(1) An Arbeitsmitteln angebrachte Standplätze, von denen ArbeitnehmerInnen abstürzen könnten, sind zu sichern
1. | bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m: durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen, wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen und | |||||||||
2. | bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m: zusätzlich durch Fußleisten. |
(2) Abs. 1 gilt nicht für auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände.
(3) Bei Auf- oder Abstiegen auf oder zu Arbeitsmitteln darf der Abstand der einzelnen Trittflächen maximal 30 cm betragen. Die unterste Trittfläche hat zu liegen
1. | bei ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln maximal 40 cm über dem Boden, | |||||||||
2. | bei nicht ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln maximal 60 cm über dem Boden, | |||||||||
3. | bei Fahrerplätzen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln maximal 70 cm über dem Boden. |
(4) Es ist dafür zu sorgen, dass Standplätze auf Arbeitsmitteln sowie Auf- und Abstiege
1. | aus ausreichend festem Material, in zweckentsprechender Weise und fachgemäß hergestellt sind, | |||||||||
2. | eine ausreichende Breite und eine unfallsichere Oberfläche aufweisen und | |||||||||
3. | eben, standfest, ausreichend tragfähig, sicher befestigt sowie tritt- und kippsicher sind. |
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