. (4)Absatz 4Abweichend von Abs. 3 sind für die Prüfung nach Aufstellung der folgenden Arbeitsmittel, sofern sie auf Baustellen verwendet werden, Personen nach § 7 Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4 heranzuziehen:Abweichend von Absatz 3, sind für die Prüfung nach Aufstellung der folgenden Arbeitsmittel, sofern sie auf Baustellen verwendet werden, Personen nach Paragraph 7, Absatz 3, oder nach Paragraph 7, Absatz 4, heranzuziehen:
    1. 1.Ziffer einsKrane mit Arbeitskörben, ausgenommen Ladekrane auf Fahrzeugen sowie schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit Arbeitskörben,
    2. 2.Ziffer 2fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,
    3. 3.Ziffer 3Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (zB Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge).
  5. (5)Absatz 5Eine wiederkehrende Prüfung nach § 8 ersetzt die sonst bei einer Prüfung nach Aufstellung durchzuführende Funktions- und Sichtkontrolle.Eine wiederkehrende Prüfung nach Paragraph 8, ersetzt die sonst bei einer Prüfung nach Aufstellung durchzuführende Funktions- und Sichtkontrolle.

§ 11 AM-VO Prüfbefund, Prüfplan


  1. (1)Absatz einsDie Ergebnisse folgender Prüfungen sind in einem Prüfbefund festzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsAbnahmeprüfungen,
    2. 2.Ziffer 2wiederkehrende Prüfungen,
    3. 3.Ziffer 3Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen,
    4. 4.Ziffer 4Prüfung nach Aufstellung von Kranen, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen, wie zB Turmdrehkrane, Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit getrennt angeliefertem Zusatzausleger, Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit zerlegt angeliefertem Gittermast,
    5. 5.Ziffer 5Prüfung nach Aufstellung von Kranen mit Arbeitskörben auf Baustellen, ausgenommen schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane) und Ladekrane auf Fahrzeugen mit Arbeitskörben,
    6. 6.Ziffer 6Prüfung nach Aufstellung von Arbeitsmitteln zum Heben von ArbeitnehmerInnen auf Baustellen, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut oder an Teilen der Umgebung, wie Gebäuden, montiert werden müssen (zB Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen, Hängebühnen, Dachdeckerfahrstühle, Bauaufzüge mit Personenbeförderung),
    7. 7.Ziffer 7Prüfung nach Aufstellung von sonstigen kraftbetriebenen Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräten auf Baustellen, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen,
    8. 8.Ziffer 8Prüfung nach Aufstellung von fahrbaren und verfahrbaren Hängegerüsten,
    9. 9.Ziffer 9Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (zB Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge).
  2. (2)Absatz 2Der Prüfbefund muss beinhalten:
    1. 1.Ziffer einsPrüfdatum,
    2. 2.Ziffer 2Namen und Anschrift des Prüfers bzw. Bezeichnung der Prüfstelle,
    3. 3.Ziffer 3Unterschrift des Prüfers,
    4. 4.Ziffer 4Ergebnis der Prüfung,
    5. 5.Ziffer 5Angaben über die Prüfinhalte.
  3. (3)Absatz 3Die Prüfbefunde sind von den ArbeitgeberInnen bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Prüfbefunde oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung, über die wiederkehrenden Prüfungen und über die Prüfungen nach Aufstellung vorhanden sein.
  4. (3a)Absatz 3 aAbs. 3 zweiter Satz gilt nicht, wenn lediglich für die wiederkehrenden Prüfungen eines Arbeitsmittels ein Prüfbefund erforderlich ist und am Arbeitsmittel eine Prüfplakette angebracht ist, dieAbsatz 3, zweiter Satz gilt nicht, wenn lediglich für die wiederkehrenden Prüfungen eines Arbeitsmittels ein Prüfbefund erforderlich ist und am Arbeitsmittel eine Prüfplakette angebracht ist, die
    1. 1.Ziffer einsdas Datum der letzten wiederkehrenden Prüfung aufweist,
    2. 2.Ziffer 2eine eindeutige Zuordnung zum Prüfbefund des Arbeitsmittels aufweist,
    3. 3.Ziffer 3unverwischbar und gut lesbar beschriftet ist,
    4. 4.Ziffer 4an gut sichtbarer Stelle am Arbeitsmittel angebracht ist.
  5. (4)Absatz 4Für folgende Arbeitsmittel ist ein Prüfplan gemäß § 37 Abs. 5 ASchG zu erstellen:Für folgende Arbeitsmittel ist ein Prüfplan gemäß Paragraph 37, Absatz 5, ASchG zu erstellen:
    1. 1.Ziffer einsArbeitsmittel, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen, wie insbesondere Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen, Hängebühnen, Hängegerüste,
    2. 2.Ziffer 2Krane und mechanische Leitern mit Arbeitskörben auf Baustellen.

§ 12 AM-VO Aufstellung


  1. (1)Absatz einsArbeitsmittel sind so aufzustellen, dass ArbeitnehmerInnen für die Benutzung des Arbeitsmittels sicheren Zugang zu allen hiefür erforderlichen Stellen haben. An diesen Stellen muss ein gefahrloser Aufenthalt möglich sein.
  2. (2)Absatz 2Bei Arbeitsmitteln sind festverlegte Bedienungsstiegen anzubringen, wenn dies für einen sicheren Zugang der ArbeitnehmerInnen zu den für die Durchführung der Produktions- und Einstellungsarbeiten am Arbeitsmittel notwendigen Stellen erforderlich ist. Sofern die Errichtung von Bedienungsstiegen aus technischen Gründen nicht möglich ist, sind festverlegte Leitern oder Steigeisen, die auf Plattformen oder Podeste führen, anzubringen.

§ 13 AM-VO Funktionskontrolle von Schutzeinrichtungen


  1. (1)Absatz einsBei ortsfesten Arbeitsmitteln sind nach dem Aufstellen Schutzeinrichtungen wie Lichtschranken, Lichtvorhänge, Schaltleisten, Trittschaltmatten, Zweihandschaltungen, öffenbare Verkleidungen, Verdeckungen und Umwehrungen sowie Notausschaltvorrichtungen einer Kontrolle hinsichtlich ihrer einwandfreien sicherheitstechnischen Funktion zu unterziehen.
  2. (2)Absatz 2Nach Reparaturen, die Auswirkungen auf die Schutzeinrichtungen haben könnten, sind ebenfalls Funktionskontrollen im Sinne des Abs. 1 durchzuführen.Nach Reparaturen, die Auswirkungen auf die Schutzeinrichtungen haben könnten, sind ebenfalls Funktionskontrollen im Sinne des Absatz eins, durchzuführen.

§ 14 AM-VO Erprobung


  1. (1)Absatz einsSoweit dies aus technischen Gründen erforderlich ist, sind für die notwendige Erprobung eines Arbeitsmittels Abweichungen von den für den Normalbetrieb vorgesehenen Schutzmaßnahmen und die Benutzung des Arbeitsmittels ohne die vorgesehenen Schutzeinrichtungen zulässig.
  2. (2)Absatz 2Für eine Erprobung nach Abs. 1 gilt:Für eine Erprobung nach Absatz eins, gilt:
    1. 1.Ziffer einsEs sind geeignete Schutzmaßnahmen gegen Gefahren, mit denen zu rechnen ist, festzulegen, im Sinne des § 5 ASchG zu dokumentieren und durchzuführen.Es sind geeignete Schutzmaßnahmen gegen Gefahren, mit denen zu rechnen ist, festzulegen, im Sinne des Paragraph 5, ASchG zu dokumentieren und durchzuführen.
    2. 2.Ziffer 2Die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen ist zu überwachen.
    3. 3.Ziffer 3Für die Erprobung dürfen nur geeignete fachkundige Personen herangezogen werden.
    4. 4.Ziffer 4Die für die Erprobung herangezogenen ArbeitnehmerInnen sind vor Beginn der Arbeiten über das Verhalten bei Unregelmäßigkeiten oder Störungen, die während der Erprobung auftreten können, zu unterweisen.
    5. 5.Ziffer 5Mit der Erprobung darf erst begonnen werden, wenn die erforderlichen Sicherheits-, Warn- und Messeinrichtungen betriebsbereit und funktionsfähig sind.
    6. 6.Ziffer 6Während der Erprobung müssen Gefahrenbereiche entsprechend der Kennzeichnungsverordnung (KennV), BGBl. II Nr. 101/1997, gekennzeichnet sein.Während der Erprobung müssen Gefahrenbereiche entsprechend der Kennzeichnungsverordnung (KennV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,, gekennzeichnet sein.
    7. 7.Ziffer 7Während der Erprobung müssen Gefahrenbereiche mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die unbefugte ArbeitnehmerInnen am Betreten dieser Bereiche hindern.
    8. 8.Ziffer 8Im Gefahrenbereich dürfen sich nur die für die Durchführung der Erprobung unbedingt erforderlichen ArbeitnehmerInnen aufhalten.
  3. (3)Absatz 3Wenn mit einer ernsten und unmittelbaren Gefahr zu rechnen ist, sind besondere Fluchtwege vorzusehen. Diese Fluchtwege sind entsprechend der KennV zu kennzeichnen.
  4. (4)Absatz 4Falls es auf Grund der Art oder des Umfanges der Erprobung oder wegen sonstiger besonderer Verhältnisse zur Vermeidung einer möglichen Gefährdung der ArbeitnehmerInnen erforderlich ist, ist eine fachkundige Person mit der Planung der Erprobung zu beauftragen und muss während der Erprobung eine Aufsicht durch eine geeignete fachkundige Person erfolgen.
  5. (5)Absatz 5Soweit eine Erprobung von maschinellen und elektrischen Arbeitsmitteln und Anlagen in mineralgewinnenden Betrieben notwendig ist, ist für die systematische Erprobung ein Plan zu erstellen. Über die Erprobungen sind Aufzeichnungen zu führen.

§ 15 AM-VO Verwendung


  1. (1)Absatz einsDurch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist für das sichere Zuführen und Abführen von Werkstücken und Werkstoffen zu sorgen. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung und aus dem 2. Abschnitt dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist für das sichere Zuführen und Abführen von Werkstücken und Werkstoffen zu sorgen. Soweit sich aus Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung und aus dem 2. Abschnitt dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsWerkstücke, die auf Grund der beim Bearbeitungsvorgang entstehenden Kräfte nicht mit der Hand gehalten oder geführt werden können, sind in geeignete Spann- oder Halteeinrichtungen der Arbeitsmittel einzuspannen, oder es sind andere geeignete Einrichtungen gegen ein Wegschleudern der Werkstücke zu verwenden.
    2. 2.Ziffer 2Einzuspannende Werkzeuge und Werkstücke sind so zu befestigen, dass sie sich beim Arbeitsvorgang nicht lösen können.
    3. 3.Ziffer 3Beim Bearbeiten kleiner oder schmaler Werkstücke, die den Werkzeugen von Hand zugeführt werden, sind geeignete Halte-, Spann- oder Zuführungsvorrichtungen zu verwenden.
    4. 4.Ziffer 4Beim Bearbeiten langer Werkstücke, die den Werkzeugen von Hand zugeführt werden, sind nach Erfordernis geeignete Auflageeinrichtungen zu verwenden.
    5. 5.Ziffer 5Wenn ein Zuführen, Nachstopfen, Nachdrücken, Abstreifen, Abstoßen oder Entfernen der zu bearbeitenden Werkstücke oder der zu verarbeitenden Werkstoffe von Hand aus erforderlich ist, sind geeignete Hilfsmittel, wie Schiebeladen, Stößel oder Zangen, zu verwenden.
  2. (2)Absatz 2Arbeitsmittel sind auszuschalten, wenn dies zur Vermeidung einer Gefährdung der ArbeitnehmerInnen erforderlich ist. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung und aus dem 2. Abschnitt dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:Arbeitsmittel sind auszuschalten, wenn dies zur Vermeidung einer Gefährdung der ArbeitnehmerInnen erforderlich ist. Soweit sich aus Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung und aus dem 2. Abschnitt dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsArbeitsmittel, die eine dauernde Beobachtung des Arbeitsvorganges aus Sicherheitsgründen erfordern, sind bei Verlassen des Arbeitsplatzes auszuschalten.
    2. 2.Ziffer 2Arbeitsmittel, deren Wiederanlaufen nach einem Energieausfall zu einer Gefahr für ArbeitnehmerInnen führen kann, sind bei Energieausfall auszuschalten.
    3. 3.Ziffer 3Handgeführte motorisch angetriebene Arbeitsmittel dürfen nur bei stillstehendem Werkzeug abgelegt werden.
    4. 4.Ziffer 4Fahrbare Maschinen sowie Maschinen, die bei der Verwendung mit der Hand gehalten werden, dürfen nur in ausgeschaltetem Zustand transportiert werden.
  3. (3)Absatz 3Späne, Splitter oder Abfälle aller Art dürfen aus der Nähe bewegter Teile, Werkzeuge oder Werkstücke nicht mit der Hand entfernt werden. Es sind geeignete Hilfsmittel zu verwenden. Zum Entfernen dürfen nur solche Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden, an deren Griffen ein Hängenbleiben nicht möglich ist.
  4. (4)Absatz 4Für den Fall, dass aus fertigungstechnischen Gründen einzelne bestimmte Arbeitsvorgänge auf Arbeitsmitteln nur durchgeführt werden können, wenn vorübergehend Schutzeinrichtungen ganz oder teilweise abgenommen oder außer Wirksamkeit gesetzt sind, gilt abweichend von § 35 Abs. 1 Z 4 und 5 ASchG Folgendes:Für den Fall, dass aus fertigungstechnischen Gründen einzelne bestimmte Arbeitsvorgänge auf Arbeitsmitteln nur durchgeführt werden können, wenn vorübergehend Schutzeinrichtungen ganz oder teilweise abgenommen oder außer Wirksamkeit gesetzt sind, gilt abweichend von Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 ASchG Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsEs sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und durchzuführen.
    2. 2.Ziffer 2Die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen ist zu überwachen.
    3. 3.Ziffer 3Es dürfen für die Durchführung dieser Arbeitsvorgänge nur eigens beauftragte ArbeitnehmerInnen herangezogen werden.
    4. 4.Ziffer 4Diese ArbeitnehmerInnen sind vor Beginn der Arbeiten besonders zu unterweisen.
    5. 5.Ziffer 5Nach Beendigung solcher Arbeitsvorgänge darf erst weiter gearbeitet werden, wenn die Schutzeinrichtungen wieder angebracht und wirksam sind.
  5. (5)Absatz 5Arbeiten unter beweglichen oder an gehobenen Arbeitsmitteln oder unter Teilen derselben dürfen nur durchgeführt werden, wenn diese Arbeitsmittel oder Teile in geeigneter Weise gegen unbeabsichtigtes Bewegen gesichert sind.
  6. (6)Absatz 6Geschlossene Behälter dürfen nur dann erhitzt werden, wenn das Entstehen einer gefahrbringenden Druckerhöhung durch entsprechende Schutzmaßnahmen verhindert ist.

§ 16 AM-VO Wartung


  1. (1)Absatz einsDie Wartung im Sinne des § 38 Abs. 1 ASchG hat sich insbesondere auf Schutzeinrichtungen und sonstige für die Sicherheit von ArbeitnehmerInnen relevante Teile von Arbeitsmitteln zu erstrecken.Die Wartung im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, ASchG hat sich insbesondere auf Schutzeinrichtungen und sonstige für die Sicherheit von ArbeitnehmerInnen relevante Teile von Arbeitsmitteln zu erstrecken.
  2. (2)Absatz 2Für die systematische Wartung von maschinellen und elektrischen Arbeitsmitteln und Anlagen in mineralgewinnenden Betrieben ist ein geeigneter Plan zu erstellen.
  3. (3)Absatz 3Für die Wartung von Arbeitsmitteln sind geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.
  4. (4)Absatz 4Für die in § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 11 bis 15 angeführten Arbeitsmittel sind Wartungsbücher zu führen. In die Wartungsbücher sind die durchgeführten Wartungen unter Angabe der gewarteten Teile der Arbeitsmittel einzutragen.Für die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 11 bis 15 angeführten Arbeitsmittel sind Wartungsbücher zu führen. In die Wartungsbücher sind die durchgeführten Wartungen unter Angabe der gewarteten Teile der Arbeitsmittel einzutragen.

§ 17 AM-VO Besondere Arbeiten


  1. (1)Absatz einsEinstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen dürfen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Durch geeignete Maßnahmen ist ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel zu verhindern.
  2. (2)Absatz 2Wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist, dürfen abweichend von Abs. 1 solche Arbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung und aus dem 2. Abschnitt dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt, gilt in diesen Fällen Folgendes:Wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist, dürfen abweichend von Absatz eins, solche Arbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Soweit sich aus Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung und aus dem 2. Abschnitt dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt, gilt in diesen Fällen Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsEs sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und durchzuführen.
    2. 2.Ziffer 2Die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen ist zu überwachen.
    3. 3.Ziffer 3Für die Arbeiten dürfen nur geeignete fachkundige ArbeitnehmerInnen herangezogen werden.
    4. 4.Ziffer 4Diese ArbeitnehmerInnen sind für diese Arbeiten besonders zu unterweisen.
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 und 2 gelten nicht für Arbeiten, die offensichtlich auch an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln gefahrlos möglich sind.Absatz eins und 2 gelten nicht für Arbeiten, die offensichtlich auch an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln gefahrlos möglich sind.

2. Abschnitt.-Besondere Regelungen für die Benutzung bestimmter Arbeitsmittel

§ 18 AM-VO Arbeitsmittel zum Heben von Lasten


  1. (1)Absatz einsBei der Auswahl von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten sowie der Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten sind im Sinne des § 33 Abs. 3 Z 1 ASchG die zu handhabenden Lasten, die Greif- und Anschlagpunkte, die Einhakvorrichtungen, die Witterungsbedingungen sowie die Art und Weise des Anschlagens oder Aufnehmens von Lasten zu berücksichtigen.Bei der Auswahl von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten sowie der Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten sind im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, ASchG die zu handhabenden Lasten, die Greif- und Anschlagpunkte, die Einhakvorrichtungen, die Witterungsbedingungen sowie die Art und Weise des Anschlagens oder Aufnehmens von Lasten zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2Durch geeignete Maßnahmen ist bei der Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten für die Standsicherheit des Arbeitsmittels und das sichere Aufnehmen, Bewegen und Absetzen der Last zu sorgen. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:Durch geeignete Maßnahmen ist bei der Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten für die Standsicherheit des Arbeitsmittels und das sichere Aufnehmen, Bewegen und Absetzen der Last zu sorgen. Soweit sich aus Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDie Arbeitsmittel sind auf tragfähigem Unterbau oder Untergrund standsicher aufzustellen und so zu verwenden, dass ihre Standsicherheit gewahrt bleibt.
    2. 2.Ziffer 2Die Arbeitsmittel sind unter Aufsicht einer geeigneten fachkundigen Person unter Anwendung der jeweils notwendigen Sicherheitsmaßnahmen aufzustellen und abzutragen.
    3. 3.Ziffer 3Wenn zum Heben von Lasten besondere Sicherheitsmaßnahmen oder die Kenntnis besonderer sicherheitstechnischer Angaben, insbesondere Anschlagpunkt, Schwerpunkt oder Gewicht, erforderlich sind, so ist dafür Sorge zu tragen, dass die das Arbeitsmittel benutzenden ArbeitnehmerInnen über diese Besonderheiten informiert werden.
    4. 4.Ziffer 4Von Hand angeschlagene Lasten dürfen erst auf Anweisung des Anschlägers oder gegebenenfalls des Einweisers bewegt werden.
    5. 5.Ziffer 5Lasten sind so zu befördern, dass sie an Hindernissen nicht hängen bleiben und ein Herabfallen hintangehalten wird. Auf die Gefahr des Auspendelns oder Kippens der Last insbesondere zufolge von Windangriff ist zu achten.
    6. 6.Ziffer 6Hängende Lasten sind zu überwachen, außer wenn der Zugang zum Gefahrenbereich durch geeignete Maßnahmen verhindert wird, oder die Last so aufgenommen ist, dass keine Gefährdung entsteht, und die Last sicher im hängenden Zustand gehalten wird.
  3. (3)Absatz 3Es ist dafür zu sorgen, dass sich keine ArbeitnehmerInnen unter hängenden Lasten aufhalten.
  4. (4)Absatz 4Hängende Lasten dürfen nicht über ungeschützte ständige Arbeitsplätze bewegt werden. In jenen Fällen, in denen dies nicht möglich ist, sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und durchzuführen.
  5. (5)Absatz 5Für Baustellen gilt abweichend von Abs. 4, dass das Hinwegführen von Lasten über ArbeitnehmerInnen möglichst zu vermeiden ist.Für Baustellen gilt abweichend von Absatz 4,, dass das Hinwegführen von Lasten über ArbeitnehmerInnen möglichst zu vermeiden ist.
  6. (6)Absatz 6In folgenden Fällen dürfen Lasten keinesfalls über ArbeitnehmerInnen hinweggeführt werden:
    1. 1.Ziffer einswenn Lastaufnahmeeinrichtungen verwendet werden, die die Last durch Magnet-, Saug- oder Reibungskräfte ohne zusätzliche Sicherung halten,
    2. 2.Ziffer 2beim Transport von feuerflüssigen Massen, explosionsgefährlichen, brandgefährlichen und gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen.
  7. (7)Absatz 7Auf Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmitteln sind die zulässige Belastung und gegebenenfalls die Bedingungen, unter denen sie gilt, deutlich anzugeben. Erforderlichenfalls ist auch die Eigenlast anzugeben. Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel dürfen über die zulässige Belastung hinaus nicht belastet werden. Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel sind so aufzubewahren, dass ihre Beschädigung und die Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit ausgeschlossen sind.
  8. (8)Absatz 8Wenn die Gefahr des unbeabsichtigten Lösens der Last oder des Hängenbleibens des Lasthakens besteht, dürfen nur Lasthaken verwendet werden, die entweder als Sicherheitshaken ausgebildet sind oder eine solche Form haben, dass ein unbeabsichtigtes Lösen der Last nicht erfolgen kann.
  9. (9)Absatz 9Anschlagmittel sowie Lastaufnahmemittel sind in sicherer Weise zu verbinden. Sofern Anschlagmittel bzw. Lastaufnahmemittel nach der Benutzung nicht getrennt werden, sind die Verbindungen deutlich zu kennzeichnen.

