§ 23a AM-VO Maßnahmen bei Arbeiten in kleinen, engen oder schlechtbelüfteten Räumen und Behältern

AM-VO - Arbeitsmittelverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.03.2025
  1. (1)Absatz einsFür Arbeiten in kleinen, engen oder schlechtbelüfteten Räumen und Behältern wie beispielsweise Schächte, Gruben, Kanäle oder Rohrleitungen, bei denen eine der folgenden Gefahren nicht ausgeschlossen werden kann, sind schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen:
    1. 1.Ziffer einsGefahren durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe,
    2. 2.Ziffer 2Gefahren durch brand- und explosionsgefährliche Arbeitsstoffe,
    3. 3.Ziffer 3Gefahren durch Sauerstoffmangel,
    4. 4.Ziffer 4mechanische Gefahren durch Einbauten in den kleinen, engen oder schlechtbelüfteten Räumen und Behältern wie z. B. durch Rührwerke und Zuführungseinrichtungen,
    5. 5.Ziffer 5Gefahren durch unter Druck stehenden Behältern und Rohrleitungen,
    6. 6.Ziffer 6Gefahren durch Schüttgüter,
    7. 7.Ziffer 7Gefahren durch besonders belastende Temperatur und Luftfeuchte,
    8. 8.Ziffer 8Gefahr durch Absturz oder Versinken.
  2. (2)Absatz 2Die schriftlichen Betriebsanweisungen haben, soweit zutreffend, folgende sowie erforderlichenfalls weitere Inhalte zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsArt und Ausmaß der Gefahren durch Arbeitsstoffe oder Sauerstoffmangel und die dagegen festgelegten Schutzmaßnahmen sowie die Form der Aufsicht,
    2. 2.Ziffer 2Erforderliche Messungen vor Beginn und während der Arbeiten,
    3. 3.Ziffer 3Gefahren durch die Temperatur in kleinen, engen oder schlechtbelüfteten Räumen und Behältern und die dagegen festgelegten Schutzmaßnahmen,
    4. 4.Ziffer 4Be- und Entlüftung der kleinen, engen oder schlechtbelüfteten Räume und Behälter während der Arbeiten,
    5. 5.Ziffer 5Trennen von in die kleinen, engen oder schlechtbelüfteten Räume und Behälter führenden Leitungen und Zuführungseinrichtungen und von sonstiger Energiezufuhr sowie Sicherungsmaßnahmen gegen Wiedereinschalten (zB durch zwei Abschaltvorrichtungen, Entfernen von Zwischenstücken und Setzen von Blindflanschen, Abtrennen mittels Steckscheibe oder durch Blindflansche),
    6. 6.Ziffer 6Drucklosmachen von Behältern und Rohrleitungen,
    7. 7.Ziffer 7Stillsetzung von mechanischen Einbauten (zB Rührwerke) sowie Sicherungsmaßnahmen gegen Wiedereinschalten oder Bewegung,
    8. 8.Ziffer 8Stillsetzung von bewegten Behältern sowie Sicherungsmaßnahmen gegen Wiedereinschalten,
    9. 9.Ziffer 9Sicherung gegen Absturz bzw. Versinken beim Einstieg in kleine, enge oder schlechtbelüftete Räume und Behälter sowie für Arbeiten in und an diesen Arbeitsmitteln,
    10. 10.Ziffer 10Schutzmaßnahmen gegen Gefahren von Schüttgütern,
    11. 11.Ziffer 11Rettungsmaßnahmen einschließlich der dafür vorgesehenen Einrichtungen,
    12. 12.Ziffer 12Kennzeichnung und Abgrenzung der Arbeitsbereiche insbesondere von Einstiegsöffnungen.
  3. (3)Absatz 3Für die in Abs. 1 genannten Arbeiten ist im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 4 ASchG ein schriftliches Arbeitsfreigabesystem samt den notwendigen Schutz- und Rettungsmaßnahmen festzulegen und eine geeignete fachkundige Person zu benennen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzt und mit den möglichen Gefahren und den erforderlichen Schutz- und Rettungsmaßnahmen vertraut ist.Für die in Absatz eins, genannten Arbeiten ist im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Paragraph 4, ASchG ein schriftliches Arbeitsfreigabesystem samt den notwendigen Schutz- und Rettungsmaßnahmen festzulegen und eine geeignete fachkundige Person zu benennen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzt und mit den möglichen Gefahren und den erforderlichen Schutz- und Rettungsmaßnahmen vertraut ist.
  4. (4)Absatz 4Die Arbeiten dürfen erst aufgenommen werden, wenn eine Arbeitsfreigabe erteilt wurde. Die Arbeitsfreigabe darf erteilt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einseine auf das betreffende Arbeitsmittel und die Arbeitsabläufe abgestimmte besondere Unterweisung der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer über die Inhalte der schriftlichen Betriebsanweisung nach Abs. 1 erteilt wurde undeine auf das betreffende Arbeitsmittel und die Arbeitsabläufe abgestimmte besondere Unterweisung der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer über die Inhalte der schriftlichen Betriebsanweisung nach Absatz eins, erteilt wurde und
    2. 2.Ziffer 2nachdem die benannte, fachkundige Person (Abs. 3) sich überzeugt hat, dass die laut Arbeitsfreigabesystem festgelegten Schutz- und Rettungsmaßnahmen durchgeführt sind und für eine geeignete Aufsicht gesorgt ist.nachdem die benannte, fachkundige Person (Absatz 3,) sich überzeugt hat, dass die laut Arbeitsfreigabesystem festgelegten Schutz- und Rettungsmaßnahmen durchgeführt sind und für eine geeignete Aufsicht gesorgt ist.
  5. (5)Absatz 5Für Arbeiten in kleinen, engen oder schlechtbelüfteten Räumen und Behältern wie beispielsweise Schächte, Gruben, Kanäle oder Rohrleitungen, bei denen die Gefahren gemäß Abs. 1 ausgeschlossen werden können, sind zumindest Maßnahmen für die Überwachung der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer und die Rettung der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer festzulegen. Die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die für diese Arbeiten herangezogen werden, sind vor Beginn der Arbeiten entsprechend zu unterweisen.Für Arbeiten in kleinen, engen oder schlechtbelüfteten Räumen und Behältern wie beispielsweise Schächte, Gruben, Kanäle oder Rohrleitungen, bei denen die Gefahren gemäß Absatz eins, ausgeschlossen werden können, sind zumindest Maßnahmen für die Überwachung der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer und die Rettung der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer festzulegen. Die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die für diese Arbeiten herangezogen werden, sind vor Beginn der Arbeiten entsprechend zu unterweisen.
  6. (6)Absatz 6§ 23a gilt nicht für Baustellen im Sinn des ASchG.Paragraph 23 a, gilt nicht für Baustellen im Sinn des ASchG.
In Kraft seit 03.12.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23a AM-VO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23a AM-VO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23a AM-VO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23a AM-VO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23a AM-VO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 23 AM-VO
§ 23b AM-VO