Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsWenn die Verwendung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen verbunden ist, müssen ArbeitgeberInnen dafür sorgen, dass alle ArbeitnehmerInnen, die diese Arbeitsmittel verwenden, eine angemessene Unterweisung im Sinne des § 14 ASchG erhalten.Wenn die Verwendung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen verbunden ist, müssen ArbeitgeberInnen dafür sorgen, dass alle ArbeitnehmerInnen, die diese Arbeitsmittel verwenden, eine angemessene Unterweisung im Sinne des Paragraph 14, ASchG erhalten.
(2)Absatz 2Die Unterweisung vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 1 und Z 3 ASchG muss zumindest beinhalten:Die Unterweisung vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, ASchG muss zumindest beinhalten:
1.Ziffer einsInbetriebnahme, Verwendung,
2.Ziffer 2gegebenenfalls Auf- und Abbau,
3.Ziffer 3Beseitigen von Störungen im Arbeitsablauf der Arbeitsmittel,
4.Ziffer 4erforderlichenfalls Rüsten der Arbeitsmittel,
5.Ziffer 5für den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene Schutzeinrichtungen,
6.Ziffer 6notwendige Schutzmaßnahmen.
(3)Absatz 3Die Unterweisung nach Abs. 2 Z 1 kann entfallen, soweit die zu unterweisenden ArbeitnehmerInnen im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der jeweiligen Arbeitsmittel erworben haben.Die Unterweisung nach Absatz 2, Ziffer eins, kann entfallen, soweit die zu unterweisenden ArbeitnehmerInnen im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der jeweiligen Arbeitsmittel erworben haben.
(4)Absatz 4Die wiederkehrende Unterweisung im Sinne des § 14 Abs. 2 ASchG muss zumindest beinhalten:Die wiederkehrende Unterweisung im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ASchG muss zumindest beinhalten:
1.Ziffer einsfür den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene Schutzeinrichtungen,
2.Ziffer 2notwendige Schutzmaßnahmen.
(5)Absatz 5ArbeitgeberInnen müssen dafür sorgen, dass die mit Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten betrauten ArbeitnehmerInnen eine angemessene besondere Unterweisung erhalten.
(6)Absatz 6Bei den Unterweisungen sind Bedienungsanleitungen der Hersteller und innerbetriebliche Betriebsanweisungen zu berücksichtigen. Diese Unterlagen sind den ArbeitnehmerInnen zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 01.02.2010 bis 31.12.9999
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