Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.03.2025
(1)Absatz einsArbeitsmittel, bei denen wiederkehrende Prüfungen (§ 8 Abs. 1) durchzuführen sind, sind nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädliche Einwirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Zu den außergewöhnlichen Ereignissen zählen insbesondereArbeitsmittel, bei denen wiederkehrende Prüfungen (Paragraph 8, Absatz eins,) durchzuführen sind, sind nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädliche Einwirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Zu den außergewöhnlichen Ereignissen zählen insbesondere
1.Ziffer einsAbsturz von Lasten,
2.Ziffer 2Umstürzen des Arbeitsmittels oder von Teilen davon,
3.Ziffer 3Kollision des Arbeitsmittels mit anderen Arbeitsmitteln oder mit Teilen der Umgebung,
4.Ziffer 4Überlastung des Arbeitsmittels,
5.Ziffer 5Einwirkung von großer Hitze, insbesondere bei Bränden,
6.Ziffer 6wesentliche vom Hersteller oder Inverkehrbringer des Arbeitsmittels nicht vorgesehene Änderungen,
7.Ziffer 7größere Instandsetzungen.
(2)Absatz 2Zu diesen Prüfungen sind Personen nach § 7 Abs. 3 heranzuziehen. Handelt es sich um ein in § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 17, 19 bis 23 angeführtes Arbeitsmittel, dürfen auch Personen nach § 7 Abs. 4 für diese Prüfung herangezogen werden.Zu diesen Prüfungen sind Personen nach Paragraph 7, Absatz 3, heranzuziehen. Handelt es sich um ein in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2,, 4, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 17, 19 bis 23 angeführtes Arbeitsmittel, dürfen auch Personen nach Paragraph 7, Absatz 4, für diese Prüfung herangezogen werden.
In Kraft seit 01.07.2000 bis 31.12.9999
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