Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAn Arbeitsmitteln angebrachte Standplätze, von denen ArbeitnehmerInnen abstürzen könnten, sind zu sichern
1.Ziffer einsbei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m: durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen, wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen und
2.Ziffer 2bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m: zusätzlich durch Fußleisten.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände.Absatz eins, gilt nicht für auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände.
(3)Absatz 3Bei Auf- oder Abstiegen auf oder zu Arbeitsmitteln darf der Abstand der einzelnen Trittflächen maximal 30 cm betragen. Die unterste Trittfläche hat zu liegen
1.Ziffer einsbei ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln maximal 40 cm über dem Boden,
2.Ziffer 2bei nicht ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln maximal 60 cm über dem Boden,
3.Ziffer 3bei Fahrerplätzen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln maximal 70 cm über dem Boden.
(4)Absatz 4Es ist dafür zu sorgen, dass Standplätze auf Arbeitsmitteln sowie Auf- und Abstiege
1.Ziffer einsaus ausreichend festem Material, in zweckentsprechender Weise und fachgemäß hergestellt sind,
2.Ziffer 2eine ausreichende Breite und eine unfallsichere Oberfläche aufweisen und
3.Ziffer 3eben, standfest, ausreichend tragfähig, sicher befestigt sowie tritt- und kippsicher sind.
In Kraft seit 01.02.2010 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 47 AM-VO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 47 AM-VO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 47 AM-VO