§ 19 AM-VO Krane


  1. (1)Absatz einsFür die Benutzung von Kranen sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Diese Betriebsanweisungen müssen mindestens Sicherheitsregeln für folgende Bereiche enthalten:
    1. 1.Ziffer einsAufnehmen, den Transport und das Absetzen von Lasten,
    2. 2.Ziffer 2gegebenenfalls Betreten von Kranen und Kranbahnen,
    3. 3.Ziffer 3Verständigung zwischen Last-Anschläger, Einweiser und Kranführer,
    4. 4.Ziffer 4Umrüstung und Wartung von Kranen, Aufbau und Abbau von Kranen,
    5. 5.Ziffer 5gegebenenfalls Betrieb von Kranen mit einander überschneidenden Arbeitsbereichen,
    6. 6.Ziffer 6gegebenenfalls Heben von Lasten durch zwei oder mehrere Krane,
    7. 7.Ziffer 7bei im Freien verwendeten Kranen das Verhalten in der Nähe von Freileitungen,
    8. 8.Ziffer 8bei im Freien verwendeten Kranen das Verhalten bei Berührung von Freileitungen,
    9. 9.Ziffer 9Verhalten bei Windeinwirkung oder Gewittern, falls Regelungen auf diesem Gebiet auf Grund des Aufstellungsortes und der Art des Krans für die Sicherheit der ArbeitnehmerInnen erforderlich sind,
    10. 10.Ziffer 10Sicherung gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte.
  2. (2)Absatz 2Der Einsatz von Kranen ist ordnungsgemäß zu planen und so zu überwachen und durchzuführen, dass die Sicherheit der ArbeitnehmerInnen gewährleistet wird. Insbesondere ist für die Einhaltung der Betriebsanweisung nach Abs. 1 zu sorgen.Der Einsatz von Kranen ist ordnungsgemäß zu planen und so zu überwachen und durchzuführen, dass die Sicherheit der ArbeitnehmerInnen gewährleistet wird. Insbesondere ist für die Einhaltung der Betriebsanweisung nach Absatz eins, zu sorgen.
  3. (3)Absatz 3Mit dem Führen eines Krans dürfen nur ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden, die über eine Fahrbewilligung im Sinne des § 33 verfügen.Mit dem Führen eines Krans dürfen nur ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden, die über eine Fahrbewilligung im Sinne des Paragraph 33, verfügen.
  4. (4)Absatz 4Die Funktion der Bremsen, der Betriebs- oder Notendschalter und der Warneinrichtungen sind täglich bei der erstmaligen Inbetriebnahme durch den Kranführer zu überprüfen.
  5. (5)Absatz 5Werden zwei oder mehrere Krane mit einander überschneidenden Arbeitsbereichen eingesetzt, so sind geeignete Maßnahmen durchzuführen, um Gefahr bringende Zusammenstöße zwischen den Lasten oder zwischen den Kranen selbst zu verhindern.
  6. (6)Absatz 6Wenn der Weg der Last oder des Lastaufnahmemittels vom Kranführer nicht über die gesamte Länge einsehbar ist, sind geeignete Maßnahmen, wie Bestellung eines Einweisers, durchzuführen, um Gefahr bringende Zusammenstöße mit der Last zu verhindern.
  7. (7)Absatz 7Wenn eine Last durch zwei oder mehrere Krane gehoben werden soll, ist die Koordination der Kranführer zu gewährleisten.
  8. (8)Absatz 8Die Verwendung von Kranen im Freien ist einzustellen, sobald sich die Wetterbedingungen derart verschlechtern, dass die Sicherheit von ArbeitnehmerInnen nicht mehr gewährleistet ist, insbesondere durch Beeinträchtigung der Funktionssicherheit oder der Standsicherheit des Krans.
  9. (9)Absatz 9Während des Einsatzes eines Fahrzeugkrans (Mobilkrans) sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um dessen Standsicherheit zu gewährleisten.

§ 20 AM-VO Fahrzeughebebühnen, Hubtische, Ladebordwände


  1. (1)Absatz einsBei Verwendung von Fahrzeughebebühnen gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDie Lasten sind so auf das Lastaufnahmemittel aufzubringen und erforderlichenfalls zu sichern, dass eine unbeabsichtigte Lageveränderung verhindert wird.
    2. 2.Ziffer 2Während der Bewegung von Fahrzeughebebühnen dürfen sich keine ArbeitnehmerInnen unter der Hebebühne aufhalten.
    3. 3.Ziffer 3Es dürfen nur geeignete Lastaufnahme- oder Tragmittel verwendet werden. Diese müssen sicher aufgelegt, aufgesteckt oder sind in einer sonst geeigneten Weise mit der Hebebühne fest zu verbinden.
  2. (2)Absatz 2Bei Verwendung von Hubtischen gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDie Lasten sind so auf das Lastaufnahmemittel aufzubringen, dass eine unbeabsichtigte Lageveränderung verhindert wird.
    2. 2.Ziffer 2Unterhalb von Hubtischen dürfen sich keine ArbeitnehmerInnen aufhalten.
  3. (3)Absatz 3Bei Verwendung von auf Fahrzeugen aufgebauten Ladebordwänden gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsGeöffnete Ladebordwände sind durch geeignete Warnzeichen deutlich sichtbar zu kennzeichnen.
    2. 2.Ziffer 2Wenn die Gefahr besteht, dass Ladungen wegrollen, wegrutschen oder in anderer gefährlicher Weise ihre Lage verändern können, sind geeignete Vorkehrungen zur Sicherung der Last auf der Ladebordwand zu treffen.
    3. 3.Ziffer 3Fahrzeuge dürfen nicht mit geöffneter Ladebordwand verfahren werden. Ausgenommen sind Bewegungen zum Positionieren des Fahrzeuges an der Ladestelle bei unbeladener Ladebordwand.
    4. 4.Ziffer 4Lasten dürfen nicht mit der Ladebordwand in das Kraftfahrzeug eingekippt werden.
    5. 5.Ziffer 5Lasten dürfen nicht mit der Ladebordwand verschoben werden.
  4. (4)Absatz 4ArbeitnehmerInnen dürfen nicht auf Ladebordwänden befördert werden. Abweichendes gilt nur für das Mitfahren einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers, die/der das Ladegut manipuliert, wenn sie/er während der gesamten Arbeitsbewegung die Steuerung bedienen kann. Die Steuerung muss ohne Selbsthaltung ausgeführt sein.

§ 21 AM-VO Heben von ArbeitnehmerInnen


  1. (1)Absatz einsFür das Heben von ArbeitnehmerInnen dürfen nur dafür geeignete Arbeitsmittel benutzt werden. Dazu gehören insbesondere Hubarbeitsbühnen, Mastkletterbühnen, Fassadenbefahrgeräte, Hängebühnen, Hebeeinrichtungen von Bühnen und vergleichbare Arbeitsmittel. Auf Arbeitsmitteln, die zum Heben von Lasten bestimmt sind, dürfen ArbeitnehmerInnen nur befördert werden, wenn sie über gesicherte Einrichtungen zur Personenbeförderung verfügen, insbesondere Arbeitskörbe.
  2. (2)Absatz 2Der Aufstellungsort von Arbeitsmitteln zum Heben von ArbeitnehmerInnen ist erforderlichenfalls gegen das Anstoßen durch selbstfahrende Arbeitsmittel und Fahrzeuge zu sichern.
  3. (3)Absatz 3Auf Arbeitsmitteln zum Heben von ArbeitnehmerInnen und in Einrichtungen zur Personenbeförderung darf nur das für die auszuführenden Arbeiten unbedingt erforderliche Werkzeug und Material mitgenommen werden. Mitgeführte Lasten sind so aufzubringen, dass eine Beeinträchtigung der Standsicherheit des Arbeitsmittels verhindert wird.
  4. (4)Absatz 4Ist ein gefahrloses Absenken der Arbeitsplattform bei Energieausfall oder einer anderen Störung nicht möglich, ist für eine sichere Bergung der auf der Arbeitsplattform sich befindenden ArbeitnehmerInnen vorzusorgen.
  5. (5)Absatz 5Solange sich ArbeitnehmerInnen auf der Arbeitsplattform aufhalten, darf das Arbeitsmittel nicht verfahren werden, außer es handelt sich um eine Versetzfahrt. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Betriebsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für solche Versetzfahrten Folgendes:Solange sich ArbeitnehmerInnen auf der Arbeitsplattform aufhalten, darf das Arbeitsmittel nicht verfahren werden, außer es handelt sich um eine Versetzfahrt. Soweit sich aus Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, ASchG in Verbindung mit der Betriebsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für solche Versetzfahrten Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsFahrbewegungen dürfen nur auf Weisung der ArbeitnehmerInnen auf der Arbeitsplattform durchgeführt werden. Erforderlichenfalls sind geeignete Signale zur Verständigung zu vereinbaren.
    2. 2.Ziffer 2Die Standsicherheit darf nicht beeinträchtigt werden.
    3. 3.Ziffer 3Ist während des Bewegungsvorganges die Gefahr des Anstoßens des Arbeitsmittels an Hindernisse nicht auszuschließen, so ist durch geeignete Maßnahmen, insbesondere Einweiser, für die Sicherheit der auf der Arbeitsplattform befindlichen ArbeitnehmerInnen zu sorgen.
    4. 4.Ziffer 4Die Fahrgeschwindigkeit ist so zu wählen, dass die Sicherheit der auf der Arbeitsplattform befindlichen ArbeitnehmerInnen während des ganzen Bewegungsvorganges gewährleistet bleibt.
  6. (6)Absatz 6Der Standplatz auf der Arbeitsplattform darf nicht durch Einrichtungen oder Gegenstände erhöht werden.
  7. (7)Absatz 7Für das Heben von ArbeitnehmerInnen mit Hebeeinrichtungen, wie Hubpodien und Versenkeinrichtungen von Bühnen, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsAnweisungen zur Auslösung von Bewegungsvorgängen müssen gut wahrnehmbar und eindeutig erfolgen.
    2. 2.Ziffer 2Bewegungsvorgänge, die Gefährdungen verursachen können, dürfen nur ausgeführt werden, wenn die Geschwindigkeit der Situation angemessen ist und Schutzeinrichtungen zur Sicherung der Gefahrenstellen vorhanden sind oder die Gefahrenstellen vom Bediener der Hebeeinrichtung überwacht werden und diese deutlich gekennzeichnet sind.

§ 22 AM-VO Arbeitskörbe


  1. (1)Absatz einsArbeitskörbe dürfen nur mit Kranen, mechanischen Leitern und Hubstaplern gehoben werden, die vom Hersteller oder Inverkehrbringer dafür vorgesehen sind, oder deren Eignung gemäß § 7 Abs. 1 Z 8 festgestellt wurde. Werden Arbeitskörbe mit Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten gehoben, gilt § 21 Abs. 2 bis 6. Sind diese Arbeitsmittel nicht zum Heben von ArbeitnehmerInnen vorgesehen und besteht die Möglichkeit von Verwechslungen, muss eine Kennzeichnung deutlich sichtbar angebracht werden.Arbeitskörbe dürfen nur mit Kranen, mechanischen Leitern und Hubstaplern gehoben werden, die vom Hersteller oder Inverkehrbringer dafür vorgesehen sind, oder deren Eignung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 8, festgestellt wurde. Werden Arbeitskörbe mit Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten gehoben, gilt Paragraph 21, Absatz 2 bis 6. Sind diese Arbeitsmittel nicht zum Heben von ArbeitnehmerInnen vorgesehen und besteht die Möglichkeit von Verwechslungen, muss eine Kennzeichnung deutlich sichtbar angebracht werden.
  2. (2)Absatz 2Für die Verwendung von Arbeitskörben gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsArbeitskörbe dürfen nur für kurzfristige Arbeiten verwendet werden.
    2. 2.Ziffer 2Die zulässige Personenanzahl, die zulässige Nutzlast und das zulässige Gesamtgewicht dürfen nicht überschritten werden.
    3. 3.Ziffer 3Arbeitskörbe dürfen nur betreten oder verlassen werden, wenn sie auf einer ebenen und standfesten Unterlage abgestellt sind oder auf andere Weise so gesichert sind, dass das Betreten oder Verlassen gefahrlos erfolgen kann.
    4. 4.Ziffer 4Arbeitskörbe dürfen nicht mit mehr als 0,5 m/s gehoben oder gesenkt werden.
  3. (3)Absatz 3Bei der Verwendung von Arbeitskörben, deren Hubbewegung nicht vom Arbeitskorb aus gesteuert wird, gilt darüber hinaus Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsArbeitskörbe dürfen nur nach Weisung der im Arbeitskorb befindlichen ArbeitnehmerInnen gehoben oder gesenkt werden. Erforderlichenfalls sind geeignete Signale zur Verständigung zu vereinbaren.
    2. 2.Ziffer 2Ist eine Verständigung zwischen den ArbeitnehmerInnen im Korb und der Person, die die Bewegung des Arbeitskorbes steuert nicht sichergestellt, darf die Bewegung des Arbeitskorbes nur nach den Anweisungen eines Einweisers erfolgen.
    3. 3.Ziffer 3Die Bedienungsperson darf, solange sich ArbeitnehmerInnen im Arbeitskorb befinden, den Bedienungsstand des Lasthebemittels nicht verlassen.
  4. (4)Absatz 4Werden Arbeitskörbe mit Kranen gehoben, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsArbeitskörbe dürfen bei Gewitter und bei Wind, durch den ein starkes Pendeln des Arbeitskorbes verursacht werden kann, nicht verwendet werden.
    2. 2.Ziffer 2Die ArbeitnehmerInnen im Arbeitskorb sind mit einem Auffangsystem gegen Absturz zu sichern, wenn die Gefahr eines unbeabsichtigten Kippens des Arbeitskorbes oder die Gefahr des Herausfallens von ArbeitnehmerInnen besteht.
    3. 3.Ziffer 3Der Arbeitskorb, die Anschlagmittel und das ordnungsgemäße Einhängen in den Kranhaken sind nach jedem neuerlichen Einhängen des Arbeitskorbes durch eine geeignete fachkundige Person zu überprüfen.
    4. 4.Ziffer 4Arbeitskörbe sind erforderlichenfalls durch Leitseile zu führen.
    5. 5.Ziffer 5Bei Kranen mit einander überschneidenden Arbeitsbereichen dürfen die übrigen Krane nicht in den Arbeitsbereich von Arbeitskörben einschwenken.
    6. 6.Ziffer 6Arbeitskörbe dürfen nicht mit einer höheren Geschwindigkeit als 1 m/s in horizontaler Richtung bewegt werden.
    7. 7.Ziffer 7Der Einsatz von Arbeitskörben auf Baustellen darf nur von der Aufsichtsperson gemäß § 4 BauV angeordnet werden.Der Einsatz von Arbeitskörben auf Baustellen darf nur von der Aufsichtsperson gemäß Paragraph 4, BauV angeordnet werden.
    8. 8.Ziffer 8Die Be- und Entladung von Arbeitskörben für das Heben von Lasten und Personen muss so vorgenommen werden, dass für ArbeitnehmerInnen keine Gefahren auf Grund der Gewichtsentlastung entstehen können.
    9. 9.Ziffer 9Als Kranführer dürfen unabhängig von der Art des Krans nur Personen eingesetzt werden, die über einen Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Kranen gemäß § 62 Abs. 2 ASchG verfügen.Als Kranführer dürfen unabhängig von der Art des Krans nur Personen eingesetzt werden, die über einen Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Kranen gemäß Paragraph 62, Absatz 2, ASchG verfügen.
  5. (5)Absatz 5Werden Arbeitskörbe mit Hubstaplern gehoben, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDer Hubstapler darf nur auf ebenem und tragfähigem Untergrund aufgestellt werden.
    2. 2.Ziffer 2Der Arbeitskorb darf nur bei stillstehendem und gebremstem Hubstapler angehoben werden.
    3. 3.Ziffer 3Der Arbeitskorb, dessen Befestigung auf der Hubvorrichtung sowie der Hubstapler sind nach jeder neuerlichen Montage des Korbes durch eine geeignete fachkundige Person auf ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.

§ 23 AM-VO Selbstfahrende Arbeitsmittel, Ladevorrichtungen


  1. (1)Absatz einsDurch geeignete Maßnahmen ist für eine sichere Abwicklung des innerbetrieblichen Verkehrs mit selbstfahrenden Arbeitsmitteln zu sorgen. Insbesondere sind geeignete Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, um eine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen durch Umkippen, Überrollen, Wegrollen oder Anstoßen des Arbeitsmittels oder durch einen Zusammenstoß von Arbeitsmitteln und einen Gefahr bringenden Kontakt von ArbeitnehmerInnen mit dem Arbeitsmittel zu verhindern.
  2. (2)Absatz 2Für die Benutzung von selbstfahrenden Arbeitsmitteln sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Für die Einhaltung der Betriebsanweisungen ist zu sorgen. Durch diese Betriebsanweisungen sind die notwendigen Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 festzulegen, insbesondere Sicherheits- und VerkehrsregelnFür die Benutzung von selbstfahrenden Arbeitsmitteln sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Für die Einhaltung der Betriebsanweisungen ist zu sorgen. Durch diese Betriebsanweisungen sind die notwendigen Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, festzulegen, insbesondere Sicherheits- und Verkehrsregeln
    1. 1.Ziffer einsfür das Aufnehmen, die Sicherung, den Transport und das Absetzen von Lasten,
    2. 2.Ziffer 2für das Be- und Entladen des Arbeitsmittels,
    3. 3.Ziffer 3gegebenenfalls für den Transport von Personen,
    4. 4.Ziffer 4gegen die Inbetriebnahme des Arbeitsmittels durch Unbefugte,
    5. 5.Ziffer 5für den Fahrbetrieb,
    6. 6.Ziffer 6für die In- und Außerbetriebnahme.
  3. (3)Absatz 3Wird ein selbstfahrendes Arbeitsmittel auch für das Heben von Lasten eingesetzt, so ist in der Betriebsanweisung nach Abs. 2 auch auf die Anforderungen nach § 18 Abs. 2 bis 8 Bedacht zu nehmen.Wird ein selbstfahrendes Arbeitsmittel auch für das Heben von Lasten eingesetzt, so ist in der Betriebsanweisung nach Absatz 2, auch auf die Anforderungen nach Paragraph 18, Absatz 2 bis 8 Bedacht zu nehmen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 21/2010)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2010,)

  4. (5)Absatz 5Der Sicherheit dienende Vorrichtungen von Fahrzeugen, wie Bremsen, Beleuchtung und Warneinrichtungen, sind täglich bei der erstmaligen Inbetriebnahme durch die LenkerInnen zu überprüfen.
  5. (6)Absatz 6ArbeitnehmerInnen dürfen nur auf sicheren und für diesen Zweck ausgerüsteten Plätzen befördert werden.
  6. (7)Absatz 7Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, darf die Fahrgeschwindigkeit 2,5 m/s nicht überschreiten, wenn ArbeitnehmerInnen Arbeiten von selbstfahrenden Arbeitsmitteln aus durchführen müssen.Soweit sich aus Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, darf die Fahrgeschwindigkeit 2,5 m/s nicht überschreiten, wenn ArbeitnehmerInnen Arbeiten von selbstfahrenden Arbeitsmitteln aus durchführen müssen.
  7. (8)Absatz 8Besteht die Gefahr eines Brandes durch selbstfahrende Arbeitsmittel oder Ladungen, sind die Arbeitsmittel mit entsprechenden Brandbekämpfungseinrichtungen auszurüsten. Dies gilt nicht, wenn am Einsatzort ausreichend nahe Brandbekämpfungseinrichtungen vorhanden sind.
  8. (9)Absatz 9Für die Verwendung von Ladevorrichtungen, wie Gleitschienen, Gleitpfosten oder Ladebrücken, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsSie dürfen nur verwendet werden, wenn sie genügend tragfähig sind.
    2. 2.Ziffer 2Sie sind gegen Abrutschen, unzulässiges Durchbiegen, unbeabsichtigtes Verschieben und Umkanten zu sichern.
    3. 3.Ziffer 3Es dürfen nur Ladebrücken verwendet werden, von denen Flüssigkeiten leicht abfließen können.
    4. 4.Ziffer 4Bereiche unter Ladevorrichtungen sowie Bereiche zwischen Gleitschienen und Gleitpfosten dürfen während des Transportes von Lasten nicht betreten werden.

