§ 7 AM-VO Abnahmeprüfung

AM-VO - Arbeitsmittelverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.03.2025
  1. (1)Absatz einsFolgende Arbeitsmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen:
    1. 1.Ziffer einsKrane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, ausgenommen
      1. a.Litera aschienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),
      2. b.Litera bTurmdrehkrane,
    2. 2.Ziffer 2sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, die vor der Verwendung eingebaut oder montiert werden müssen,
    3. 3.Ziffer 3durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,
    4. 4.Ziffer 4Fahrzeughebebühnen,
    5. 5.Ziffer 5auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,
    6. 6.Ziffer 6kraftbetriebene Anpassrampen,
    7. 7.Ziffer 7fest montierte Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern mit einer Tragfähigkeit über 10 kN oder wenn eine Hubhöhe über 2 m erreicht werden kann,
    8. 8.Ziffer 8Arbeitskörbe für Krane, Hubstapler und mechanische Leitern, wenn die Verwendung vom Hersteller oder Inverkehrbringer des Kranes, Hubstaplers oder der mechanischen Leiter nicht vorgesehen ist,
    9. 9.Ziffer 9Arbeitsmittel, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut oder an Teilen der Umgebung, wie Gebäuden, montiert werden müssen, zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen (zB Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen, Bauaufzüge mit Personenbeförderung, Einrichtungen zur Beförderung von ArbeitnehmerInnen im Schornsteinbau),
    (Anm.: Z 10 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 21/2010)Anmerkung, Ziffer 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2010,)
    1. 11.Ziffer 11kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen,
    2. 12.Ziffer 12Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²,
    3. 13.Ziffer 13Materialseilbahnen, auf die das Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103/2003, aufgrund § 3 Z 2 und 3 SeilbG 2003 keine Anwendung findet,Materialseilbahnen, auf die das Seilbahngesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,, aufgrund Paragraph 3, Ziffer 2 und 3 SeilbG 2003 keine Anwendung findet,
    4. 14.Ziffer 14Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten, die vom Hersteller oder Inverkehrbringer für diese Verwendung nicht vorgesehen sind,
    5. 15.Ziffer 15fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,
    6. 16.Ziffer 16Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (zB Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge).
    (Anm.: Z 17 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 21/2010)Anmerkung, Ziffer 17, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2010,)
  2. (2)Absatz 2Die Abnahmeprüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
    1. 1.Ziffer einsPrüfung des ordnungsgemäßen Zustandes, der korrekten Montage und der Stabilität,
    2. 2.Ziffer 2Prüfung der Steuer- und Kontrolleinrichtungen,
    3. 3.Ziffer 3erforderlichenfalls Funktionsprüfung mit und ohne Belastung,
    4. 4.Ziffer 4Prüfung der Einhaltung der Sicherheitsfunktionen bei vorhersehbaren Störungen und Fehlbedienungen,
    5. 5.Ziffer 5Prüfung der sicheren Zu- und Abfuhr von Stoffen und Energien,
    6. 6.Ziffer 6Prüfung der Schutzmaßnahmen für allfällig vorhandene, nicht vermeidbare Restrisiken, wie Sicherheitsaufschriften, Warneinrichtungen und persönliche Schutzausrüstungen,
    7. 7.Ziffer 7bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler oder mechanische Leiter), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird.
  3. (3)Absatz 3Für Abnahmeprüfungen sind heranzuziehen:
    1. 1.Ziffer einsZiviltechnikerInnen einschlägiger Fachgebiete, insbesondere für Maschinenbau oder Elektrotechnik, oder
    2. 2.Ziffer 2zugelassene Prüfstellen gemäß § 71 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, oderzugelassene Prüfstellen gemäß Paragraph 71, Absatz 5, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, oder
    3. 3.Ziffer 3akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz (AkkG), BGBl. Nr. 468/1992, im Rahmen ihrer Befugnisse oderakkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz (AkkG), Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, im Rahmen ihrer Befugnisse oder
    4. 4.Ziffer 4Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse.
  4. (4)Absatz 4Für Abnahmeprüfungen nach Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 7, 10, 11 und 12 dürfen auch Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen gemäß § 15 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 210/2009, herangezogen werden. Gleiches gilt für Krane mit einer Tragfähigkeit unter 50 kN, wenn das höchst zulässige Lastmoment unter 100 kNm liegt.Für Abnahmeprüfungen nach Absatz eins, Ziffer 2,, 4, 5, 6, 7, 10, 11 und 12 dürfen auch Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen gemäß Paragraph 15, der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2009,, herangezogen werden. Gleiches gilt für Krane mit einer Tragfähigkeit unter 50 kN, wenn das höchst zulässige Lastmoment unter 100 kNm liegt.
In Kraft seit 01.02.2010 bis 31.12.9999
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