§ 65 AM-VO

AM-VO - Arbeitsmittelverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.

(2) Folgende Anforderungen gelten erst ab 5. Dezember 2002:

1.

Ausrüstung von selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit Brandbekämpfungseinrichtungen gemäß § 23 Abs. 8,

2.

Einrichtungen zum Schutz der ArbeitnehmerInnen bei mobilen Arbeitsmitteln gemäß § 53 Abs. 1, 3, 5, 6, 11, 12 und 13.

(3) Gemäß § 109 ASchG wird festgestellt, dass gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung § 36 und § 37 Abs. 1 bis 5 ASchG in Kraft treten.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 6, § 6 Abs. 1 Z 4, § 7 Abs. 1 Z 1, 7, 11, 13 und 16, Abs. 3 Z 3 und 4, Abs. 4, § 8 Abs. 1 Z 4, 9, 11, 21 und 22, Abs. 3, Abs. 5, § 11 Abs. 1 Z 5, § 26 Abs. 4, § 29 Abs. 1, § 33 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 1 Z 4 und 5, § 36 Abs. 1 Z 2 und 3, § 36 Abs. 7 und 8, §§ 41 bis 47, § 48 Abs. 2 und 3, § 49 Abs. 2 und 3, § 50 Abs. 1 bis 9, § 51 Abs. 1, 2 und 7, §§ 53, 53a und 53b, § 54 Abs. 2, § 55 Abs. 1, Anhang A sowie Anhang C in der Fassung BGBl. II Nr. 21/2010 treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt treten § 7 Abs. 1 Z 10 und 17, § 8 Abs. 1 Z 8, § 23 Abs. 4 sowie die Anhänge 1 bis 4 außer Kraft.

In Kraft seit 20.01.2010 bis 31.12.9999
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