Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsBei Verwendung von Fahrzeughebebühnen gilt Folgendes:
1.Ziffer einsDie Lasten sind so auf das Lastaufnahmemittel aufzubringen und erforderlichenfalls zu sichern, dass eine unbeabsichtigte Lageveränderung verhindert wird.
2.Ziffer 2Während der Bewegung von Fahrzeughebebühnen dürfen sich keine ArbeitnehmerInnen unter der Hebebühne aufhalten.
3.Ziffer 3Es dürfen nur geeignete Lastaufnahme- oder Tragmittel verwendet werden. Diese müssen sicher aufgelegt, aufgesteckt oder sind in einer sonst geeigneten Weise mit der Hebebühne fest zu verbinden.
(2)Absatz 2Bei Verwendung von Hubtischen gilt Folgendes:
1.Ziffer einsDie Lasten sind so auf das Lastaufnahmemittel aufzubringen, dass eine unbeabsichtigte Lageveränderung verhindert wird.
2.Ziffer 2Unterhalb von Hubtischen dürfen sich keine ArbeitnehmerInnen aufhalten.
(3)Absatz 3Bei Verwendung von auf Fahrzeugen aufgebauten Ladebordwänden gilt Folgendes:
1.Ziffer einsGeöffnete Ladebordwände sind durch geeignete Warnzeichen deutlich sichtbar zu kennzeichnen.
2.Ziffer 2Wenn die Gefahr besteht, dass Ladungen wegrollen, wegrutschen oder in anderer gefährlicher Weise ihre Lage verändern können, sind geeignete Vorkehrungen zur Sicherung der Last auf der Ladebordwand zu treffen.
3.Ziffer 3Fahrzeuge dürfen nicht mit geöffneter Ladebordwand verfahren werden. Ausgenommen sind Bewegungen zum Positionieren des Fahrzeuges an der Ladestelle bei unbeladener Ladebordwand.
4.Ziffer 4Lasten dürfen nicht mit der Ladebordwand in das Kraftfahrzeug eingekippt werden.
5.Ziffer 5Lasten dürfen nicht mit der Ladebordwand verschoben werden.
(4)Absatz 4ArbeitnehmerInnen dürfen nicht auf Ladebordwänden befördert werden. Abweichendes gilt nur für das Mitfahren einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers, die/der das Ladegut manipuliert, wenn sie/er während der gesamten Arbeitsbewegung die Steuerung bedienen kann. Die Steuerung muss ohne Selbsthaltung ausgeführt sein.
In Kraft seit 01.07.2000 bis 31.12.9999
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