§ 23a AM-VO Maßnahmen bei Arbeiten in kleinen, engen oder schlechtbelüfteten Räumen und Behältern


  1. (1)Absatz einsFür Arbeiten in kleinen, engen oder schlechtbelüfteten Räumen und Behältern wie beispielsweise Schächte, Gruben, Kanäle oder Rohrleitungen, bei denen eine der folgenden Gefahren nicht ausgeschlossen werden kann, sind schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen:
    1. 1.Ziffer einsGefahren durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe,
    2. 2.Ziffer 2Gefahren durch brand- und explosionsgefährliche Arbeitsstoffe,
    3. 3.Ziffer 3Gefahren durch Sauerstoffmangel,
    4. 4.Ziffer 4mechanische Gefahren durch Einbauten in den kleinen, engen oder schlechtbelüfteten Räumen und Behältern wie z. B. durch Rührwerke und Zuführungseinrichtungen,
    5. 5.Ziffer 5Gefahren durch unter Druck stehenden Behältern und Rohrleitungen,
    6. 6.Ziffer 6Gefahren durch Schüttgüter,
    7. 7.Ziffer 7Gefahren durch besonders belastende Temperatur und Luftfeuchte,
    8. 8.Ziffer 8Gefahr durch Absturz oder Versinken.
  2. (2)Absatz 2Die schriftlichen Betriebsanweisungen haben, soweit zutreffend, folgende sowie erforderlichenfalls weitere Inhalte zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsArt und Ausmaß der Gefahren durch Arbeitsstoffe oder Sauerstoffmangel und die dagegen festgelegten Schutzmaßnahmen sowie die Form der Aufsicht,
    2. 2.Ziffer 2Erforderliche Messungen vor Beginn und während der Arbeiten,
    3. 3.Ziffer 3Gefahren durch die Temperatur in kleinen, engen oder schlechtbelüfteten Räumen und Behältern und die dagegen festgelegten Schutzmaßnahmen,
    4. 4.Ziffer 4Be- und Entlüftung der kleinen, engen oder schlechtbelüfteten Räume und Behälter während der Arbeiten,
    5. 5.Ziffer 5Trennen von in die kleinen, engen oder schlechtbelüfteten Räume und Behälter führenden Leitungen und Zuführungseinrichtungen und von sonstiger Energiezufuhr sowie Sicherungsmaßnahmen gegen Wiedereinschalten (zB durch zwei Abschaltvorrichtungen, Entfernen von Zwischenstücken und Setzen von Blindflanschen, Abtrennen mittels Steckscheibe oder durch Blindflansche),
    6. 6.Ziffer 6Drucklosmachen von Behältern und Rohrleitungen,
    7. 7.Ziffer 7Stillsetzung von mechanischen Einbauten (zB Rührwerke) sowie Sicherungsmaßnahmen gegen Wiedereinschalten oder Bewegung,
    8. 8.Ziffer 8Stillsetzung von bewegten Behältern sowie Sicherungsmaßnahmen gegen Wiedereinschalten,
    9. 9.Ziffer 9Sicherung gegen Absturz bzw. Versinken beim Einstieg in kleine, enge oder schlechtbelüftete Räume und Behälter sowie für Arbeiten in und an diesen Arbeitsmitteln,
    10. 10.Ziffer 10Schutzmaßnahmen gegen Gefahren von Schüttgütern,
    11. 11.Ziffer 11Rettungsmaßnahmen einschließlich der dafür vorgesehenen Einrichtungen,
    12. 12.Ziffer 12Kennzeichnung und Abgrenzung der Arbeitsbereiche insbesondere von Einstiegsöffnungen.
  3. (3)Absatz 3Für die in Abs. 1 genannten Arbeiten ist im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 4 ASchG ein schriftliches Arbeitsfreigabesystem samt den notwendigen Schutz- und Rettungsmaßnahmen festzulegen und eine geeignete fachkundige Person zu benennen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzt und mit den möglichen Gefahren und den erforderlichen Schutz- und Rettungsmaßnahmen vertraut ist.Für die in Absatz eins, genannten Arbeiten ist im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Paragraph 4, ASchG ein schriftliches Arbeitsfreigabesystem samt den notwendigen Schutz- und Rettungsmaßnahmen festzulegen und eine geeignete fachkundige Person zu benennen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzt und mit den möglichen Gefahren und den erforderlichen Schutz- und Rettungsmaßnahmen vertraut ist.
  4. (4)Absatz 4Die Arbeiten dürfen erst aufgenommen werden, wenn eine Arbeitsfreigabe erteilt wurde. Die Arbeitsfreigabe darf erteilt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einseine auf das betreffende Arbeitsmittel und die Arbeitsabläufe abgestimmte besondere Unterweisung der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer über die Inhalte der schriftlichen Betriebsanweisung nach Abs. 1 erteilt wurde undeine auf das betreffende Arbeitsmittel und die Arbeitsabläufe abgestimmte besondere Unterweisung der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer über die Inhalte der schriftlichen Betriebsanweisung nach Absatz eins, erteilt wurde und
    2. 2.Ziffer 2nachdem die benannte, fachkundige Person (Abs. 3) sich überzeugt hat, dass die laut Arbeitsfreigabesystem festgelegten Schutz- und Rettungsmaßnahmen durchgeführt sind und für eine geeignete Aufsicht gesorgt ist.nachdem die benannte, fachkundige Person (Absatz 3,) sich überzeugt hat, dass die laut Arbeitsfreigabesystem festgelegten Schutz- und Rettungsmaßnahmen durchgeführt sind und für eine geeignete Aufsicht gesorgt ist.
  5. (5)Absatz 5Für Arbeiten in kleinen, engen oder schlechtbelüfteten Räumen und Behältern wie beispielsweise Schächte, Gruben, Kanäle oder Rohrleitungen, bei denen die Gefahren gemäß Abs. 1 ausgeschlossen werden können, sind zumindest Maßnahmen für die Überwachung der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer und die Rettung der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer festzulegen. Die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die für diese Arbeiten herangezogen werden, sind vor Beginn der Arbeiten entsprechend zu unterweisen.Für Arbeiten in kleinen, engen oder schlechtbelüfteten Räumen und Behältern wie beispielsweise Schächte, Gruben, Kanäle oder Rohrleitungen, bei denen die Gefahren gemäß Absatz eins, ausgeschlossen werden können, sind zumindest Maßnahmen für die Überwachung der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer und die Rettung der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer festzulegen. Die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die für diese Arbeiten herangezogen werden, sind vor Beginn der Arbeiten entsprechend zu unterweisen.
  6. (6)Absatz 6§ 23a gilt nicht für Baustellen im Sinn des ASchG.Paragraph 23 a, gilt nicht für Baustellen im Sinn des ASchG.

§ 23b AM-VO Arbeiten an Einrichtungen für die Lagerung von Schüttgütern


  1. (1)Absatz einsIn Einrichtungen für die Lagerung von Schüttgütern, wie Silos oder Bunker, denen diese Güter seitlich oder von unten entnommen werden, darf, solange sie nicht entleert sind, nur eingestiegen werden, wenn dies unumgänglich notwendig ist. Für das Einsteigen in diese Behälter, Silos oder Bunker ist § 23a anzuwenden. Während in solche Einrichtungen eingestiegen wird und während sich Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer darin aufhalten, darf aus ihnen kein Schüttgut entnommen werden. Entleerungsöffnungen müssen, soweit dies möglich ist, geschlossen gehalten sein.In Einrichtungen für die Lagerung von Schüttgütern, wie Silos oder Bunker, denen diese Güter seitlich oder von unten entnommen werden, darf, solange sie nicht entleert sind, nur eingestiegen werden, wenn dies unumgänglich notwendig ist. Für das Einsteigen in diese Behälter, Silos oder Bunker ist Paragraph 23 a, anzuwenden. Während in solche Einrichtungen eingestiegen wird und während sich Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer darin aufhalten, darf aus ihnen kein Schüttgut entnommen werden. Entleerungsöffnungen müssen, soweit dies möglich ist, geschlossen gehalten sein.
  2. (2)Absatz 2Sofern Schüttgut zur Bildung von Stauungen, Brücken oder Ansätzen neigt, müssen zum Beseitigen der Stauungen oder zum Lockern des Schüttgutes entsprechende Vorrichtungen vorhanden oder geeignete Geräte beigestellt sein. Diese Vorrichtungen oder Geräte müssen ein Beseitigen von Störungen von außen ermöglichen. Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer dürfen sich im Inneren von solchen Einrichtungen nicht unterhalb von anstehendem oder haftendem Schüttgut aufhalten.
  3. (3)Absatz 3§ 23b gilt nicht für Baustellen im Sinn des ASchG.Paragraph 23 b, gilt nicht für Baustellen im Sinn des ASchG.

§ 24 AM-VO Programmgesteuerte Arbeitsmittel


  1. (1)Absatz einsDurch geeignete Schutzeinrichtungen und geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass ArbeitnehmerInnen nicht durch den Aufenthalt im Gefahrenbereich von beweglichen Teilen programmgesteuerter Arbeitsmittel gefährdet werden.
  2. (2)Absatz 2Der Gefahrenbereich von programmgesteuerten Arbeitsmitteln darf nur betreten werden, wenn es für das Programmieren oder Einstellen dieser Arbeitsmittel sowie für die Einschulung von ArbeitnehmerInnen in diesen Tätigkeiten aus technischen Gründen erforderlich ist. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt in diesen Fällen Folgendes:Der Gefahrenbereich von programmgesteuerten Arbeitsmitteln darf nur betreten werden, wenn es für das Programmieren oder Einstellen dieser Arbeitsmittel sowie für die Einschulung von ArbeitnehmerInnen in diesen Tätigkeiten aus technischen Gründen erforderlich ist. Soweit sich aus Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt in diesen Fällen Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsIm Gefahrenbereich des Arbeitsmittels darf sich nur die unbedingt erforderliche Anzahl von ArbeitnehmerInnen aufhalten.
    2. 2.Ziffer 2Wenn das Programmieren oder Einstellen nur bei in Bewegung befindlichem Arbeitsmittel erfolgen kann, ist die Bewegungsgeschwindigkeit des Arbeitsmittels oder der Teile des Arbeitsmittels auf ein ungefährliches Maß zu reduzieren.
    3. 3.Ziffer 3Eine Abfolge von mehreren Bewegungen hintereinander, so diese Gefahr bringend ist, muss durch geeignete Mittel verhindert sein, insbesondere durch Schrittschaltung oder Tippbetrieb mittels Tasten ohne Selbsthaltung.
  3. (3)Absatz 3Wenn eine Herabsetzung der Bewegungsgeschwindigkeit aus technischen Gründen nicht möglich ist, insbesondere weil die gewünschte Positioniergenauigkeit bei einer Herabsetzung nicht erreicht werden könnte, sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen, wie Einrichtung eines sicheren Ortes, von dem die Programmierung oder das Einstellen aus ungefährdet vorgenommen werden kann, oder Aufsicht durch eine geeignete fachkundige Person außerhalb des Arbeitsbereiches, die das Arbeitsmittel sofort stillsetzen kann zB durch eine Notausschalteinrichtung.

§ 25 AM-VO Bearbeitungsmaschinen


  1. (1)Absatz einsDurch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von Sägen eine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen durch das Werkzeug, Werkstück oder durch Rückschlag soweit wie möglich verhindert wird. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von Sägen eine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen durch das Werkzeug, Werkstück oder durch Rückschlag soweit wie möglich verhindert wird. Soweit sich aus Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsZum Lösen von Keilbefestigungen an Gattersägen von Hand sind Keilfangkästen zu benützen.
    2. 2.Ziffer 2Abgestellte, noch in Bewegung befindliche Kreissägeblätter dürfen nicht durch seitliches Gegendrücken gebremst werden.
    3. 3.Ziffer 3Längsschnittkreissägen für die Bearbeitung von Holz oder ähnlichen Werkstoffen dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine Sicherung gegen Rückschlag des Werkstückes aufweisen, wie einen Spaltkeil oder eine mechanische Zuführungseinrichtung.
    4. 4.Ziffer 4Erfolgt die Sicherung gegen Rückschlag durch einen Spaltkeil, so dürfen hiefür nur zum Sägeblatt passende Keile verwendet werden. Der Abstand vom Sägeblatt darf höchstens 8 mm betragen.
    5. 5.Ziffer 5An Kreissägen für Holz oder ähnliche Werkstoffe darf nur dann im Gleichlauf gearbeitet werden, wenn sie so eingerichtet sind, dass eine unbeabsichtigte Änderung des Vorschubes oder ein Wegschleudern des Werkstückes verhindert ist.
    6. 6.Ziffer 6Bei Pendelsägen zum Ablängen von Holz oder sonstigen Werkstoffen, die ähnlich bearbeitet werden können, muss das Schneidegut durch eine geeignete Einrichtung in der Schnittlage gehalten werden, wenn dies mit der Hand nicht in sicherer Weise geschehen kann.
    7. 7.Ziffer 7Bei Bandsägen ist die Sägebandführung entsprechend der erforderlichen Schnitthöhe nachzustellen.
  2. (2)Absatz 2Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von Hobel- und Fräsmaschinen eine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen durch das Werkzeug oder durch Rückschlag soweit wie möglich verhindert wird. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von Hobel- und Fräsmaschinen eine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen durch das Werkzeug oder durch Rückschlag soweit wie möglich verhindert wird. Soweit sich aus Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsBei Abrichthobelmaschinen sind die Tischhälften jeweils so nahe zusammenzuschieben, wie es der Arbeitsvorgang zulässt.
    2. 2.Ziffer 2Der nicht benützte Teil der Messerwelle von Abrichthobelmaschinen ist vor und hinter dem Anschlag zu verdecken.
    3. 3.Ziffer 3Bei Arbeiten an Fräsmaschinen für Holz oder sonstige Werkstoffe, die ähnlich bearbeitet werden können, sind geeignete, die Werkzeuge soweit wie möglich verdeckende Schutzeinrichtungen zu verwenden.
    4. 4.Ziffer 4Arbeiten an Fräsmaschinen für Holz oder sonstige Werkstoffe, die ähnlich bearbeitet werden können, sind möglichst unter Benützung eines Anschlaglineals oder einer sonstigen geeigneten Führung durchzuführen. Die Hälften des Anschlaglineals sind soweit wie möglich zusammenzuschieben.
    5. 5.Ziffer 5Bei Arbeit auf Holzfräs- und Kehlmaschinen sind, soweit es der Arbeitsvorgang zulässt, Vorrichtungen, wie hölzerne Druckkämme oder Anschlagklötze, zu verwenden, sofern nicht durch andere Maßnahmen ein Rückschlagen des Werkstückes verhindert wird.
    6. 6.Ziffer 6Die auf Metallhobel- oder -fräsmaschinen zu bearbeitenden Werkstücke müssen auf den Maschinentischen sicher eingespannt werden.
  3. (3)Absatz 3Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von Schleifwerkzeugen und Schleifkörpern eine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen durch ein Zerplatzen des Schleifwerkzeuges oder durch Einzugsstellen soweit wie möglich verhindert wird. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von Schleifwerkzeugen und Schleifkörpern eine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen durch ein Zerplatzen des Schleifwerkzeuges oder durch Einzugsstellen soweit wie möglich verhindert wird. Soweit sich aus Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsSchleifwerkzeuge sind vor Stoß und Schlag zu schützen. Sie sind trocken und frostsicher bei möglichst gleich bleibender Temperatur zu lagern.
    2. 2.Ziffer 2Vor jedem Aufspannen ist das Schleifwerkzeug auf offenkundige Mängel zu untersuchen. Keramisch gebundene Schleifwerkzeuge sind überdies einer Klangprobe zu unterziehen.
    3. 3.Ziffer 3Bei Arbeiten, bei denen das Werkstück dem Schleifwerkzeug von Hand zugeführt wird, sind nachstellbare Werkstückauflagen zu benützen. Diese sind so nachzustellen, dass der Abstand zwischen Werkstückauflage und Schleifwerkzeug nicht mehr als 3 mm beträgt.
    4. 4.Ziffer 4Jedes Schleifwerkzeug mit einem Außendurchmesser von mehr als 100 mm ist vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jedem Wiederaufspannen einer Erprobung im Leerlauf mit der höchstzulässigen Arbeitsgeschwindigkeit zu unterziehen. Der Probelauf muss bei Handschleifmaschinen mindestens eine halbe Minute, bei allen anderen Schleifmaschinen eine Minute dauern. Der Probelauf darf erst vorgenommen werden, nachdem der Gefahrenbereich abgesichert und, sofern das Schleifwerkzeug mit einer Schutzverdeckung verwendet werden muss, diese angebracht ist.
  4. (4)Absatz 4Schleifwerkzeuge, die nicht schlagfrei und wuchtig laufen, dürfen nicht verwendet werden. Die Behebung einer Unwucht durch eingemeißelte oder eingebohrte Ausnehmungen oder durch Ausgießen von Ausnehmungen auf das Sollmaß ist verboten.
  5. (5)Absatz 5Es ist dafür zu sorgen, dass die Angaben der Hersteller für die ordnungsgemäße Verwendung von Werkzeugen für Bearbeitungsmaschinen wie Sägen, Bohrer, Fräser oder Schleifscheiben eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für Höchst- oder Mindestdrehzahlen bzw. Höchst- oder Mindestschnittgeschwindigkeiten von Werkzeugen.
  6. (6)Absatz 6Bei Verwendung von Pressen und Stanzen sind wirksame Vorkehrungen gegen Quetschgefahren für die ArbeitnehmerInnen zu treffen. Ein Hineinlangen in den gefährlichen Teil des Stempelweges während des Stempelniedergangs ist zu verhindern. Einstellarbeiten und Änderungen, die die Schutzeinrichtungen in ihrer Wirkung beeinträchtigen können, dürfen nur von geeigneten fachkundigen Personen vorgenommen werden.
  7. (7)Absatz 7Exzenterpressen mit formschlüssiger Kupplung dürfen nur verwendet werden, wenn:
    1. 1.Ziffer einsWerkzeuge verwendet werden, bei denen keine Quetschgefahr gegeben ist, oder
    2. 2.Ziffer 2Verkleidungen oder Verdeckungen vorhanden sind, die ein Hineinlangen in den Stempelweg verhindern.

§ 26 AM-VO Geräte für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren


  1. (1)Absatz einsDurch geeignete Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren durch ArbeitnehmerInnen Brand- und Explosionsgefahren verhindert werden.
  2. (2)Absatz 2Bei Benutzung von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDie mit Sauerstoff in Berührung kommenden Armaturen sind fettfrei zu halten.
    2. 2.Ziffer 2Neue Schläuche sind vor ihrer Benutzung durch Ausblasen zu reinigen. Die Schläuche dürfen auf den Tüllen nur mit geeigneten Schlauchklemmen befestigt werden.
    3. 3.Ziffer 3Nicht angeschlossene Flaschen, bei denen die Verwendung einer Schutzkappe vorgesehen ist, müssen mit dieser versehen sein.
    4. 4.Ziffer 4Wird in engen Räumen autogen geschweißt oder geschnitten, so sind bei längerer Unterbrechung der Arbeiten die Brenner und ihre Zuleitungen aus den engen Bereichen zu entfernen.
    5. 5.Ziffer 5Ein Ableuchten der Apparate, Leitungen und Druckregler mit offener Flamme ist unzulässig.
    6. 6.Ziffer 6Druckgasflaschen sind gegen Umfallen und unzulässige Erwärmung zu sichern.
  3. (3)Absatz 3Bei Benutzung von Acetylen-Verbrauchsanlagen gilt zusätzlich zu Abs. 2 Folgendes:Bei Benutzung von Acetylen-Verbrauchsanlagen gilt zusätzlich zu Absatz 2, Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsWährend der Entnahme müssen bei handradlosen Flaschenventilen die Ventilschlüssel aufgesteckt bleiben.
    2. 2.Ziffer 2Im Bereich von Acetylen-Flaschen ist ein schwer entflammbarer Hitzeschutzhandschuh, bei mehr als drei parallel geschalteten Flaschen (Flaschenbatterien) überdies eine Löschdecke bereitzuhalten.
    3. 3.Ziffer 3Acetylen-Flaschen dürfen, sofern der Hersteller nicht etwas anderes vorgesehen hat, nur stehend transportiert, gelagert und verwendet werden. Eine liegende Verwendung von einzelnen Acetylen-Flaschen ist zulässig, wenn das Flaschenventil mindestens 40 cm höher liegt als der Flaschenfuß.
    4. 4.Ziffer 4Acetylen-Flaschen, in denen eine Acetylen-Zersetzung festgestellt oder vermutet wurde, sind, sofern dies gefahrlos möglich ist, zu kennzeichnen und von der weiteren Verwendung auszuschließen.
  4. (4)Absatz 4Die Unterweisung nach § 14 ASchG muss jährlich erfolgen und unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten, des Inhalts der Betriebsanleitungen der Hersteller und einschlägiger fachlicher Hinweise sowie unter Beachtung der Abs. 2 und 3 insbesondere umfassen:Die Unterweisung nach Paragraph 14, ASchG muss jährlich erfolgen und unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten, des Inhalts der Betriebsanleitungen der Hersteller und einschlägiger fachlicher Hinweise sowie unter Beachtung der Absatz 2 und 3 insbesondere umfassen:
    1. 1.Ziffer einsAnschließen der Druckregler,
    2. 2.Ziffer 2Einstellen und Betrieb der Anlage,
    3. 3.Ziffer 3Verhalten bei Störungen wie Flammenrückschlägen oder Flaschenbränden,
    4. 4.Ziffer 4Flaschenwechsel und Transport von Flaschen,
    5. 5.Ziffer 5Durchführung der Sichtkontrolle gemäß § 35 Abs. 3 Z 1 ASchG.Durchführung der Sichtkontrolle gemäß Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer eins, ASchG.

§ 27 AM-VO Stetigförderer


  1. (1)Absatz einsDurch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Stetigförderern, wie Becherwerken, Schüttelrinnen, Schwing-, Gurt- oder Kreisförderern eine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen, insbesondere Quetsch- und Einzugsgefahren sowie die Gefahr des Einklemmens, wirksam verhindert werden.
  2. (2)Absatz 2Durch entsprechende Information, Anweisung oder andere geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass in Betrieb befindliche sowie nicht gegen Anlauf gesicherte Stetigförderer nur betreten oder überstiegen werden, wenn weder von den bewegten Teilen des Stetigförderers noch vom Transportgut samt den Lastaufnahmemitteln eine Gefahr für ArbeitnehmerInnen ausgeht. Das Hineinbeugen in die Laufbahn der Förderstränge ist verboten.
  3. (3)Absatz 3Durch entsprechende Information, Anweisung oder andere geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass ArbeitnehmerInnen auf Stetigförderern nicht mitfahren.
  4. (4)Absatz 4Wenn die betrieblichen Verhältnisse einen Verkehr neben, über oder unter Stetigförderern erfordern, sind die zum gefahrlosen Begehen notwendigen Wege einzurichten.

§ 28 AM-VO Handwerkzeuge


  1. (1)Absatz einsHandwerkzeuge, wie Messer, Hacken, Hämmer, Stemmeisen und Schraubendreher, sind so abzulegen, vorübergehend zu verwahren, zu transportieren und zu lagern, dass ArbeitnehmerInnen nicht gefährdet werden können.
  2. (2)Absatz 2Handwerkzeuge, die Funken ziehen können, dürfen an Stellen, an denen hierdurch eine Explosion oder ein Brand ausgelöst werden könnte, nicht verwendet werden.
  3. (3)Absatz 3Es dürfen nur Handwerkzeuge verwendet werden, deren Griffe und Stiele den menschlichen Körpermaßen und Körperformen entsprechend gestaltet und mit dem übrigen Teil des Werkzeuges fest verbunden oder fest darin eingesetzt sind. Handmesser dürfen nur verwendet werden, wenn, soweit dies der Arbeitszweck zulässt, sie so gestaltet sind, dass die Hand nicht auf die Klinge abgleiten kann.

