§ 40 AM-VO Gerüste

AM-VO - Arbeitsmittelverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
§ 40.Paragraph 40,

Für die Benutzung von Gerüsten außerhalb von Baustellen gelten die §§ 55 bis 73 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 368/ 1998. Für die Benutzung von Gerüsten außerhalb von Baustellen gelten die Paragraphen 55 bis 73 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,, zuletzt geändert durch BGBl. römisch II Nr. 368/ 1998.

In Kraft seit 01.07.2000 bis 31.12.9999
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