Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsArbeitsmittel müssen gegebenenfalls entsprechend der von ihnen ausgehenden Gefährdung der ArbeitnehmerInnen und der normalerweise erforderlichen Stillsetzungszeit mit einem Not-Halt-Befehlsgerät (zB Not-Halt-Taster oder Reißleine) versehen sein.
(2)Absatz 2Not-Halt-Befehlsgeräte müssen leicht, schnell und gefahrlos von jedem Bedienungsplatz der Maschine aus betätigt werden können. Sie müssen sich von anderen Schaltvorrichtungen deutlich unterscheiden.
(3)Absatz 3Not-Halt-Taster müssen selbsthaltend, auffallend rot und gelb unterlegt gekennzeichnet und pilzförmig gestaltet sein.
(4)Absatz 4Durch Entriegeln oder Zurückführen von Not-Halt-Befehlsgeräten in die Ausgangsstellung darf nicht ein Anlaufen des Arbeitsmittels erfolgen. Das Wiedereinschalten darf erst nach Entriegeln der betätigten Not-Halt-Befehlsgeräte möglich sein.
In Kraft seit 01.02.2010 bis 31.12.9999
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