§ 29 AM-VO Bolzensetzgeräte


  1. (1)Absatz einsBei der Benutzung von Bolzensetzgeräten muss die Unterweisung nach § 14 ASchG jährlich erfolgen und unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten, des Inhalts der Betriebsanleitungen der Hersteller und einschlägiger fachlicher Hinweise insbesondere umfassen:Bei der Benutzung von Bolzensetzgeräten muss die Unterweisung nach Paragraph 14, ASchG jährlich erfolgen und unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten, des Inhalts der Betriebsanleitungen der Hersteller und einschlägiger fachlicher Hinweise insbesondere umfassen:
    1. 1.Ziffer einsAufbewahrung von Bolzensetzgeräten, Bolzen und Treibladungen,
    2. 2.Ziffer 2Aufnehmen, Laden, Tragen, Zureichen und Entladen von Bolzensetzgeräten,
    3. 3.Ziffer 3Maßnahmen bei Ladehemmungen und zum Beseitigen von Kartuschenversagern,
    4. 4.Ziffer 4Besetzen von Materialien,
    5. 5.Ziffer 5Maßnahmen für die Sicherung des Gefahrenbereiches,
    6. 6.Ziffer 6Zu verwendende Schutzausrüstung.
  2. (2)Absatz 2Die ordnungsgemäße Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten ist vor jedem Arbeitsbeginn und nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung durch den Benutzer durch eine Sichtkontrolle zu überprüfen.

§ 30 AM-VO Kompressoranlagen


§ 30.Paragraph 30,

Kompressoranlagen sind so aufzustellen, dass die angesaugte Luft frei von gesundheitsschädlichen und brennbaren Anteilen in gefährlichem Ausmaß ist.

§ 31 AM-VO Zentrifugen


§ 31.Paragraph 31,

Bei der Verwendung von Zentrifugen ist für einen sicheren Betrieb zu sorgen, insbesondere dafür, dass ArbeitnehmerInnen nicht erfasst werden. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt bei der Verwendung von Zentrifugen Folgendes: Bei der Verwendung von Zentrifugen ist für einen sicheren Betrieb zu sorgen, insbesondere dafür, dass ArbeitnehmerInnen nicht erfasst werden. Soweit sich aus Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt bei der Verwendung von Zentrifugen Folgendes:

  1. 1.Ziffer einsZentrifugen sind gleichmäßig zu beschicken.
  2. 2.Ziffer 2Die Höchstdrehzahl darf nicht überschritten werden.
  3. 3.Ziffer 3Zentrifugen dürfen nicht mit der Hand gebremst werden.

§ 32 AM-VO Verbrennungskraftmaschinen


§ 32.Paragraph 32,

Bei der Benutzung von Verbrennungskraftmaschinen ist für einen sicheren Betrieb zu sorgen, insbesondere ist eine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen durch Rückschlag und Explosionsgefahren zu vermeiden. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt bei der Verwendung von Verbrennungskraftmaschinen Folgendes: Bei der Benutzung von Verbrennungskraftmaschinen ist für einen sicheren Betrieb zu sorgen, insbesondere ist eine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen durch Rückschlag und Explosionsgefahren zu vermeiden. Soweit sich aus Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt bei der Verwendung von Verbrennungskraftmaschinen Folgendes:

  1. 1.Ziffer einsDas Anlassen von Verbrennungskraftmaschinen unter Verwendung von reinem Sauerstoff oder brennbaren Gasen ist verboten.
  2. 2.Ziffer 2Offenes Feuer und Licht und sonstige Zündquellen dürfen beim Nachfüllen von flüssigem Kraftstoff nicht vorhanden sein. Kraftstoff mit einem Flammpunkt unter 55 ºC darf nur bei stillstehendem Motor nachgefüllt werden, soweit nicht durch besondere Maßnahmen eine Entzündungsgefahr ausgeschlossen ist.

§ 33 AM-VO Fahrbewilligung


  1. (1)Absatz einsMit dem Führen von Kranen und mit dem Lenken eines selbstfahrenden Arbeitsmittels in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen, auf denen die StVO nicht gilt, dürfen nur ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden, die über eine Fahrbewilligung der ArbeitgeberInnen verfügen.
  2. (2)Absatz 2Die Fahrbewilligung darf erst nach einer auf das betreffende Arbeitsmittel abgestimmten besonderen Unterweisung der ArbeitnehmerInnen über die Inhalte der schriftlichen Betriebsanweisung nach § 19 Abs. 1 bzw. nach § 23 Abs. 2 erteilt werden.Die Fahrbewilligung darf erst nach einer auf das betreffende Arbeitsmittel abgestimmten besonderen Unterweisung der ArbeitnehmerInnen über die Inhalte der schriftlichen Betriebsanweisung nach Paragraph 19, Absatz eins, bzw. nach Paragraph 23, Absatz 2, erteilt werden.
  3. (3)Absatz 3Werden in einer Arbeitsstätte betriebsfremde ArbeitnehmerInnen für Tätigkeiten nach Abs. 1 mit betriebseigenen Arbeitsmitteln eingesetzt, ist zusätzlich zur Fahrbewilligung der ArbeitgeberInnen dieser ArbeitnehmerInnen eine Fahrbewilligung der für die Arbeitsstätte verantwortlichen ArbeitgeberInnen erforderlich.Werden in einer Arbeitsstätte betriebsfremde ArbeitnehmerInnen für Tätigkeiten nach Absatz eins, mit betriebseigenen Arbeitsmitteln eingesetzt, ist zusätzlich zur Fahrbewilligung der ArbeitgeberInnen dieser ArbeitnehmerInnen eine Fahrbewilligung der für die Arbeitsstätte verantwortlichen ArbeitgeberInnen erforderlich.
  4. (4)Absatz 4Die Fahrbewilligung ist durch die ArbeitgeberInnen zu entziehen, wenn Umstände bekannt werden, die glaubhaft erscheinen lassen, dass ArbeitnehmerInnen für Tätigkeiten nach Abs. 1 nicht geeignet sind.Die Fahrbewilligung ist durch die ArbeitgeberInnen zu entziehen, wenn Umstände bekannt werden, die glaubhaft erscheinen lassen, dass ArbeitnehmerInnen für Tätigkeiten nach Absatz eins, nicht geeignet sind.

3. Abschnitt.-Leitern und Gerüste

§ 34 AM-VO Allgemeine Bestimmungen über Leitern


  1. (1)Absatz einsArbeitgeberInnen dürfen nur Leitern zur Verfügung stellen, die folgenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im Sinne des § 33 Abs. 3 Z 2 ASchG entsprechen:ArbeitgeberInnen dürfen nur Leitern zur Verfügung stellen, die folgenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, ASchG entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsLeitern müssen so beschaffen sein, dass sie sich nicht gefährlich durchbiegen können.
    2. 2.Ziffer 2Sprossen und Stufen von Leitern müssen trittsicher und in die Leiterholme unbeweglich eingefügt sein.
    3. 3.Ziffer 3Der Abstand der Sprossen oder Stufen voneinander muss gleich groß sein. Die Sprossenabstände dürfen nicht mehr als 30 cm betragen, ausgenommen der oberen zwei Sprossenabstände von Stehleitern, die maximal 35 cm betragen dürfen.
    4. 4.Ziffer 4Auf Leitern, ausgenommen Dachleitern, sind aufgenagelte Stangen, Bretter oder Latten als Sprossen und Stufen nicht zulässig.
    5. 5.Ziffer 5Der lichte Abstand der Holme muss mindestens 28 cm betragen.
    6. 6.Ziffer 6Leitern dürfen nicht durch Befestigen von Latten an Holmen verlängert werden.
    7. 7.Ziffer 7Das Ausbessern von Leitern durch Nageln sowie das Zusammensetzen von hiezu nicht bestimmten Teilen zu einer Leiter ist nicht zulässig.
  2. (2)Absatz 2Für die Verwendung von Leitern gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsLeitern dürfen als Standplatz für die Durchführung von Arbeiten nur verwendet werden, wenn nur so wenig Werkzeug und Material mitgeführt wird, dass beim Auf- und Abstieg von der Leiter gewährleistet ist, dass sich ArbeitnehmerInnen sicher an der Leiter anhalten können.
    2. 2.Ziffer 2Bei Windeinwirkung oder sonstigen ungünstigen Wetterbedingungen dürfen Leitern nicht verwendet werden, wenn die Standsicherheit der Leiter beeinträchtigt oder sonst die Sicherheit der ArbeitnehmerInnen gefährdet ist.
    3. 3.Ziffer 3Leitern sind derart aufzustellen, dass sie gegen Wegrutschen und Umfallen gesichert sind.
    4. 4.Ziffer 4Leitern sind auf tragfähigen Standflächen, erforderlichenfalls auf lastverteilenden Unterlagen aufzustellen.
    5. 5.Ziffer 5Bei Leitern, die im Verkehrsbereich von Fahrzeugen oder Hebezeugen oder im Öffnungsbereich von Fenstern oder Türen aufgestellt sind, sind Vorkehrungen gegen ein Anstoßen an die Leiter zu treffen, wie Absperrungen oder Aufstellen von Warnposten. Bei schlechter Sicht oder bei Dunkelheit sind Leitern an solchen Aufstellungsorten durch eine deutlich sichtbare Warnbeleuchtung zu kennzeichnen.
    6. 6.Ziffer 6Leitern dürfen nicht als waagrechte Gerüstträger, als Unterlagen für Gerüstbeläge sowie als Laufgänge, Lauftreppen und Laufbrücken verwendet werden, soweit sie nicht hiefür gebaut sind.
    7. 7.Ziffer 7Gerüstleitern und Dachleitern dürfen nicht als Aufstiegsleitern benützt werden.
  3. (3)Absatz 3Für Mehrzweckleitern gelten die nachstehenden Bestimmungen jener Leiterart, an deren Stelle sie verwendet werden.

§ 35 AM-VO Festverlegte Leitern


  1. (1)Absatz einsFür festverlegte Leitern gelten ergänzend zu § 34 Abs. 1 folgende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im Sinne des § 33 Abs. 3 Z 2 ASchG:Für festverlegte Leitern gelten ergänzend zu Paragraph 34, Absatz eins, folgende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, ASchG:
    1. 1.Ziffer einsFestverlegte Leitern müssen um mindestens 1 m über die Ein- oder Ausstiegsstelle hinausragen, wenn nicht eine andere Vorrichtung ausreichend Gelegenheit zum Anhalten bietet.
    2. 2.Ziffer 2Leitern von mehr als 5 m Länge, deren Lage von der Lotrechten um nicht mehr als 15 Grad abweicht, sind ab einer Höhe von 3 m mit einer durchlaufenden Rückensicherung zu versehen (Leiterkorb). Ist infolge der Lage der Leiter ein Absturz über einen Höhenunterschied von mehr als 5 m möglich, ist bereits ab 2 m Höhe eine Rückensicherung erforderlich.
    3. 3.Ziffer 3Besteht zwischen Rückensicherung und dem Geländer des Standplatzes die Möglichkeit, bei einem Sturz von der Leiter mehr als 5 m seitlich über das Geländer hinaus abzustürzen, ist eine Sicherung gegen Absturz anzubringen.
    4. 4.Ziffer 4Rückensicherungen müssen eine Schlupfweite von 60 cm bis 75 cm haben und zumindest aus einem Querring bei jeder fünften Sprosse und mindestens fünf durchgehenden vertikal verlaufenden Stäben bestehen. Abweichend davon dürfen Rückensicherungen, die aus nur drei statt fünf durchgehenden vertikal verlaufenden Stäben bestehen, weiter verwendet werden, wenn die Leiter bereits vor dem in § 65 Abs. 4 genannten Zeitpunkt verwendet wurde.Rückensicherungen müssen eine Schlupfweite von 60 cm bis 75 cm haben und zumindest aus einem Querring bei jeder fünften Sprosse und mindestens fünf durchgehenden vertikal verlaufenden Stäben bestehen. Abweichend davon dürfen Rückensicherungen, die aus nur drei statt fünf durchgehenden vertikal verlaufenden Stäben bestehen, weiter verwendet werden, wenn die Leiter bereits vor dem in Paragraph 65, Absatz 4, genannten Zeitpunkt verwendet wurde.
    5. 5.Ziffer 5Leitern sind in Abständen von höchstens 10 m durch Plattformen zu unterteilen. Abweichend davon dürfen Leitern bis zu 25 m Leiterlänge ohne Plattformen verwendet werden, wenn dafür nur besonders unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete ArbeitnehmerInnen herangezogen werden, die einen Steigschutz verwenden.
  2. (2)Absatz 2Eine Rückensicherung nach Abs. 1 kann entfallen, wenn andere geeignete Einrichtungen als Schutz gegen Absturz verwendet werden, insbesondere ein Steigschutz.Eine Rückensicherung nach Absatz eins, kann entfallen, wenn andere geeignete Einrichtungen als Schutz gegen Absturz verwendet werden, insbesondere ein Steigschutz.

§ 36 AM-VO Anlegeleitern


  1. (1)Absatz einsSoweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für die Verwendung von Anlegeleitern ergänzend zu § 34 Abs. 2 Folgendes:Soweit sich aus Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für die Verwendung von Anlegeleitern ergänzend zu Paragraph 34, Absatz 2, Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDie Schrägstellung von Anlegeleitern darf nicht flacher als 3 : 1 und nicht steiler als 4 : 1 sein.
    2. 2.Ziffer 2Sprossenanlegeleitern dürfen nur bis zu einer Länge von 8 m verwendet werden, es sei denn, es sind besondere geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Leiter gegen Umfallen getroffen, wie Standverbreiterungen (zB mit Querfuß oder breiterem Leiterfuß), seitliche Abstützung oder Befestigung der Leiter am oberen Leiterende.
    3. 3.Ziffer 3Einteilige Stufenanlegeleitern dürfen nur bis zu einer Länge von 4 m verwendet werden.
  2. (2)Absatz 2Leitern dürfen nicht an Stützpunkte angelehnt werden, die keine ausreichende Standsicherheit der Leitern gewährleisten.
  3. (3)Absatz 3Anlegeleitern müssen um mindestens 1 m über die Ein- oder Ausstiegsstelle hinausragen, wenn nicht eine andere Vorrichtung ausreichend Gelegenheit zum Anhalten bietet.
  4. (4)Absatz 4Anlegeleitern, die bei Gerüsten verwendet werden, sind an den Gerüsten gut zu befestigen und so aufzustellen, dass von der Austrittssprosse ein sicherer Standort leicht erreicht werden kann.
  5. (5)Absatz 5Leitergänge müssen derart gegeneinander versetzt angebracht sein, dass herabfallende Gegenstände den darunterliegenden Leitergang nicht treffen können. Befindet sich unter Leitergängen ein Durchgang oder ein Arbeitsplatz, muss eine ausreichende Sicherung gegen herabfallende Gegenstände angebracht sein.
  6. (6)Absatz 6Von Anlegeleitern aus dürfen nur kurzfristige Arbeiten im Greifraum durchgeführt werden, wie das Beheben von Putzschäden, einfache Montage- und Installationsarbeiten oder das Ausbessern von Anstrichen. Für diese Arbeiten dürfen nur unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete ArbeitnehmerInnen herangezogen werden. Im Freien dürfen die Arbeiten von der Leiter aus nur bei günstigen Witterungsverhältnissen durchgeführt werden.
  7. (7)Absatz 7Bei einer Absturzhöhe von mehr als 5 m darf von Anlegeleitern aus zudem nur gearbeitet werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie ArbeitnehmerInnen persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz verwenden oder
    2. 2.Ziffer 2besondere geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Leiter gegen Umfallen getroffen sind, wie Standverbreiterungen (zB mit Querfuß oder breiterem Leiterfuß), seitliche Abstützung oder Befestigung der Leiter am oberen Leiterende.
  8. (8)Absatz 8Werden Anlegeleitern als Verkehrswege benützt und besteht die Gefahr eines Absturzes über mehr als 5 m, sind als Sicherungen Seitenwehren, eine Rückensicherung nach § 35 Abs. 1 oder eine andere Einrichtung nach § 35 Abs. 2 anzubringen.Werden Anlegeleitern als Verkehrswege benützt und besteht die Gefahr eines Absturzes über mehr als 5 m, sind als Sicherungen Seitenwehren, eine Rückensicherung nach Paragraph 35, Absatz eins, oder eine andere Einrichtung nach Paragraph 35, Absatz 2, anzubringen.

§ 37 AM-VO Stehleitern


  1. (1)Absatz einsFür Stehleitern gelten ergänzend zu § 34 Abs. 1 folgende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im Sinne des § 33 Abs. 3 Z 2 ASchG:Für Stehleitern gelten ergänzend zu Paragraph 34, Absatz eins, folgende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, ASchG:
    1. 1.Ziffer einsStehleitern müssen eine geeignete Sicherung gegen Auseinandergleiten der Leiterschenkel haben.
    2. 2.Ziffer 2Oberhalb der Gelenke von Stehleitern dürfen sich keine Widerlager bilden können.
  2. (2)Absatz 2Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für die Verwendung von Stehleitern ergänzend zu § 34 Abs. 2 Folgendes:Soweit sich aus Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für die Verwendung von Stehleitern ergänzend zu Paragraph 34, Absatz 2, Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsStehleitern dürfen als Anlegeleitern nur verwendet werden, wenn sie auf Grund konstruktiver Einrichtungen hiefür geeignet sind.
    2. 2.Ziffer 2Ein Übersteigen von Stehleitern auf andere Standplätze oder Einrichtungen ist nicht zulässig, sofern die Leiter nicht gegen Kippen und Wegrutschen gesichert ist.
  3. (3)Absatz 3Erfolgt ein Übersteigen zu höher gelegenen Standplätzen, muss eine geeignete höher gelegene Anhaltemöglichkeit vorhanden sein.
  4. (4)Absatz 4Wenn bei Arbeiten von einer Stehleiter aus ein Absturz vom Standplatz auf der Leiter aus mehr als 3 m möglich ist, dürfen von der Leiter aus nur kurzfristige Arbeiten im Greifraum durchgeführt werden, wie das Beheben von Putzschäden, einfache Montage- und Installationsarbeiten oder das Ausbessern von Anstrichen. Für diese Arbeiten dürfen nur unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete ArbeitnehmerInnen herangezogen werden. Im Freien dürfen die Arbeiten von der Leiter aus nur bei günstigen Witterungsverhältnissen durchgeführt werden.

§ 38 AM-VO Mechanische Leitern


  1. (1)Absatz einsFür mechanische Leitern gelten ergänzend zu § 34 Abs. 1 folgende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im Sinne des § 33 Abs. 3 Z 2 ASchG:Für mechanische Leitern gelten ergänzend zu Paragraph 34, Absatz eins, folgende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, ASchG:
    1. 1.Ziffer einsMechanische Leitern müssen die für den sicheren Betrieb erforderlichen Anzeigevorrichtungen, wie Neigungsmesser, und Einrichtungen zur ausreichenden Entlastung der Achsfederung und der Luftbereifung sowie zum Ausgleich von Geländeunebenheiten haben.
    2. 2.Ziffer 2Mechanische Leitern müssen eine entsprechende Standfläche oder mindestens eine Standstufe und eine Rückensicherung haben.
  2. (2)Absatz 2Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für die Verwendung von mechanischen Leitern ergänzend zu § 34 Abs. 2 Folgendes:Soweit sich aus Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für die Verwendung von mechanischen Leitern ergänzend zu Paragraph 34, Absatz 2, Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsMechanische Leitern dürfen nur unter Anleitung einer geeigneten fachkundigen Person auf- und abgebaut sowie verwendet werden.
    2. 2.Ziffer 2Für die Bedienung dürfen nur Personen herangezogen werden, die mit der Bedienungsweise vertraut sind.
    3. 3.Ziffer 3Mechanische Leitern sind gegen Gefahr bringendes Schwanken zu sichern.
    4. 4.Ziffer 4Mechanische Leitern dürfen erst bestiegen werden, wenn sie standsicher aufgestellt und die Feststellvorrichtungen für die aufgerichtete Leiter und die ausgefahrenen Leiterteile wirksam sind.
    5. 5.Ziffer 5Mechanische Leitern dürfen nicht verfahren, geschwenkt, aus- oder eingezogen werden, solange sich ArbeitnehmerInnen auf der Leiter befinden. Dies gilt nicht für den Aufenthalt von ArbeitnehmerInnen in Arbeitskörben von mechanischen Leitern, sofern die Leitern nur geschwenkt, ausgeschoben oder eingezogen werden.
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 Z 2 gilt nicht für die Verwendung von mechanischen Leitern auf Baustellen, die mit Arbeitskörben ausgerüstet sind.Absatz eins, Ziffer 2, gilt nicht für die Verwendung von mechanischen Leitern auf Baustellen, die mit Arbeitskörben ausgerüstet sind.

§ 39 AM-VO Strickleitern


  1. (1)Absatz einsSoweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für die Verwendung von Strickleitern ergänzend zu § 34 Abs. 2 Folgendes:Soweit sich aus Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für die Verwendung von Strickleitern ergänzend zu Paragraph 34, Absatz 2, Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsStrickleitern sind vor jeder Verwendung auf einwandfreien Zustand zu prüfen, wobei insbesondere auf die sichere Befestigung der Leitersprossen zu achten ist.
    2. 2.Ziffer 2Leitersprossen müssen so befestigt sein, dass ein Herausrutschen der Sprossen aus dem Holm, ein Drehen der Sprossen in den Holmen und ein Verschieben der Sprossen entlang der Holme verhindert ist.
    3. 3.Ziffer 3Strickleitern sind sicher zu befestigen. Durch geeignete Maßnahmen ist ein Gefahr bringendes Verdrehen der Leiter zu verhindern.
    4. 4.Ziffer 4Beim Begehen von Strickleitern sowie beim Arbeiten von Strickleitern aus sind die ArbeitnehmerInnen mit einem Auffangsystem zu sichern. Dabei darf das Sicherungsseil nicht an der Strickleiter befestigt sein. Dies gilt nicht für Notabstiege, zB aus Krankabinen.
    5. 5.Ziffer 5Auf einer Strickleiter darf sich jeweils nur eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer befinden.
    6. 6.Ziffer 6Während eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von der Strickleiter aus arbeitet, muss eine Aufsicht durch eine geeignete Person erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Strickleitern dürfen nur benutzt werden, wenn andere Steigeinrichtungen nicht verwendet werden können. Von Strickleitern aus dürfen nur leichte Arbeiten von kurzer Dauer ausgeführt werden.

§ 40 AM-VO Gerüste


§ 40.Paragraph 40,

Für die Benutzung von Gerüsten außerhalb von Baustellen gelten die §§ 55 bis 73 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 368/ 1998. Für die Benutzung von Gerüsten außerhalb von Baustellen gelten die Paragraphen 55 bis 73 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,, zuletzt geändert durch BGBl. römisch II Nr. 368/ 1998.

4. Abschnitt.-Beschaffenheit von Arbeitsmitteln

§ 41 AM-VO Ergonomie von Arbeitsmitteln


  1. (1)Absatz einsBei der Gestaltung von Arbeitsmitteln, insbesondere der Bedienungseinrichtungen, Bedienungsplätze, Bedienungsstände und Schutzeinrichtungen, ist auf die arbeitsphysiologischen und ergonomischen Erkenntnisse soweit Bedacht zu nehmen, wie dies der Schutz der ArbeitnehmerInnen erfordert.
  2. (2)Absatz 2Bedienungseinrichtungen von Arbeitsmitteln (zB Ein- und Ausschaltvorrichtungen oder Beschickungs- und Zuführungseinrichtungen) müssen von den Arbeitsplätzen der die Arbeitsmittel bedienenden ArbeitnehmerInnen leicht und gefahrlos zu betätigen sein.
  3. (3)Absatz 3Teile von Arbeitsmitteln, die der Wartung bedürfen oder der Wartung dienen (zB Lager, Schmiereinrichtungen oder ähnliche Teile) müssen leicht und gefahrlos zugänglich sein.
  4. (4)Absatz 4Beleuchtungseinrichtungen an Arbeitsmitteln müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass eine störende direkte Lichtwirkung auf die Augen verhindert ist. Reflexblendung und stroboskopische Effekte müssen vermieden sein. Soweit erforderlich, müssen Beleuchtungseinrichtungen auch so beschaffen sein, dass keine Verfälschung von Farben auftreten kann.
  5. (5)Absatz 5Warnvorrichtungen müssen leicht wahrnehmbar und unmissverständlich sein.
  6. (6)Absatz 6Wenn Bedienungseinrichtungen von Arbeitsmitteln Einfluss auf die Sicherheit haben, müssen sie deutlich sichtbar, als solche identifizierbar und erforderlichenfalls entsprechend gekennzeichnet sein.
  7. (7)Absatz 7Wenn zum sicheren Betrieb von Arbeitsmitteln die Kenntnis bestimmter Daten (wie Stromart, Spannung, Schutzart, Drehrichtung) oder bestimmter Grenzwerte (wie Tragfähigkeit, Masse, Drehzahl, Füllmenge oder Druck) notwendig ist, müssen diese auf den Arbeitsmitteln deutlich erkennbar und in dauerhafter Weise angegeben sein. Soweit es zum sicheren Betrieb notwendig ist, müssen bei Arbeitsmitteln auch Hinweise über die bestimmungsgemäße Verwendung und auf mögliche Gefahren beim Umgang vorhanden sein. Daten und Hinweise müssen, sofern nicht Symbole verwendet werden, in deutscher Sprache abgefasst sein.

§ 42 AM-VO Steuersysteme von Arbeitsmitteln


  1. (1)Absatz einsStromkreise elektrischer Steuersysteme müssen ausreichend isoliert und gegen Beschädigung geschützt verlegt sein.
  2. (2)Absatz 2Elektrisch betriebene Arbeitsmittel mit Überlastsicherung müssen so ausgeführt sein, dass beim Wiedereinschalten das Arbeitsmittel nicht selbsttätig in Gang gesetzt wird, sofern dadurch Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen entstehen können.
  3. (3)Absatz 3Hydraulische und pneumatische Einrichtungen von Arbeitsmitteln müssen so gestaltet und beschaffen sein, dass Gefahren für Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen, insbesondere durch Beschädigung, Überschreiten des zulässigen Betriebsdrucks, der zulässigen Betriebstemperatur, durch Ausströmen von Druckmedien oder durch Verwechseln von Anschlüssen vermieden sind.
  4. (4)Absatz 4Es ist dafür zu sorgen, dass im Fall von Störungen (zB durch Erschütterungen, Schwankungen in der Energiezufuhr, Ausfall der Energie oder Wiederkehr der Energie nach Störungen)
    1. 1.Ziffer einsSchutzmaßnahmen nicht unwirksam werden und
    2. 2.Ziffer 2auch sonst keine Gefahren für Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen entstehen (zB durch in Gang setzen von Bewegungen, Herabfallen von festgehaltenen Gegenständen, Lockern von Spannvorrichtungen).
  5. (5)Absatz 5Abweichend von Abs. 4 sind bei elektrischen Arbeitsmitteln, die bei der Verwendung mit der Hand gehalten werden und bei denen die Stromzufuhr über Steckvorrichtungen erfolgt, keine Maßnahmen hinsichtlich des in Gang setzens von Gefahr bringenden Bewegungen erforderlich.Abweichend von Absatz 4, sind bei elektrischen Arbeitsmitteln, die bei der Verwendung mit der Hand gehalten werden und bei denen die Stromzufuhr über Steckvorrichtungen erfolgt, keine Maßnahmen hinsichtlich des in Gang setzens von Gefahr bringenden Bewegungen erforderlich.

§ 43 AM-VO Gefahrenstellen an Arbeitsmitteln


  1. (1)Absatz einsGefahrenstellen im Sinne dieser Bestimmung sind alle Stellen an bewegten Teilen von Arbeitsmitteln, bei denen bei mechanischem Kontakt eine Verletzungsgefahr besteht. Gefahrenstellen im Sinne dieser Bestimmung sind insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsbewegte Teile von Kraftübertragungseinrichtungen, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugs- oder andere Gefahrenstellen bilden,
    2. 2.Ziffer 2sonstige bewegte Teile von Arbeitsmitteln, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugs- oder andere Gefahrenstellen, wie zB Bewegungsbahnen von Gegen- und Schwunggewichten, bilden,
    3. 3.Ziffer 3vorstehende Teile an bewegten Teilen von Arbeitsmitteln, wie Stellschrauben, Bolzen, Keile, Schmiereinrichtungen,
    4. 4.Ziffer 4rotierende Teile von Arbeitsmitteln,
    5. 5.Ziffer 5bewegte Teile eines Arbeitsmittels, die der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder der Zuführung oder Abführung von Stoffen oder Werkstücken dienen (zB Werkzeuge), die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugs- oder andere Gefahrenstellen bilden,
    6. 6.Ziffer 6bewegte Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugs- oder andere Gefahrenstellen bilden.
  2. (2)Absatz 2Keine Gefahrenstelle liegt vor, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Leistung des Arbeitsmittels so gering ist, dass bei Berührung keine Verletzungsgefahr besteht,
    2. 2.Ziffer 2die an der Gefahrenstelle wirkende Kraft unter Berücksichtigung der Form der Gefahrenstelle so gering ist, dass bei Berührung keine Verletzungsgefahr besteht, oder
    3. 3.Ziffer 3die Einhaltung des nach Anhang C jeweils erforderlichen Sicherheitsabstands gewährleistet ist.
  3. (3)Absatz 3Gefahrenstellen sind durch Schutzeinrichtungen so zu sichern, dass ein möglichst wirksamer Schutz der Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen erreicht wird. Primär sind Gefahrenstellen durch Verkleidungen, Verdeckungen oder Umwehrungen zu sichern, die das Berühren der Gefahrenstelle verhindern:
    1. 1.Ziffer einsVerkleidungen müssen das Erreichen der Gefahrenstelle von allen Seiten verhindern und die Einhaltung des nach Anhang C erforderlichen Sicherheitsabstands gewährleisten.
    2. 2.Ziffer 2Verdeckungen müssen das Berühren der Gefahrenstelle von jenen Seiten verhindern, die im Normalbetrieb von den vorgesehenen Standplätzen aus, von anderen Arbeitsplätzen aus oder von Verkehrswegen aus zugänglich sind. Verdeckungen müssen die Einhaltung des nach Anhang C erforderlichen Sicherheitsabstands gewährleisten.
    3. 3.Ziffer 3Umwehrungen müssen ein unbeabsichtigtes Annähern an die Gefahrenstelle verhindern und die Einhaltung des nach Anhang C erforderlichen Sicherheitsabstands gewährleisten.
  4. (4)Absatz 4Sofern sich Schutzeinrichtungen nach Abs. 3 ohne fremde Hilfsmittel öffnen oder abnehmen lassen, müssen sie so beschaffen sein, dassSofern sich Schutzeinrichtungen nach Absatz 3, ohne fremde Hilfsmittel öffnen oder abnehmen lassen, müssen sie so beschaffen sein, dass
    1. 1.Ziffer einssie sich entweder nur aus der Schutzstellung bewegen lassen, wenn das Arbeitsmittel still steht oder das Öffnen der Schutzeinrichtung das Arbeitsmittel bzw. den Teil des Arbeitsmittels zwangsläufig still setzt, wobei ein Gefahr bringender Nachlauf verhindert sein muss,
    2. 2.Ziffer 2das in Gang setzen des Arbeitsmittels nur möglich ist, wenn sich die beweglichen Schutzeinrichtungen in der Schutzstellung befinden und
    3. 3.Ziffer 3die Verriegelungen der Schutzeinrichtungen so gestaltet und angeordnet sind, dass sie nicht leicht unwirksam gemacht werden können.
  5. (5)Absatz 5Ist eine Sicherung der Gefahrenstellen mit Schutzeinrichtungen nach Abs. 3 aufgrund der Arbeitsvorgänge nicht möglich, sind die Gefahrenstellen durch Schutzeinrichtungen zu sichern, die ein Gefahr bringendes in Gang setzen oder Berühren bewegter Teile verhindern oder deren Stillsetzen bewirken. Dazu gehören insbesondere Sicherungen mit Annäherungsreaktion (zB Lichtschranken), abweisende Einrichtungen, Schalteinrichtungen ohne Selbsthaltung oder ortsbindende Einrichtungen (wie zB Zweihandschaltungen).Ist eine Sicherung der Gefahrenstellen mit Schutzeinrichtungen nach Absatz 3, aufgrund der Arbeitsvorgänge nicht möglich, sind die Gefahrenstellen durch Schutzeinrichtungen zu sichern, die ein Gefahr bringendes in Gang setzen oder Berühren bewegter Teile verhindern oder deren Stillsetzen bewirken. Dazu gehören insbesondere Sicherungen mit Annäherungsreaktion (zB Lichtschranken), abweisende Einrichtungen, Schalteinrichtungen ohne Selbsthaltung oder ortsbindende Einrichtungen (wie zB Zweihandschaltungen).
  6. (6)Absatz 6Soweit aufgrund der Arbeitsvorgänge eine Sicherung der Gefahrenstellen auch nicht mit Schutzeinrichtungen nach Abs. 5 möglich ist, sind die ArbeitnehmerInnen über die Gefahrenstellen zu informieren und jährlich in der Vermeidung von Verletzungsgefahren zu unterweisen.Soweit aufgrund der Arbeitsvorgänge eine Sicherung der Gefahrenstellen auch nicht mit Schutzeinrichtungen nach Absatz 5, möglich ist, sind die ArbeitnehmerInnen über die Gefahrenstellen zu informieren und jährlich in der Vermeidung von Verletzungsgefahren zu unterweisen.
  7. (7)Absatz 7Schutzeinrichtungen müssen wie folgt beschaffen sein:
    1. 1.Ziffer einsSie müssen stabil gebaut sein.
    2. 2.Ziffer 2Sie dürfen keine zusätzlichen Gefahren verursachen und bei der Arbeit möglichst wenig behindern.
    3. 3.Ziffer 3Sie dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können.
    4. 4.Ziffer 4Sie dürfen Beobachtungs- und Überwachungsvorgänge, wie zB von Arbeitsvorgängen, nicht mehr als notwendig einschränken.
    5. 5.Ziffer 5Sie müssen die für den Einbau oder Austausch von Teilen sowie für Rüst- oder Wartungsarbeiten erforderlichen Eingriffe möglichst ohne Demontage der Schutzeinrichtungen zulassen, wobei der Zugang auf den für die Arbeit notwendigen Bereich beschränkt sein muss.
  8. (8)Absatz 8Es ist dafür zu sorgen, dass Schutzeinrichtungen nach Abs. 3 auch dann vorhanden sind, wenn die Arbeitsmittel in allgemein nicht zugänglichen, versperrten Betriebsräumen, wie Aufzugstriebwerks- oder Transmissionsräumen, aufgestellt sind. Das gilt nicht, wenn durch andere technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ArbeitnehmerInnen durch ein unbeabsichtigtes Einschalten der Arbeitsmittel nicht gefährdet werden.Es ist dafür zu sorgen, dass Schutzeinrichtungen nach Absatz 3, auch dann vorhanden sind, wenn die Arbeitsmittel in allgemein nicht zugänglichen, versperrten Betriebsräumen, wie Aufzugstriebwerks- oder Transmissionsräumen, aufgestellt sind. Das gilt nicht, wenn durch andere technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ArbeitnehmerInnen durch ein unbeabsichtigtes Einschalten der Arbeitsmittel nicht gefährdet werden.

§ 44 AM-VO Gefahren, die von Arbeitsmitteln ausgehen können


  1. (1)Absatz einsArbeitsmittel müssen so ausgelegt werden, dass ArbeitnehmerInnen durch Freisetzung von Arbeitsstoffen (zB Gase, Dämpfe, Rauch, Staub, Flüssigkeiten), die in dem Arbeitsmittel verwendet werden, nicht gefährdet werden können. Erforderlichenfalls müssen die Arbeitsmittel mit Einrichtungen ausgestattet sein, die den Anschluss an eine Absauganlage ermöglichen. Abgasleitungen von Verbrennungskraftmaschinen müssen druckfest ausgeführt sein.
  2. (2)Absatz 2Können bei der Verwendung von Arbeitsmitteln Späne, Splitter oder ähnliche Teile wegfliegen und dadurch Gefahren für die ArbeitnehmerInnen entstehen, müssen
    1. 1.Ziffer einsdie Arbeitsmittel mit Schutzeinrichtungen ausgestattet sein, die das Wegfliegen verhindern (zB Verdeckungen, Verkleidungen, Schutzhauben, Schutzfenster, Absauganlagen, Rückschlagsicherungen) oder, wenn dies aufgrund der Arbeitsvorgänge nicht möglich ist,
    2. 2.Ziffer 2Maßnahmen getroffen sein, die Gefährdung verhindern (zB Umwehrungen oder räumliche Trennung).
  3. (3)Absatz 3Arbeitsmittel müssen so ausgelegt werden, dass ArbeitnehmerInnen nicht gefährdet werden können durch
    1. 1.Ziffer einsBrand oder Erhitzung des Arbeitsmittels oder
    2. 2.Ziffer 2Explosionen des Arbeitsmittels oder von Stoffen, die in dem Arbeitsmittel erzeugt, verwendet oder gelagert werden.
  4. (4)Absatz 4Teile von Arbeitsmitteln, die eine Oberflächentemperatur von mehr als 60°C oder von weniger als -20°C erreichen können und sich innerhalb des Schutzabstands nach Anhang C befinden, sind so zu sichern, dass die ArbeitnehmerInnen sie nicht berühren oder ihnen gefährlich nahe kommen können. Das gilt nicht, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergeben hat, dass aufgrund der konkreten Verhältnisse in Abhängigkeit von Temperatur, Wärmeleitfähigkeit und Eigenschaft der Oberfläche sowie von Art und Dauer der möglichen Berührung keine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen besteht.
  5. (5)Absatz 5Soweit eine Sicherung nach Abs. 4 aufgrund der Arbeitsvorgänge nicht möglich ist, ist der Gefahrenbereich zu kennzeichnen und dafür zu sorgen, dass sich dem betreffenden Teil nur ArbeitnehmerInnen nähern können, die über die Gefahr besonders informiert wurden und geeignete persönliche Schutzausrüstung tragen.Soweit eine Sicherung nach Absatz 4, aufgrund der Arbeitsvorgänge nicht möglich ist, ist der Gefahrenbereich zu kennzeichnen und dafür zu sorgen, dass sich dem betreffenden Teil nur ArbeitnehmerInnen nähern können, die über die Gefahr besonders informiert wurden und geeignete persönliche Schutzausrüstung tragen.
  6. (6)Absatz 6Lasereinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass unbeabsichtigtes Strahlen verhindert wird und so abgeschirmt sein, dass weder durch die Nutzstrahlung noch durch reflektierte oder gestreute Strahlung und Sekundärstrahlung Gesundheitsgefahren auftreten, oder, wenn dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, andere Schutzmaßnahmen getroffen sind. Die optischen Einrichtungen zur Beobachtung oder Einstellung von Lasereinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass durch die Laserstrahlung keine Gesundheitsgefährdung eintritt.

§ 45 AM-VO Ein- und Ausschaltvorrichtungen


  1. (1)Absatz einsArbeitsmittel müssen sicher wirkende Vorrichtungen zum Ein- und Ausschalten aufweisen. Die Schaltstellungen „Ein“ bzw. „Aus“ müssen gekennzeichnet sein. Wenn nicht erkennbar ist, ob das Arbeitsmittel in Betrieb ist und dadurch Gefahren für die ArbeitnehmerInnen entstehen können, müssen Einrichtungen, wie Kontrolllampen, vorhanden sein, die den Schaltzustand anzeigen.
  2. (2)Absatz 2Ein- und Ausschaltvorrichtungen müssen so angeordnet und gestaltet sein, dass ein unbeabsichtigtes Betätigen vermieden ist.
  3. (3)Absatz 3Arbeitsmittel, die bei der Verwendung mit der Hand gehalten werden, müssen ohne Loslassen der Handgriffe ein- und ausgeschaltet werden können oder beim Loslassen der Handgriffe selbsttätig ausschalten.
  4. (4)Absatz 4Wenn beim Einschalten eines größeren, unübersichtlichen oder programmgesteuerten Arbeitsmittels eine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen entstehen kann, ist eine optische oder akustische Warneinrichtung vorzusehen, um vor dem Anlauf des Arbeitsmittels zu warnen.
  5. (5)Absatz 5Arbeitsmittel müssen mit deutlich erkennbaren Vorrichtungen ausgestattet sein, mit denen sie von den Energiequellen getrennt werden können.
  6. (6)Absatz 6Selbsttätig wirkende Not-Ausschalter, wie Not-Endschalter, sind vorzusehen, wenn bei Ausfall von selbsttätigen Schalteinrichtungen, wie Betriebs-Endschalter, eine Gefahr für ArbeitnehmerInnen entstehen kann.

§ 46 AM-VO Not-Halt-Befehlsgeräte


  1. (1)Absatz einsArbeitsmittel müssen gegebenenfalls entsprechend der von ihnen ausgehenden Gefährdung der ArbeitnehmerInnen und der normalerweise erforderlichen Stillsetzungszeit mit einem Not-Halt-Befehlsgerät (zB Not-Halt-Taster oder Reißleine) versehen sein.
  2. (2)Absatz 2Not-Halt-Befehlsgeräte müssen leicht, schnell und gefahrlos von jedem Bedienungsplatz der Maschine aus betätigt werden können. Sie müssen sich von anderen Schaltvorrichtungen deutlich unterscheiden.
  3. (3)Absatz 3Not-Halt-Taster müssen selbsthaltend, auffallend rot und gelb unterlegt gekennzeichnet und pilzförmig gestaltet sein.
  4. (4)Absatz 4Durch Entriegeln oder Zurückführen von Not-Halt-Befehlsgeräten in die Ausgangsstellung darf nicht ein Anlaufen des Arbeitsmittels erfolgen. Das Wiedereinschalten darf erst nach Entriegeln der betätigten Not-Halt-Befehlsgeräte möglich sein.

§ 47 AM-VO Standplätze, Aufstiege


  1. (1)Absatz einsAn Arbeitsmitteln angebrachte Standplätze, von denen ArbeitnehmerInnen abstürzen könnten, sind zu sichern
    1. 1.Ziffer einsbei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m: durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen, wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen und
    2. 2.Ziffer 2bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m: zusätzlich durch Fußleisten.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände.Absatz eins, gilt nicht für auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände.
  3. (3)Absatz 3Bei Auf- oder Abstiegen auf oder zu Arbeitsmitteln darf der Abstand der einzelnen Trittflächen maximal 30 cm betragen. Die unterste Trittfläche hat zu liegen
    1. 1.Ziffer einsbei ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln maximal 40 cm über dem Boden,
    2. 2.Ziffer 2bei nicht ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln maximal 60 cm über dem Boden,
    3. 3.Ziffer 3bei Fahrerplätzen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln maximal 70 cm über dem Boden.
  4. (4)Absatz 4Es ist dafür zu sorgen, dass Standplätze auf Arbeitsmitteln sowie Auf- und Abstiege
    1. 1.Ziffer einsaus ausreichend festem Material, in zweckentsprechender Weise und fachgemäß hergestellt sind,
    2. 2.Ziffer 2eine ausreichende Breite und eine unfallsichere Oberfläche aufweisen und
    3. 3.Ziffer 3eben, standfest, ausreichend tragfähig, sicher befestigt sowie tritt- und kippsicher sind.

§ 48 AM-VO Feuerungsanlagen


  1. (1)Absatz einsFeuerungsanlagen müssen so eingerichtet sein und betrieben werden, dass Flammenrückschläge und Verpuffungen möglichst vermieden werden. Die Brennstoffzufuhr muss bei Flammenrückschlägen oder im Brandfall durch Brandschutzsicherungen, wie Brandschutzthermostate, gesperrt werden.
  2. (2)Absatz 2Bei Feuerungsanlagen nach Abs. 1, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, müssen Flammenwächter eingebaut sein, die beim Nichtzünden des vom Brenner erzeugten Brennstoff-Luftgemisches die Brennstoffzufuhr sperren. Eine Wiederinbetriebnahme des Brenners darf erst nach ausreichender Durchlüftung des Brennerraumes und der Abgasleitung erfolgen. Solche Feuerungsanlagen, insbesondere Anlagen, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen zentral versorgt werden, müssen von einem leicht und sicher erreichbaren Ort durch deutlich und dauerhaft gekennzeichnete Vorrichtungen außer Betrieb gesetzt werden können.Bei Feuerungsanlagen nach Absatz eins,, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, müssen Flammenwächter eingebaut sein, die beim Nichtzünden des vom Brenner erzeugten Brennstoff-Luftgemisches die Brennstoffzufuhr sperren. Eine Wiederinbetriebnahme des Brenners darf erst nach ausreichender Durchlüftung des Brennerraumes und der Abgasleitung erfolgen. Solche Feuerungsanlagen, insbesondere Anlagen, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen zentral versorgt werden, müssen von einem leicht und sicher erreichbaren Ort durch deutlich und dauerhaft gekennzeichnete Vorrichtungen außer Betrieb gesetzt werden können.
  3. (3)Absatz 3In Abgasleitungen von Feuerungsanlagen nach Abs. 1, müssen, sofern keine druckfeste Abgasleitung vorhanden ist, Überdrucksicherungen, wie Explosionsklappen, eingebaut sein. Diese Sicherungen müssen so gelegen sein oder es sind solche Schutzmaßnahmen zu treffen, dass beim Ansprechen der Sicherungen ArbeitnehmerInnen nicht gefährdet werden. Überdrucksicherungen müssen ferner so ausgeführt und gelegen sein, dass sie durch Hitzeeinwirkung nicht unwirksam oder undicht werden können. Dies gilt nicht für Gas-Zentralheizungsanlagen.In Abgasleitungen von Feuerungsanlagen nach Absatz eins,, müssen, sofern keine druckfeste Abgasleitung vorhanden ist, Überdrucksicherungen, wie Explosionsklappen, eingebaut sein. Diese Sicherungen müssen so gelegen sein oder es sind solche Schutzmaßnahmen zu treffen, dass beim Ansprechen der Sicherungen ArbeitnehmerInnen nicht gefährdet werden. Überdrucksicherungen müssen ferner so ausgeführt und gelegen sein, dass sie durch Hitzeeinwirkung nicht unwirksam oder undicht werden können. Dies gilt nicht für Gas-Zentralheizungsanlagen.
  4. (4)Absatz 4Für die Zufuhr der erforderlichen Verbrennungsluft während des Betriebes von Feuerungsanlagen nach Abs. 1 ist zu sorgen.Für die Zufuhr der erforderlichen Verbrennungsluft während des Betriebes von Feuerungsanlagen nach Absatz eins, ist zu sorgen.

§ 49 AM-VO Leitungen und Armaturen


  1. (1)Absatz einsLeitungen und Armaturen, bei deren Beschädigung oder Undichtheit erhöhte Gefahren auftreten können, müssen geschützt verlegt oder zweckentsprechend gesichert sein.
  2. (2)Absatz 2Leitungen, die in befahrbare Behälter einmünden, müssen verlässlich wirkende Absperrvorrichtungen besitzen oder durch Blindflansche absperrbar sein. In Ausnahmefällen, wie bei großen oder schweren Leitungen, können auch Steckscheiben verwendet werden. Blindflansche und Steckscheiben müssen von außen leicht erkennbar und gegen Einwirkungen der in den Leitungen enthaltenen Stoffe genügend widerstandsfähig sein. Auf Steckscheiben muss der höchstzulässige Druck, für den sie geeignet sind, angegeben sein.
  3. (3)Absatz 3Rohrleitungen müssen, wenn durch Verwechseln von Rohrleitungen oder aus sonstigen Gründen eine Gefährdung von ArbeitnehmerInnen eintreten kann, bei den Füll-, Verteil- und Entnahmestellen sowie an sonst erforderlichen Stellen im Verlauf der Leitungen unverwechselbar gekennzeichnet sein. Eine Kennzeichnung ist auch für einzeln verlegte Rohrleitungen erforderlich, wenn durch deren Inhalt eine Gefährdung von ArbeitnehmerInnen eintreten kann. Werden die Rohrleitungen mit Farben gekennzeichnet, müssen die in Rechtsvorschriften oder anerkannten Regeln der Technik für einzelne Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten bestimmten Kennfarben allgemein verwendet werden. Erforderlichenfalls müssen Rohrleitungen mit zusätzlichen Angaben, wie Druck oder Strömungsrichtung, versehen sein.
  4. (4)Absatz 4Abblasevorrichtungen und Ausflussöffnungen von Leitungen und Armaturen müssen so beschaffen und gelegen sein, dass ArbeitnehmerInnen durch austretende Stoffe nicht gefährdet werden.
  5. (5)Absatz 5Bei Absperrvorrichtungen, wie Hähnen, Ventilen oder Schiebern, muss erkennbar sein, ob sie geöffnet oder geschlossen sind, wenn durch eine falsche Stellung Gefahren entstehen können.
  6. (6)Absatz 6Bei Leitungen und Armaturen, bei denen die Möglichkeit einer elektrostatischen Aufladung, die zu gefährlichen Entladungsvorgängen führen kann, besteht, müssen Maßnahmen zur gefahrlosen Ableitung dieser Aufladung getroffen sein.

§ 50 AM-VO Behälter


  1. (1)Absatz einsBehälter müssen gegen die zu erwartenden mechanischen, chemischen und physikalischen Einwirkungen genügend widerstandsfähig und dicht sein. Schadhafte Behälter sind von der Verwendung auszuschließen. Behälter müssen ausreichend große, erforderlichenfalls verschließbare Öffnungen zum Füllen und Entleeren haben. Bei Bedarf müssen auch Öffnungen zum Belüften, Entlüften, Gasaustausch und Entwässern vorhanden sein, sodass Arbeiten mit und an den Behältern gefahrlos vorgenommen werden können.
  2. (2)Absatz 2Behälter müssen, wenn es die Sicherheit erfordert, mit den notwendigen Einstiegs-, Befahr- oder Besichtigungsöffnungen sowie mit Öffnungen zur Probenentnahme ausgestattet sein. Die Öffnungen müssen gut zugänglich sein.
  3. (3)Absatz 3Öffnungen zur Probenentnahme und Besichtigungsöffnungen müssen von einem festen Standplatz aus erreichbar sein. Einbauten dürfen Arbeiten im Behälter sowie ein rasches und sicheres Bergen von Personen nicht behindern.
  4. (4)Absatz 4Die lichte Weite der Einstiegs- oder Befahröffnungen von Behältern muss betragen:
    1. 1.Ziffer einsgrundsätzlich mindestens 45 cm;
    2. 2.Ziffer 2jedoch mindestens 60 cm bei Behältern mit weniger als 0,5 bar Betriebsdruck, in denen sich Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe gesundheitsgefährdender oder brandgefährlicher Arbeitsstoffe ansammeln können.
  5. (5)Absatz 5Vor senkrechten Einstiegs- oder Befahröffnungen muss ein freier Raum mit einer Mindesttiefe von 1 m vorhanden sein. Oberhalb waagrechter Einstiegs- oder Befahröffnungen muss ein freier Raum mit einer Mindesthöhe von 1 m vorhanden sein. Der freie Raum muss das ungehinderte Einsteigen, Aussteigen und Bergen von Personen, erforderlichenfalls auch mit angelegtem Atemschutzgerät, rasch und sicher ermöglichen.
  6. (6)Absatz 6Behälter müssen, soweit es die Sicherheit erfordert, mit Kontrolleinrichtungen, wie Manometern, Thermometern, Schaugläsern oder Füllstandanzeigern, ausgerüstet sein oder Anschlussvorrichtungen für diese Einrichtungen besitzen.
  7. (7)Absatz 7Kontrolleinrichtungen nach Abs. 6 müssen im Blickfeld der ArbeitnehmerInnen, die sie zu beobachten haben, liegen und ausreichend belichtet oder beleuchtbar sein. Diese Einrichtungen müssen leicht zugänglich sein sowie allenfalls auf ihre richtige Funktionsweise geprüft und leicht gereinigt werden können.Kontrolleinrichtungen nach Absatz 6, müssen im Blickfeld der ArbeitnehmerInnen, die sie zu beobachten haben, liegen und ausreichend belichtet oder beleuchtbar sein. Diese Einrichtungen müssen leicht zugänglich sein sowie allenfalls auf ihre richtige Funktionsweise geprüft und leicht gereinigt werden können.
  8. (8)Absatz 8Bei ortsfesten Behältern, bei denen die Möglichkeit einer elektrostatischen Aufladung, die zu gefährlichen Entladungsvorgängen führen kann, besteht, müssen Maßnahmen zur gefahrlosen Ableitung dieser Aufladung getroffen sein.
  9. (9)Absatz 9Schutzumhüllungen von Behältern müssen aus einem Material bestehen, das mit dem Behälterinhalt nicht in gefährlicher Weise reagieren kann.

§ 51 AM-VO Silos und Bunker für Schüttgüter


  1. (1)Absatz einsSilos für Schüttgüter müssen unter Berücksichtigung der Eigenschaften des Schüttgutes so ausgeführt sowie die Füll- und Entleerungsöffnungen so angeordnet und bemessen sein, dass das Schüttgut störungsfrei ein- und auslaufen kann und das Fließen des Schüttgutes mit oder ohne Hilfsmittel gewährleistet ist. Nach Möglichkeit sind Rundsilos zu verwenden. Innenliegende Verstrebungen und andere Einbauten, die das Fließen des Schüttgutes behindern, sind möglichst zu vermeiden.
  2. (2)Absatz 2Silos für brennbare Schüttgüter müssen in zumindest brandhemmender Bauweise (F 30 bzw. EI-30) hergestellt sein. Silos bis zu einem Füllvolumen von 2 m3 dürfen auch aus nicht brennbaren Materialien ohne nachgewiesenen Brandwiderstand hergestellt sein. Silos mit einem Füllvolumen über 2 m3 dürfen aus nicht brennbaren Materialien hergestellt sein, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Silos im Freien aufgestellt sind,
    2. 2.Ziffer 2die Betriebsgebäude im Brandfall rasch und sicher verlassen werden können und
    3. 3.Ziffer 3der Abstand des Silos von Gebäudeöffnungen und Fluchtwegen der halben Silohöhe entspricht, mindestens jedoch 5 m beträgt.
  3. (3)Absatz 3Verschlüsse von Füll- und Entleerungsöffnungen sowie Füll- und Entleerungseinrichtungen von Silos für Schüttgüter müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass ArbeitnehmerInnen diese Verschlüsse und Einrichtungen gefahrlos bedienen und durch das Schüttgut nicht gefährdet werden können. Der Füllvorgang muss bei Erreichen der zulässigen Füllmenge automatisch unterbrochen werden, wenn das Füllen der Silos nicht beaufsichtigt wird und ArbeitnehmerInnen durch Überfüllen gefährdet werden können.
  4. (4)Absatz 4Silos für Schüttgüter, in denen durch die Art der Füllung oder Entleerung ein gefährlicher Über- oder Unterdruck entstehen kann, müssen mit geeigneten Einrichtungen zum Druckausgleich ausgestattet sein.
  5. (5)Absatz 5Einstiegs- und Befahröffnungen in Decken und Wänden von Silos für Schüttgüter müssen gegen unbeabsichtigtes und unbefugtes Öffnen gesichert sein.
  6. (6)Absatz 6Oben begehbare offene Silos für Schüttgüter müssen durch geeignete Schutzmaßnahmen, wie Abschrankungen oder Gitter, auch gegen Abstürzen von Personen in die Silos, insbesondere beim Beseitigen von Störungen, gesichert sein.
  7. (7)Absatz 7Die Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß auch für Bunker für Schüttgüter. § 50 Abs. 1 und 3 und soweit wie möglich auch Abs. 5 sind sinngemäß auf Silos und Bunker für Schüttgüter anzuwenden.Die Absatz eins bis 6 gelten sinngemäß auch für Bunker für Schüttgüter. Paragraph 50, Absatz eins und 3 und soweit wie möglich auch Absatz 5, sind sinngemäß auf Silos und Bunker für Schüttgüter anzuwenden.

§ 52 AM-VO Beschaffenheit von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten oder ArbeitnehmerInnen


  1. (1)Absatz einsFür Hebebühnen, Hubtische und kraftbetriebene Anpassrampen gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDie Senkgeschwindigkeit von Hebebühnen und Hubtischen darf bis zu einer Nennlast von 35 kN 0,2 m/s, bei einer Nennlast von mehr als 35 kN 0,05 m/s nicht überschreiten.
    2. 2.Ziffer 2Auffahrtshebebühnen für Kraftfahrzeuge müssen Einrichtungen, wie zB 6 cm hohe Radabweiser, besitzen, durch die ein seitliches Überfahren der Holme vermieden wird.
    3. 3.Ziffer 3Bei Schäden im Drucksystem, bei Reißen eines Tragmittels oder bei einem Bruch im Antriebssystem, muss sichergestellt sein, dass kein unbeabsichtigtes Senken der Hebebühne oder des Hubtisches erfolgt.
    4. 4.Ziffer 4Betätigungseinrichtungen für Hebebühnen, Hubtische und kraftbetriebene Anpassrampen müssen als Schalteinrichtungen ohne Selbsthaltung ausgeführt sein.
    5. 5.Ziffer 5Die Betätigungseinrichtung muss so angeordnet sein, dass der gesamte Arbeitsbereich überblickt werden kann.
    6. 6.Ziffer 6An Hebebühnen, Hubtischen und kraftbetriebenen Anpassrampen müssen die Tragfähigkeit und die für den sicheren Betrieb notwendigen Angaben aus der Bedienungsanleitung dauerhaft und gut sichtbar angegeben sein.
  2. (2)Absatz 2Für Arbeitskörbe und Hubarbeitsbühnen gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsArbeitskörbe und Hubarbeitsbühnen müssen durch Geländer oder Brüstungen und durch Fußleisten gesichert sein. Geländer oder Brüstungen müssen mindestens 1 m hoch sein. Geländer sind gegen Durchstürzen von Personen mit mindestens einer Mittelstange oder senkrechten Stäben zu sichern, so sie nicht vollflächig verkleidet sind.
    2. 2.Ziffer 2Die Breite der Einstiegsöffnung in der Umwehrung von Arbeitskörben und Hubarbeitsbühnen muss mindestens 0,5 m betragen. Die Verschlüsse von Einstiegsöffnungen dürfen nicht nach außen aufschlagen und müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert sein.
    3. 3.Ziffer 3Besteht die Möglichkeit, dass im Arbeitskorb befindliche ArbeitnehmerInnen durch herabfallende Güter gefährdet werden, so ist dieser mit einem hinreichend stabilen Schutzdach auszurüsten.
    4. 4.Ziffer 4Auf Arbeitskörben muss die Eigenlast des Korbes, auf Arbeitskörben und Hubarbeitsbühnen die Anzahl der zu befördernden Personen und das höchstzulässige Gesamtgewicht deutlich sichtbar angegeben sein.
    5. 5.Ziffer 5Arbeitskörbe und Hubarbeitsbühnen müssen durch eine Warnmarkierung gekennzeichnet sein.
  3. (3)Absatz 3Werden Arbeitskörbe mit Hubstaplern gehoben, gilt zusätzlich zu Abs. 2:Werden Arbeitskörbe mit Hubstaplern gehoben, gilt zusätzlich zu Absatz 2 :,
    1. 1.Ziffer einsQuetsch- und Scherstellen am Hubstapler, die vom Arbeitskorb aus erreicht werden können, sind zu sichern. Weiters ist, wenn die Gefahr besteht, dass ArbeitnehmerInnen beim Heben des Arbeitskorbes gegen ein festes Hindernis gedrückt werden, der Arbeitskorb mit einem mindestens 1,75 m hohen, mit dem Arbeitskorb fest verbundenen Rahmen auszustatten.
    2. 2.Ziffer 2Arbeitskörbe für Hubstapler müssen so befestigt sein, dass Abgleiten, Abziehen oder Kippen des Arbeitskorbes verhindert ist. Dies kann durch Steckbolzen, Schrauben oder in ähnlicher Weise erfolgen. Die Verwendung von Klemmschrauben ist verboten.
    3. 3.Ziffer 3Der Hubstapler zum Heben des Arbeitskorbes muss so beschaffen sein, dass auch bei Versagen der Hydraulik eine Senkgeschwindigkeit von höchstens 0,5 m/s sichergestellt ist und gegen Bruch der die Hubvorrichtung tragenden Seile oder Ketten und der dazugehörigen Verbindungselemente eine mindestens zehnfache Sicherheit bezogen auf das höchstzulässige Gesamtgewicht des Korbes besteht.
    4. 4.Ziffer 4Die Reifen des Hubstaplers für das Heben eines Arbeitskorbes müssen so beschaffen sein, dass auch bei Beschädigung die Standsicherheit gewährleistet ist.
  4. (4)Absatz 4Werden Arbeitskörbe mit Kranen gehoben, gilt zusätzlich zu Abs. 2:Werden Arbeitskörbe mit Kranen gehoben, gilt zusätzlich zu Absatz 2 :,
    1. 1.Ziffer einsArbeitskörbe für Krane müssen über mindestens einen deutlich gekennzeichneten Anschlagspunkt verfügen, an dem Absturzsicherungen befestigt werden können. Dieser Anschlagspunkt muss für die Aufnahme jener Kräfte, die beim Auffangen abstürzender Personen auftreten können, ausgelegt sein.
    2. 2.Ziffer 2Arbeitskörbe müssen in Höhe der Brustwehr mit einer umlaufenden Vorrichtung ausgestattet sein, die Gewähr leistet, dass auch beim Anstoßen oder Anstreifen des Arbeitskorbes an Hindernissen ein gefahrloses Anhalten der ArbeitnehmerInnen an der Brustwehr möglich ist.
    3. 3.Ziffer 3Das Lösen der Befestigung der Anschlagmittel am Arbeitskorb für Krane darf nur mittels Werkzeugs möglich sein.
    4. 4.Ziffer 4Die Anschlagmittel für das Befestigen des Arbeitskorbes für Krane müssen zum Einhängen in den Lasthaken in einem Ring oder in einem gleichwertigen Element zusammengefasst sein. Der Neigungswinkel der Anschlagmittel gegenüber der Lotrechten darf 45 Grad nicht überschreiten.
    5. 5.Ziffer 5Drahtseilverbindungen als Anschlagmittel für Arbeitskörbe für Krane müssen durch Seilschlösser oder als Seilösen mit eingelegter Kausche hergestellt sein. Für die Herstellung der Ösen muss ein Spleiß oder eine Presshülse verwendet werden; die Verwendung von Backenzahnklemmen ist nicht zulässig.
    6. 6.Ziffer 6Der Kran muss eine zulässige Tragfähigkeit von mindestens dem 1,5-fachen des maximal zulässigen Gesamtgewichtes des Arbeitskorbes und eine mindestens zweifache Sicherheit gegen Kippen aufweisen.

§ 53 AM-VO Beschaffenheit von selbstfahrenden Arbeitsmitteln


  1. (1)Absatz einsSelbstfahrende Arbeitsmittel müssen eine Sicherung gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte besitzen.
  2. (2)Absatz 2Selbstfahrende Arbeitsmittel, die nicht den Kraftfahrvorschriften unterliegen, müssen mit folgenden Einrichtungen ausgestattet sein:
    1. 1.Ziffer einsfeststellbare Bremseinrichtung,
    2. 2.Ziffer 2akustische Warnvorrichtung,
    3. 3.Ziffer 3geeignete Lenkvorrichtung, ausgenommen bei schienengebundenen Arbeitsmitteln,
    4. 4.Ziffer 4leicht zugängliche oder automatisch auslösende Not-Halt-Befehlsgeräte, sofern es die Sicherheit der ArbeitnehmerInnen erfordert,
    5. 5.Ziffer 5Einrichtung zur Ausleuchtung der Fahrbahn und Einrichtungen, die das Ausmaß der Fahrzeuge erkennen lassen, sofern das Arbeitsmittel in nicht ausreichend beleuchteten Bereichen verwendet wird,
    6. 6.Ziffer 6Hilfsvorrichtungen zur Verbesserung der Sicht, wenn die direkte Sicht des Fahrers/ der Fahrerin nicht ausreicht, um die Sicherheit von ArbeitnehmerInnen zu gewährleisten,
    7. 7.Ziffer 7Aufhängevorrichtung, wenn Kraftübertragungseinrichtungen auf dem Boden schleifen und dadurch verschmutzt oder beschädigt werden können,
    8. 8.Ziffer 8Einrichtungen, die ein Blockieren von Kraftübertragungseinrichtungen zwischen selbstfahrenden Arbeitsmitteln und ihren Zusatzausrüstungen oder Anhängern verhindern (zB Rutschkupplung), wenn durch plötzliches Blockieren der Kraftübertragungseinrichtungen (zB Kardanwellen), ArbeitnehmerInnen gefährdet werden können. Wenn dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, sind andere geeignete Schutzeinrichtungen vorzusehen, um gefährliche Folgen für ArbeitnehmerInnen zu verhindern.
  3. (3)Absatz 3Schienengebundene selbstfahrende Arbeitsmittel müssen mit Vorrichtungen versehen sein, durch die die Folgen eines Zusammenstoßes bei gleichzeitiger Bewegung mehrerer schienengebundener Arbeitsmittel verringert werden, wie beispielsweise Puffer.
  4. (4)Absatz 4Ferngesteuerte selbstfahrende Arbeitsmittel müssen überdies ausgestattet sein mit:
    1. 1.Ziffer einseiner Einrichtung die gewährleistet, dass sie automatisch anhalten, wenn sie aus dem Kontrollbereich der Fernsteuerung herausfahren,
    2. 2.Ziffer 2entsprechenden Verdeckungen, Verkleidungen oder Umwehrungen, wenn sie unter normalen Einsatzbedingungen ArbeitnehmerInnen anfahren oder einklemmen können, und nicht mit einer Einrichtung ausgestattet sind, die gewährleistet, dass sie vor einem Hindernis selbsttätig anhalten, wie zB Überwachung des Fahrwegs des Fahrzeugs mit Sensoren.
  5. (5)Absatz 5Auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln zum Heben und Transport von Lasten, wie Hubstaplern, muss die Tragfähigkeit, gegebenenfalls für verschiedene Lastschwerpunktabstände bzw. verschiedene Hubhöhen von Lasten, deutlich sichtbar angeschrieben sein.
  6. (6)Absatz 6Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit kraftbetriebener Hubvorrichtung wie Hubstaplern, muss die oberste und unterste Stellung der Hubvorrichtung durch zwangsläufig wirkende Einrichtungen begrenzt sein. Für die unterste Stellung ist eine solche Einrichtung nicht erforderlich, wenn das Senken ohne Kraftantrieb erfolgt. Besteht die Möglichkeit, dass LenkerInnen beim Stapelvorgang durch herabfallende Güter gefährdet werden, muss der Lenkerplatz entsprechend gesichert sein.
  7. (7)Absatz 7Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten müssen für das Heben von Einzellasten mindestens mit folgenden Einrichtungen ausgestattet sein:
    1. 1.Ziffer einsSchutzeinrichtung gegen unbeabsichtigtes Zurücklaufen der Last, wie Leitungsbruchsicherungen, Rückschlagventile oder eine Dimensionierung der Schläuche mit hoher Sicherheit gegen Platzen,
    2. 2.Ziffer 2Einrichtungen gegen die Gefahr von unkontrollierten Bewegungen der Last beim Hebevorgang,
    3. 3.Ziffer 3zur Gewährleistung der Standsicherheit Schutzeinrichtungen zur Begrenzung des Lastmoments oder Warneinrichtung vor Überschreiten des zulässigen Lastmoments und
    4. 4.Ziffer 4Sicherheitslasthaken oder vergleichbare Anschlagpunkte zum Anschlagen der Lasten.
  8. (8)Absatz 8Erdbaumaschinen und Förderzeuge müssen mit Aufbauten ausgerüstet sein, die den/die FahrerIn vor herab fallenden Gegenständen schützen.
  9. (9)Absatz 9Selbstfahrende Arbeitsmittel mit mitfahrenden ArbeitnehmerInnen müssen so ausgerüstet sein, dass die Gefahren für die ArbeitnehmerInnen während des Transports möglichst gering sind. Dies gilt insbesondere für die Risiken eines Kontakts der ArbeitnehmerInnen mit Rädern oder Ketten und eines Einklemmens durch diese. Fahrerstände und Fahrersitze müssen so angeordnet sein, dass die LenkerInnen bei Zusammenstößen geschützt sind. Standflächen von Fahrerständen müssen gleitsicher sein.

§ 53a AM-VO Arbeitsplätze auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln


  1. (1)Absatz einsLenkerplätze von selbstfahrenden Arbeitsmitteln, die ausschließlich oder vorwiegend für den Einsatz im Freien bestimmt sind, müssen sich in einem geschlossenen Lenkerhaus befinden, soweit dies aufgrund der Einsatzbedingungen oder Arbeitsweise erforderlich ist. Das Lenkerhaus muss mit Einrichtungen zum Beheizen und Belüften ausgerüstet sein.
  2. (2)Absatz 2Auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln dürfen ArbeitnehmerInnen nur ständig mitfahren, wenn für sie geeignete Beifahrersitze vorhanden sind. Werden nur gelegentlich ArbeitnehmerInnen mitgenommen, müssen geeignete Standflächen und Anhaltevorrichtungen vorhanden sein.
  3. (3)Absatz 3Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit Lenkerstand muss bei Verlassen des Lenkerstands der Antrieb des Arbeitsmittels zwangsläufig unterbrochen werden und die Bremsanlage selbsttätig zur Wirkung kommen. Beim Wiederbetreten des Lenkerstands darf sich der Antrieb des Arbeitsmittels nicht selbstständig einschalten.

§ 53b AM-VO Überroll- und Kippschutz bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln


  1. (1)Absatz einsBei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit mitfahrenden ArbeitnehmerInnen sind unter tatsächlichen Einsatzbedingungen die Risiken aus einem Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels durch eine der folgenden Maßnahmen zu begrenzen:
    1. 1.Ziffer einsdurch eine Schutzeinrichtung, die verhindert, dass das Arbeitsmittel um mehr als eine Vierteldrehung kippt, oder
    2. 2.Ziffer 2durch eine Einrichtung, die gewährleistet, dass ein ausreichender Freiraum um die mitfahrenden ArbeitnehmerInnen erhalten bleibt, sofern die Kippbewegung mehr als eine Vierteldrehung ausmachen kann, oder
    3. 3.Ziffer 3durch eine andere Einrichtung mit gleicher Schutzwirkung.
  2. (2)Absatz 2Schutzeinrichtungen nach Abs. 1 können Bestandteil des Arbeitsmittels sein. Schutzeinrichtungen nach Abs. 1 sind nicht erforderlich, wennSchutzeinrichtungen nach Absatz eins, können Bestandteil des Arbeitsmittels sein. Schutzeinrichtungen nach Absatz eins, sind nicht erforderlich, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Arbeitsmittel während der Benutzung stabilisiert wird oder
    2. 2.Ziffer 2ein Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels aufgrund der Bauart unmöglich ist.
  3. (3)Absatz 3Besteht die Gefahr, dass mitfahrende ArbeitnehmerInnen bei einem Überrollen oder Kippen zwischen den Teilen des Arbeitsmittels und dem Boden gequetscht werden, ist zusätzlich zu den Schutzeinrichtungen nach Abs. 1 ein Rückhaltesystem einzubauen.Besteht die Gefahr, dass mitfahrende ArbeitnehmerInnen bei einem Überrollen oder Kippen zwischen den Teilen des Arbeitsmittels und dem Boden gequetscht werden, ist zusätzlich zu den Schutzeinrichtungen nach Absatz eins, ein Rückhaltesystem einzubauen.
  4. (4)Absatz 4Hubstapler mit aufsitzenden ArbeitnehmerInnen sind mit einer der folgenden Schutzeinrichtungen gegen die Gefährdung der ArbeitnehmerInnen bei Überrollen oder Kippen des Hubstaplers auszustatten:
    1. 1.Ziffer einsVerwendung einer geschlossenen Fahrerkabine oder
    2. 2.Ziffer 2Verwendung eines Überrollschutzes und eines Rückhaltesystems oder
    3. 3.Ziffer 3wenn der Hubstapler um nicht mehr als 90° kippen kann, mit einem Rückhaltesystem.
  5. (5)Absatz 5Abs. 4 gilt nicht, wenn ein Überrollen oder Kippen konstruktionsbedingt oder aufgrund der tatsächlichen Einsatzbedingungen auszuschließen ist.Absatz 4, gilt nicht, wenn ein Überrollen oder Kippen konstruktionsbedingt oder aufgrund der tatsächlichen Einsatzbedingungen auszuschließen ist.

§ 54 AM-VO Beschaffenheit von Türen und Toren


  1. (1)Absatz einsFür das Bewegen von Toren müssen außen und innen geeignete Einrichtungen angebracht sein. Bei Torblättern, die durch Windangriff oder sonstige Einflüsse bewegt werden können, muss eine unbeabsichtigte Schließbewegung durch eine Feststelleinrichtung verhindert sein. Torblätter, die nach oben öffnen, müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die verhindern, dass die Torblätter bei Riss oder Bruch eines Tragmittels sowie bei Störungen oder Schäden im Drucksystem von pneumatischen oder hydraulischen Antrieben herabfallen können.
  2. (2)Absatz 2Kraftbetriebene Türen und Tore müssen für Notbetrieb eingerichtet sein. Bei Notbetrieb muss ein Gefahr bringendes Wirksamwerden des Kraftantriebes zwangsläufig verhindert sein. Betätigungseinrichtungen für den Kraftantrieb müssen als Tasten ohne Selbsthalteschaltung ausgebildet sein. Sie müssen an einer Stelle liegen, von der aus der Verkehr durch die Türen und Tore überblickt werden kann. Tasten ohne Selbsthalteschaltung sind nicht erforderlich, wenn durch andere Schutzmaßnahmen, wie Lichtschranken, Fühlleisten oder Rutschkupplungen, die Bewegung des Tür- oder Torblattes bei Gefährdung von Personen zum Stillstand kommt oder wenn die Schließkraft so gering ist, dass sich dadurch keine Gefährdung von Personen ergibt.
  3. (3)Absatz 3Automatische Türen und Tore müssen durch Schutzmaßnahmen, wie Lichtschranken, Fühlleisten oder Bodenkontaktmatten, gesichert sein, durch die die Bewegung des Tür- oder Torblattes bei Gefährdung von Personen zum Stillstand kommt. Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich, wenn die Geschwindigkeit des Tür- oder Torblattes und die Schließkraft so gering sind, dass sich dadurch keine Gefährdung von Personen ergibt. Automatische Türen müssen im Notfall selbsttätig öffnen oder von Hand aus leicht zu öffnen sein.

§ 55 AM-VO Beschaffenheit von Fahrtreppen und Fahrsteigen


  1. (1)Absatz einsFahrtreppen und Fahrsteige müssen so ausgebildet sein, dass keine Quetsch- oder Scherstellen auftreten. Sie müssen beidseitig Handläufe besitzen, die sich annähernd mit der gleichen Geschwindigkeit bewegen wie die Stufen und Steige. Bei Stromausfall sowie bei Auftreten von Gebrechen, wie Bruch eines Tragmittels, muss die Fahrbewegung selbsttätig zum Stillstand kommen.
  2. (2)Absatz 2An jedem Ende von Fahrtreppen und Fahrsteigen muss eine leicht zugängliche und als solche bezeichnete Notausschaltvorrichtung angebracht sein, die gegen unbeabsichtigtes Betätigen geschützt sein muss.

§ 56 AM-VO Beschaffenheit von Schleifmaschinen


  1. (1)Absatz einsSchutzverdeckungen, wie Schutzhauben oder Schutzringe, müssen so bemessen und befestigt sein, dass sie bei einem eventuellen Bruch des Schleifwerkzeuges auftretenden Beanspruchungen standhalten und Bruchstücke sicher auffangen können. Schutzverdeckungen dürfen nur den für die Arbeit benötigten Teil des Schleifwerkzeuges freilassen.
  2. (2)Absatz 2Bei ortsfesten Schleifmaschinen für maximale Umfangsgeschwindigkeiten von 100 m/s oder mehr und bei Trennschleifmaschinen von 125 m/s oder mehr müssen die Schleifwerkzeuge und das Werkstück zur Gänze verdeckt sein.
  3. (3)Absatz 3Ständerschleifmaschinen müssen über eine geeignete, nachstellbare Werkstückauflage verfügen.
  4. (4)Absatz 4Bei Flachschleifmaschinen mit elektromagnetischer Spannvorrichtung und maschinellem Vorschub darf der Vorschubantrieb nur nach dem Einschalten des Magnetstromes eingerückt werden können. Die Einschaltestellung muss bei elektromagnetischen Spannvorrichtungen durch eine Signallampe, bei permanent magnetischen Spannvorrichtungen durch eine Sichtmarke erkennbar sein.

§ 57 AM-VO Beschaffenheit von Pressen, Stanzen und kraftbetriebenen Tafelscheren


  1. (1)Absatz einsPressen und Stanzen, bei denen nach ihrer Bauart ein Arbeiten mit Einzelhub möglich ist, und kraftbetriebene Tafelscheren müssen eine Sicherung gegen einen unbeabsichtigten zweiten Stempelniedergang bei längerer Betätigung der Einrückvorrichtung haben (Nachschlagsicherung).
  2. (2)Absatz 2Pressen und Stanzen dürfen sich nur mit einem besonderen Gerät von Einzelhub auf Dauerhub und von Hand- auf Fußeinrückung umschalten lassen.

§ 58 AM-VO Beschaffenheit von Kompressoren


  1. (1)Absatz einsJede Druckstufe eines Kompressors muss mit einem Druckmesser mit Höchstdruckmarke und mit einer Sicherheitseinrichtung, die eine unzulässige Drucksteigerung verhindert, ausgerüstet sein. Besteht eine Druckstufe aus mehreren Zylindern, so muss für jeden Zylinder ein Druckmesser und eine Sicherheitseinrichtung vorhanden sein, wenn die einzelnen Zylinder für sich betriebsmäßig abgeschaltet werden können.
  2. (2)Absatz 2Für Kompressoren, die mit Druckbehältern, an denen die vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen angebracht sind, in Verbindung stehen, sind Sicherheitseinrichtungen nach Abs. 1 dann nicht erforderlich, wenn sich zwischen Kompressor und Behälter keine Absperrvorrichtung befindet.Für Kompressoren, die mit Druckbehältern, an denen die vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen angebracht sind, in Verbindung stehen, sind Sicherheitseinrichtungen nach Absatz eins, dann nicht erforderlich, wenn sich zwischen Kompressor und Behälter keine Absperrvorrichtung befindet.
  3. (3)Absatz 3Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Kompressoren für Kälteanlagen.

§ 59 AM-VO Beschaffenheit von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren


  1. (1)Absatz einsFür Geräte für autogenes Schweißen und Schneiden und verwandte Verfahren gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsEs müssen Sicherheitseinrichtungen gegen Flammenrückschlag, Gasrücktritt und Nachströmen zwischen den Entnahmestellen oder dem Abgang des Druckminderers einerseits und dem Verbraucher andererseits vorhanden sein. Diese Forderung gilt sowohl für Versorgung mit Brenngas als auch für Versorgung mit Sauerstoff.
    2. 2.Ziffer 2Die Sammelleitung einer Flaschenbatterie muss vor ihrem Eingang in den Druckminderer absperrbar eingerichtet sein.
    3. 3.Ziffer 3Die Rohrleitungen sind gegen Korrosion zu schützen und elektrisch zu erden.
  2. (2)Absatz 2Für Geräte mit Acetylen als Brenngas gilt zusätzlich zu Abs. 1 Folgendes:Für Geräte mit Acetylen als Brenngas gilt zusätzlich zu Absatz eins, Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsAcetylen darf für die Versorgung von autogenen Schweiß- und Schneidanlagen unter keinem höheren Druck als 1,5 bar weitergeleitet und verteilt werden.
    2. 2.Ziffer 2Rohrleitungen für Acetylen müssen aus Stahl hergestellt sein.

§ 60 AM-VO Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten


§ 60.Paragraph 60,

Jedes Bolzensetzgerät muss entweder mit einem Beschuss- bzw. Typenprüfzeichen nach der Beschussverordnung 1999, BGBl. II Nr. 386/1999, gekennzeichnet sein oder, wenn es vor dem 24. Juni 1989 erstmalig zur Verfügung gestellt wurde, mit dem ÖNORM-Zeichen. Jedes Bolzensetzgerät muss entweder mit einem Beschuss- bzw. Typenprüfzeichen nach der Beschussverordnung 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999,, gekennzeichnet sein oder, wenn es vor dem 24. Juni 1989 erstmalig zur Verfügung gestellt wurde, mit dem ÖNORM-Zeichen.

5. Abschnitt.-Schlussbestimmungen

§ 61 AM-VO


  1. (1)Absatz einsGemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung nachstehende gemäß § 106 Abs. 3 Z 3, § 109, § 121 sowie § 123 Abs. 1 und 2 ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen außer Kraft treten:Gemäß Paragraph 125, Absatz 8, ASchG wird festgestellt, dass gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung nachstehende gemäß Paragraph 106, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 109,, Paragraph 121, sowie Paragraph 123, Absatz eins und 2 ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen außer Kraft treten:
    1. 1.Ziffer eins§ 22 Abs. 8 bis 10, § 27 Abs. 2 bis 4, § 28 Abs. 2 bis 5, § 29 Abs. 2 bis 8, § 30, § 31, § 32 samt Anhang 1 bis 4, § 33 Abs. 1 bis 8 und Abs. 10, §§ 34 bis 36, §§ 39 und 40, § 41 Abs. 1 bis 7, 9 und 10, §§ 42 bis 47, § 58, § 62 Abs. 4 bis 10 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. Nr. 218/1983,Paragraph 22, Absatz 8 bis 10, Paragraph 27, Absatz 2 bis 4, Paragraph 28, Absatz 2 bis 5, Paragraph 29, Absatz 2 bis 8, Paragraph 30,, Paragraph 31,, Paragraph 32, samt Anhang 1 bis 4, Paragraph 33, Absatz eins bis 8 und Absatz 10,, Paragraphen 34 bis 36, Paragraphen 39 und 40, Paragraph 41, Absatz eins bis 7, 9 und 10, Paragraphen 42 bis 47, Paragraph 58,, Paragraph 62, Absatz 4 bis 10 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983,,
    2. 2.Ziffer 2§ 4 Abs. 5 bis 9 und Abs. 11 bis 13, § 6 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 5, 6, 13 und 14, § 10 Abs. 2, 4, 5 und 6, § 12 und § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung (AMGSV), BGBl. Nr. 219/1983,Paragraph 4, Absatz 5 bis 9 und Absatz 11 bis 13, Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 9, Absatz 5,, 6, 13 und 14, Paragraph 10, Absatz 2,, 4, 5 und 6, Paragraph 12 und Paragraph 13, Absatz eins, der Allgemeinen Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung (AMGSV), Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1983,,
    3. 3.Ziffer 3§§ 8 bis 61 der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, BGBl. Nr. 43/1961,Paragraphen 8 bis 61 der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961,,
    4. 4.Ziffer 4§§ 80 bis 82, §§ 84 bis 86, § 87 Abs. 8, §§ 89 bis 91, § 93 Abs. 3 bis 6, §§ 94 bis 103, § 104 Abs. 3, § 105 Abs. 2 bis 7 und § 106 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung (ADSV), BGBl. Nr. 265/1951,Paragraphen 80 bis 82, Paragraphen 84 bis 86, Paragraph 87, Absatz 8,, Paragraphen 89 bis 91, Paragraph 93, Absatz 3 bis 6, Paragraphen 94 bis 103, Paragraph 104, Absatz 3,, Paragraph 105, Absatz 2 bis 7 und Paragraph 106, der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung (ADSV), Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1951,,
    5. 5.Ziffer 5die Verordnung über die Verbindlicherklärung von ÖNORMEN über Bauvorschriften für Krane und Windwerke sowie über Betriebs- und Wartungsvorschriften für Krane, BGBl. Nr. 505/1981,die Verordnung über die Verbindlicherklärung von ÖNORMEN über Bauvorschriften für Krane und Windwerke sowie über Betriebs- und Wartungsvorschriften für Krane, Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1981,,
    6. 6.Ziffer 6die Verordnung, mit der eine ÖNORM über Prüfvorschriften für Krane und Hebezeuge verbindlich erklärt wird, BGBl. Nr. 68/1985,die Verordnung, mit der eine ÖNORM über Prüfvorschriften für Krane und Hebezeuge verbindlich erklärt wird, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1985,,
    7. 7.Ziffer 7die Verordnung über die Verbindlicherklärung einer ÖNORM für die Verwendung künstlicher Schleifkörper, BGBl. Nr. 506/1981,die Verordnung über die Verbindlicherklärung einer ÖNORM für die Verwendung künstlicher Schleifkörper, Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1981,,
    8. 8.Ziffer 8die Verordnung, mit der ÖNORMEN über Bolzensetzgeräte für verbindlich erklärt werden, BGBl. Nr. 290/1989,die Verordnung, mit der ÖNORMEN über Bolzensetzgeräte für verbindlich erklärt werden, Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1989,,
    9. 9.Ziffer 9§ 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 1 erster bis vierter sowie siebter und achter Satz, § 9 Abs. 5, § 13 Abs. 1 bis 3, § 16 Abs. 5, § 18, § 26, § 30, § 31, § 32 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 33 Abs. 1, § 34, §§ 37 bis 39, § 40 Abs. 1 bis 4, §§ 41 bis 46 sowie §§ 52 bis 59 der Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern in Eisen- und Stahlhüttenbetrieben, BGBl. Nr. 122/1955,Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins, erster bis vierter sowie siebter und achter Satz, Paragraph 9, Absatz 5,, Paragraph 13, Absatz eins bis 3, Paragraph 16, Absatz 5,, Paragraph 18,, Paragraph 26,, Paragraph 30,, Paragraph 31,, Paragraph 32, Absatz eins,, 2, 4 und 5, Paragraph 33, Absatz eins,, Paragraph 34,, Paragraphen 37 bis 39, Paragraph 40, Absatz eins bis 4, Paragraphen 41 bis 46 sowie Paragraphen 52 bis 59 der Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern in Eisen- und Stahlhüttenbetrieben, Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1955,,
    10. 10.Ziffer 10§ 1, § 3, § 4, § 6, § 14, §§ 39 bis 56, §§ 62 bis 66 sowie der Anhang der Azetylenverordnung, BGBl. Nr. 75/1951,Paragraph eins,, Paragraph 3,, Paragraph 4,, Paragraph 6,, Paragraph 14,, Paragraphen 39 bis 56, Paragraphen 62 bis 66 sowie der Anhang der Azetylenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951,,
    11. 11.Ziffer 11§ 9, § 11 Abs. 1 und Abs. 4, § 45 Abs. 3 sowie §§ 47 bis 51 der Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen, BGBl. Nr. 253/1955.Paragraph 9,, Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 4,, Paragraph 45, Absatz 3, sowie Paragraphen 47 bis 51 der Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1955,.
  2. (2)Absatz 2Gemäß § 125 Abs. 7 ASchG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung, BGBl. II Nr. 330/2024, folgende gemäß § 109 Abs. 2 ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) außer Kraft treten: § 59 Abs. 1 bis 12, 14 und 15, § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 10 bis 12.Gemäß Paragraph 125, Absatz 7, ASchG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2024,, folgende gemäß Paragraph 109, Absatz 2, ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) außer Kraft treten: Paragraph 59, Absatz eins bis 12, 14 und 15, Paragraph 60, Absatz eins bis 3 und Absatz 10 bis 12.

§ 62 AM-VO


  1. (1)Absatz einsDie folgenden Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 368/1998, treten außer Kraft:Die folgenden Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,, treten außer Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 6 Abs. 9, § 16 Abs. 1, 2, 4, 6 und 7,Paragraph 6, Absatz 9,, Paragraph 16, Absatz eins,, 2, 4, 6 und 7,
    2. 2.Ziffer 2§§ 74 bis 80,Paragraphen 74 bis 80,
    3. 3.Ziffer 3§§ 134 bis 138,Paragraphen 134 bis 138,
    4. 4.Ziffer 4§§ 142 und 143,Paragraphen 142 und 143,
    5. 5.Ziffer 5§ 144 Abs. 1 bis 4 und Abs. 8 erster Satz,Paragraph 144, Absatz eins bis 4 und Absatz 8, erster Satz,
    6. 6.Ziffer 6§ 151 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1,Paragraph 151, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins,,
    7. 7.Ziffer 7§ 151 Abs. 3 Z 3, 7, 8, 9 und 11,Paragraph 151, Absatz 3, Ziffer 3,, 7, 8, 9 und 11,
    8. 8.Ziffer 8§ 151 Abs. 4 Z 2 und 3,Paragraph 151, Absatz 4, Ziffer 2 und 3,
    9. 9.Ziffer 9§ 151 Abs. 5 Z 1, 3, 7, 8.Paragraph 151, Absatz 5, Ziffer eins,, 3, 7, 8.
  2. (2)Absatz 2§ 151 Abs. 6 lautet:Paragraph 151, Absatz 6, lautet:
  3. „(6)Absatz 6Alle übrigen im I. und II. Hauptstück vorgesehenen wiederkehrenden Prüfungen sind von den in Abs. 5 genannten Personen oder von sonstigen geeigneten, fachkundigen und hierzu berechtigten Personen durchzuführen, die auch Betriebsangehörige sein können. Bei Bauaufzügen ohne Personenbeförderung (§ 139 Abs. 8) und Verteilermasten (§ 147 Abs. 7) sind die wiederkehrenden Prüfungen mindestens alle vier Jahre von den in Abs. 5 genannten Personen durchzuführen.“Alle übrigen im römisch eins. und römisch II. Hauptstück vorgesehenen wiederkehrenden Prüfungen sind von den in Absatz 5, genannten Personen oder von sonstigen geeigneten, fachkundigen und hierzu berechtigten Personen durchzuführen, die auch Betriebsangehörige sein können. Bei Bauaufzügen ohne Personenbeförderung (Paragraph 139, Absatz 8,) und Verteilermasten (Paragraph 147, Absatz 7,) sind die wiederkehrenden Prüfungen mindestens alle vier Jahre von den in Absatz 5, genannten Personen durchzuführen.“
  4. (3)Absatz 3Die Überschrift des 8. Abschnittes der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994 lautet:Die Überschrift des 8. Abschnittes der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, lautet:
  1. (4)Absatz 4Die Überschrift des 20. Abschnittes der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994 lautet:Die Überschrift des 20. Abschnittes der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, lautet:

„Bauaufzüge“.

  1. (5)Absatz 5Die Überschrift des 21. Abschnittes der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994 lautet:Die Überschrift des 21. Abschnittes der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, lautet:

„Arbeiten mit Maschinen“.

§ 63 AM-VO


Paragraph 63,

Folgende gemäß § 195 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, als Bundesgesetz weitergeltende Bestimmungen, die ausschließlich Belange des ArbeitnehmerInnenschutzes regeln, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft: Folgende gemäß Paragraph 195, Absatz eins, des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, als Bundesgesetz weitergeltende Bestimmungen, die ausschließlich Belange des ArbeitnehmerInnenschutzes regeln, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft:

  1. 1.Ziffer eins§§ 4 und 5, § 14 Abs. 3, § 25 Abs. 5, §§ 45, 56, 57 und 59, § 60 Abs. 1, §§ 61, 86 und 87, § 110 Abs. 1, §§ 303 bis 306 und 313 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959; in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 185/1969, 22/1972, 12/1984, 53/1995, BGBl. II Nr. 108/1997 und 134/1997 sowie der Bundesgesetze BGBl. Nr. 259/1975, 355/1990 und 518/1995.Paragraphen 4 und 5, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 25, Absatz 5,, Paragraphen 45,, 56, 57 und 59, Paragraph 60, Absatz eins,, Paragraphen 61,, 86 und 87, Paragraph 110, Absatz eins,, Paragraphen 303 bis 306 und 313 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959; in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1969,, 22/1972, 12/1984, 53/1995, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 1997, und 134/1997 sowie der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,, 355/1990 und 518/1995.
  2. 2.Ziffer 2§§ 31 und 33 der Erdöl-Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 278/1937, in der Fassung der Verordnungen Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Wien Nr. 47 und 48/1944, der Verordnungen BGBl. Nr. 125/1961, 12/1984, 737/1996 und BGBl. II Nr. 134/1997, der Kundmachung BGBl. Nr. 265/1961 und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1975.Paragraphen 31 und 33 der Erdöl-Bergpolizeiverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937,, in der Fassung der Verordnungen Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Wien Nr. 47 und 48/1944, der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1961,, 12/1984, 737/1996 und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 1997,, der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1961, und des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,.

§ 64 AM-VO


Paragraph 64,

Änderungen der Anhänge A und B erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Bundesgesetzblatt.

§ 65 AM-VO Inkrafttreten


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Folgende Anforderungen gelten erst ab 5. Dezember 2002:
    1. 1.Ziffer einsAusrüstung von selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit Brandbekämpfungseinrichtungen gemäß § 23 Abs. 8,Ausrüstung von selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit Brandbekämpfungseinrichtungen gemäß Paragraph 23, Absatz 8,,
    2. 2.Ziffer 2Einrichtungen zum Schutz der ArbeitnehmerInnen bei mobilen Arbeitsmitteln gemäß § 53 Abs. 1, 3, 5, 6, 11, 12 und 13.Einrichtungen zum Schutz der ArbeitnehmerInnen bei mobilen Arbeitsmitteln gemäß Paragraph 53, Absatz eins,, 3, 5, 6, 11, 12 und 13.
  3. (3)Absatz 3Gemäß § 109 ASchG wird festgestellt, dass gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung § 36 und § 37 Abs. 1 bis 5 ASchG in Kraft treten.Gemäß Paragraph 109, ASchG wird festgestellt, dass gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung Paragraph 36 und Paragraph 37, Absatz eins bis 5 ASchG in Kraft treten.
  4. (4)Absatz 4Das Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 6, § 6 Abs. 1 Z 4, § 7 Abs. 1 Z 1, 7, 11, 13 und 16, Abs. 3 Z 3 und 4, Abs. 4, § 8 Abs. 1 Z 4, 9, 11, 21 und 22, Abs. 3, Abs. 5, § 11 Abs. 1 Z 5, § 26 Abs. 4, § 29 Abs. 1, § 33 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 1 Z 4 und 5, § 36 Abs. 1 Z 2 und 3, § 36 Abs. 7 und 8, §§ 41 bis 47, § 48 Abs. 2 und 3, § 49 Abs. 2 und 3, § 50 Abs. 1 bis 9, § 51 Abs. 1, 2 und 7, §§ 53, 53a und 53b, § 54 Abs. 2, § 55 Abs. 1, Anhang A sowie Anhang C in der Fassung BGBl. II Nr. 21/2010 treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt treten § 7 Abs. 1 Z 10 und 17, § 8 Abs. 1 Z 8, § 23 Abs. 4 sowie die Anhänge 1 bis 4 außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 5, Absatz 6,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, 7, 11, 13 und 16, Absatz 3, Ziffer 3 und 4, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4,, 9, 11, 21 und 22, Absatz 3,, Absatz 5,, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 26, Absatz 4,, Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz eins und 2, Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Paragraph 36, Absatz 7 und 8, Paragraphen 41 bis 47, Paragraph 48, Absatz 2 und 3, Paragraph 49, Absatz 2 und 3, Paragraph 50, Absatz eins bis 9, Paragraph 51, Absatz eins,, 2 und 7, Paragraphen 53,, 53a und 53b, Paragraph 54, Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz eins,, Anhang A sowie Anhang C in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2010, treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt treten Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 10 und 17, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8,, Paragraph 23, Absatz 4, sowie die Anhänge 1 bis 4 außer Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 15 Abs. 6, das Inhaltsverzeichnis zu §§ 23a und 23b, die §§ 23a und 23b samt Überschrift und § 61 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 330/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 15, Absatz 6,, das Inhaltsverzeichnis zu Paragraphen 23 a und 23b, die Paragraphen 23 a und 23b samt Überschrift und Paragraph 61, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anlagen

Anl. 1 AM-VO ANHANG A


(§ 3 Abs. 1)Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen – Inverkehrbringen von Arbeitsmitteln
  1. 1.Ziffer einsNiederspannungsgeräte-Verordnung 1993 – NspGV 1993, BGBl. Nr. 44/1994,Niederspannungsgeräte-Verordnung 1993 – NspGV 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1994,,
  2. 2.Ziffer 2Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV, BGBl. Nr. 306/1994,Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,,
  3. 3.Ziffer 3Flurförderzeuge-Sicherheitsverordnung – FSV, BGBl. Nr. 307/1994,Flurförderzeuge-Sicherheitsverordnung – FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,,
  4. 4.Ziffer 4Schutzaufbauten-Sicherheitsverordnung – SSV, BGBl. Nr. 308/1994,Schutzaufbauten-Sicherheitsverordnung – SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,,
  5. 5.Ziffer 5Einfache Druckbehälter-Verordnung, BGBl. Nr. 388/1994,Einfache Druckbehälter-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1994,,
  6. 6.Ziffer 6Gasgeräte-Sicherheitsverordnung – GSV, BGBl. Nr. 430/1994,Gasgeräte-Sicherheitsverordnung – GSV, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1994,,
  7. 7.Ziffer 7Niederspannungsgeräte-Verordnung 1995 – NspGV 1995, BGBl. Nr. 51/1995,Niederspannungsgeräte-Verordnung 1995 – NspGV 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1995,,
  8. 8.Ziffer 8II. Abschnitt der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl. Nr. 780/1996,römisch II. Abschnitt der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996,,
  9. 9.Ziffer 9Versandbehälterverordnung 1996, BGBl. Nr. 368/1996Versandbehälterverordnung 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1996,
  10. 10.Ziffer 10Medizinproduktegesetz – MPG, BGBl. Nr. 657/1996Medizinproduktegesetz – MPG, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,
  11. 11.Ziffer 11Druckgeräteverordnung – DGVO, BGBl. II Nr. 426/1999Druckgeräteverordnung – DGVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1999,
  12. 12.Ziffer 12Ortsbewegliche Druckgeräteverordnung (ODGVO), BGBl. II Nr. 291/2001Ortsbewegliche Druckgeräteverordnung (ODGVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2001,
  13. 13.Ziffer 13Versandbehälterverordnung 2002 (VBV 2002), BGBl. II Nr. 202/2002Versandbehälterverordnung 2002 (VBV 2002), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2002,
  14. 14.Ziffer 14Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 – ASV 2008, BGBl. II Nr. 274/2008Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 – ASV 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2008,
  15. 15.Ziffer 15Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – MSV 2010, BGBl. II Nr. 282/2008Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – MSV 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,

Anl. 2 AM-VO ANHANG B


(§ 3 Abs. 1)Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen – Aufstellung und Betrieb von Arbeitsmitteln
  1. 1.Ziffer einsVerordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln – ABV, BGBl. Nr. 353/ 1995.
  2. 2.Ziffer 2Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung – DBA-VO, BGBl. II Nr. 361/1998.Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung – DBA-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 1998,.

Anl. 3 AM-VO ANHANG C


Sicherheitsabstände im Sinne des § 43

Der Sicherheitsabstand im Sinne des § 43 ergibt sich aus der in Richtung Gefahrenstelle gemessenen Reichweite einer Person mit ihren Körperteilen ohne Zuhilfenahme von Gegenständen einschließlich eines Sicherheitszuschlags.Der Sicherheitsabstand im Sinne des Paragraph 43, ergibt sich aus der in Richtung Gefahrenstelle gemessenen Reichweite einer Person mit ihren Körperteilen ohne Zuhilfenahme von Gegenständen einschließlich eines Sicherheitszuschlags.

  1. 1.Ziffer einsBeim Hinaufreichen mit gestrecktem Körper beträgt der Sicherheitsabstand von der Standflächenebene nach oben gemessen mindestens 2500 mm. Standflächenebene sind sowohl der Fußboden als auch erhöhte, ortsfeste und von Personen üblicherweise betretene Standflächen.
  2. 2.Ziffer 2Beim Hineinreichen in und Hindurchreichen durch längliche Öffnungen mit parallelen Seiten beträgt der Sicherheitsabstand:
    1. 2.1.2 Punkt einsbei Öffnungsweiten über 4 bis 8 mm mindestens 15 mm
    2. 2.2.2 Punkt 2bei Öffnungsweiten über 8 bis 20 mm mindestens 120 mm
    3. 2.3.2 Punkt 3bei Öffnungsweiten über 20 bis 30 mm mindestens 200 mm
    4. 2.4.2 Punkt 4bei Öffnungsweiten über 30 bis 135 mm mindestens 850 mm.

a=Öffnungsweite; b=Sicherheitsabstand

  1. 3.Ziffer 3Beim Hineinreichen in und Hindurchreichen durch quadratische oder kreisförmige Öffnungen beträgt der Sicherheitsabstand:
    1. 3.1.3 Punkt einsbei Öffnungsweiten über 4 bis 8 mm mindestens 15 mm
    2. 3.2.3 Punkt 2bei Öffnungsweiten über 8 bis 25 mm mindestens 120 mm
    3. 3.3.3 Punkt 3bei Öffnungsweiten über 25 bis 40 mm mindestens 200 mm
    4. 3.4.3 Punkt 4bei Öffnungsweiten über 40 bis 250 mm mindestens 850 mm.

  1. 4.Ziffer 4Bei Öffnungen anderer Art oder Form sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

a=Öffnungsweite; b=Sicherheitsabstand

  1. 5.Ziffer 5Beim Herumreichen um beliebig gelegene Kanten beträgt der Sicherheitsabstand:
    1. 5.1.5 Punkt einsfür die Hand von der Fingerwurzel bis zur Fingerspitze mindestens 120 mm
    2. 5.2.5 Punkt 2für die Hand von der Handwurzel bis zur Fingerspitze mindestens 230 mm
    3. 5.3.5 Punkt 3für den Arm von der Ellenbeuge bis zur Fingerspitze mindestens 550 mm
    4. 5.4.5 Punkt 4für den Arm von der Achsel bis zur Fingerspitze mindestens 850 mm.

Diese Sicherheitsabstände gelten nur unter der Voraussetzung, dass das Gelenk des für ein Herumreichen in Betracht kommenden Körperteils zwangsläufig an der Kante anliegt und ein weiteres Vor- oder Durchschieben dieses Körperteils in Richtung Gefahrenstelle ausgeschlossen ist.

r =Sicherheitsabstand

  1. 6.Ziffer 6Beim Hinüberreichen über Kanten an Arbeitsmitteln oder Schutzeinrichtungen beträgt der Sicherheitsabstand – abhängig von der Höhe der Gefahrenstelle und von der Höhe der Kante - mindestens den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Wert. Diese Sicherheitsabstände gelten nur unter der Voraussetzung, dass die Kante mindestens 1 m hoch ist. Der Bereich zwischen Schutzeinrichtung und Gefahrenstelle darf nicht betretbar sein.

a

Höhe der Gefahrenstelle

b
Höhe der Kante (von der Standflächenebene aus)
in mm

 

2400

2200

2000

1800

1600

1400

1200

1000

(von der Standflächenebene aus)
in mm

c

Sicherheitsabstand

in mm

2400

100

100

100

100

100

100

100

100

2200

-

250

350

400

500

500

600

600

2000

-

-

350

500

600

700

900

1100

1800

-

-

-

600

900

900

1000

1100

1600

-

-

-

500

900

900

1000

1300

1400

-

-

-

100

800

900

1000

1300

1200

-

-

-

-

500

900

1000

1400

1000

-

-

-

-

300

900

1000

1400

800

-

-

-

-

-

600

900

1300

600

-

-

-

-

-

-

500

1200

400

-

-

-

-

-

-

300

1200

Anl. 4 AM-VO (weggefallen)


Anl. 4 AM-VO (weggefallen) seit 01.02.2010 weggefallen.

Anl. 5 AM-VO (weggefallen)


Anl. 5 AM-VO (weggefallen) seit 01.02.2010 weggefallen.

Anl. 6 AM-VO (weggefallen)


Anl. 6 AM-VO (weggefallen) seit 01.02.2010 weggefallen.

Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 03.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 330/2024
  3. § 0 gültig von 01.02.2010 bis 02.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 21/2010
  4. § 0 gültig von 10.08.2002 bis 31.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 313/2002
  5. § 0 gültig von 01.07.2000 bis 09.08.2002

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1Paragraph eins,

Anwendungsbereich

§ 2Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

§ 3Paragraph 3,

Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen

§ 4Paragraph 4,

Information

§ 5Paragraph 5,

Unterweisung

§ 6Paragraph 6,

Prüfpflichten

§ 7Paragraph 7,

Abnahmeprüfung

§ 8Paragraph 8,

Wiederkehrende Prüfung

§ 9Paragraph 9,

Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen

§ 10Paragraph 10,

Prüfung nach Aufstellung

§ 11Paragraph 11,

Prüfbefund

§ 12Paragraph 12,

Aufstellung

§ 13Paragraph 13,

Funktionskontrolle von Schutzeinrichtungen

§ 14Paragraph 14,

Erprobung

§ 15Paragraph 15,

Verwendung

§ 16Paragraph 16,

Wartung

§ 17Paragraph 17,

Besondere Arbeiten

2. Abschnitt

Besondere Regelungen für die Benutzung bestimmter Arbeitsmittel

§ 18Paragraph 18,

Arbeitsmittel zum Heben von Lasten

§ 19Paragraph 19,

Krane

§ 20Paragraph 20,

Hebebühnen, Hubtische, Ladebordwände

§ 21Paragraph 21,

Heben von ArbeitnehmerInnen

§ 22Paragraph 22,

Arbeitskörbe

§ 23Paragraph 23,

Selbstfahrende Arbeitsmittel, Ladevorrichtungen

§ 23a.Paragraph 23 a,

Maßnahmen bei Arbeiten in kleinen, engen oder schlechtbelüfteten Räumen und Behältern

§ 23b.Paragraph 23 b,

Arbeiten an Einrichtungen für die Lagerung von Schüttgütern

§ 24Paragraph 24,

Programmgesteuerte Arbeitsmittel

§ 25Paragraph 25,

Bearbeitungsmaschinen

§ 26Paragraph 26,

Geräte für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren

§ 27Paragraph 27,

Stetigförderer

§ 28Paragraph 28,

Handwerkzeuge

§ 29Paragraph 29,

Bolzensetzgeräte

§ 30Paragraph 30,

Kompressoranlagen

§ 31Paragraph 31,

Zentrifugen

§ 32Paragraph 32,

Verbrennungskraftmaschinen

§ 33Paragraph 33,

Fahrbewilligung

3. Abschnitt

Leitern und Gerüste

§ 34Paragraph 34,

Allgemeine Bestimmungen über Leitern

§ 35Paragraph 35,

Festverlegte Leitern

§ 36Paragraph 36,

Anlegeleitern

§ 37Paragraph 37,

Stehleitern

§ 38Paragraph 38,

Mechanische Leitern

§ 39Paragraph 39,

Strickleitern

§ 40Paragraph 40,

Gerüste

4. Abschnitt

Beschaffenheit von Arbeitsmitteln

§ 41Paragraph 41,

Ergonomie von Arbeitsmitteln

§ 42Paragraph 42,

Steuersysteme von Arbeitsmitteln

§ 43Paragraph 43,

Gefahrenstellen an Arbeitsmitteln

§ 44Paragraph 44,

Gefahren, die von Arbeitsmitteln ausgehen können

§ 45Paragraph 45,

Ein- und Ausschaltvorrichtungen

§ 46Paragraph 46,

Not-Halt-Befehlsgeräte

§ 47Paragraph 47,

Standplätze, Aufstiege

§ 48Paragraph 48,

Feuerungsanlagen

§ 49Paragraph 49,

Leitungen und Armaturen

§ 50Paragraph 50,

Behälter

§ 51Paragraph 51,

Silos und Bunker für Schüttgüter

§ 52Paragraph 52,

Beschaffenheit von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten oder ArbeitnehmerInnen

§ 53Paragraph 53,

Beschaffenheit von selbstfahrenden Arbeitsmitteln

§ 53aParagraph 53 a,

Arbeitsplätze auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln

§ 53bParagraph 53 b,

Überroll- und Kippschutz bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln

§ 54Paragraph 54,

Beschaffenheit von Türen und Toren

§ 55Paragraph 55,

Beschaffenheit von Fahrtreppen und Fahrsteigen

§ 56Paragraph 56,

Beschaffenheit von Schleifmaschinen

§ 57Paragraph 57,

Beschaffenheit von Pressen, Stanzen und kraftbetriebenen Tafelscheren

§ 58Paragraph 58,

Beschaffenheit von Kompressoren

§ 59Paragraph 59,

Beschaffenheit von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren

§ 60Paragraph 60,

Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 61Paragraph 61,

Aufhebung von Vorschriften

§ 62Paragraph 62,

Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung

§ 63Paragraph 63,

Aufhebung von Bestimmungen der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung und der Erdöl-Bergpolizeiverordnung

§ 64Paragraph 64,

Kundmachungen

§ 65Paragraph 65,

Inkrafttreten

Anhang A:

Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen – Inverkehrbringen von Arbeitsmitteln

Anhang B:

Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen – Aufstellung und Betrieb von Arbeitsmitteln

Anhang C:

Sicherheitsabstände im Sinne des § 43Sicherheitsabstände im Sinne des Paragraph 43,