Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsFür die Benutzung von Kranen sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Diese Betriebsanweisungen müssen mindestens Sicherheitsregeln für folgende Bereiche enthalten:
1.Ziffer einsAufnehmen, den Transport und das Absetzen von Lasten,
2.Ziffer 2gegebenenfalls Betreten von Kranen und Kranbahnen,
3.Ziffer 3Verständigung zwischen Last-Anschläger, Einweiser und Kranführer,
4.Ziffer 4Umrüstung und Wartung von Kranen, Aufbau und Abbau von Kranen,
5.Ziffer 5gegebenenfalls Betrieb von Kranen mit einander überschneidenden Arbeitsbereichen,
6.Ziffer 6gegebenenfalls Heben von Lasten durch zwei oder mehrere Krane,
7.Ziffer 7bei im Freien verwendeten Kranen das Verhalten in der Nähe von Freileitungen,
8.Ziffer 8bei im Freien verwendeten Kranen das Verhalten bei Berührung von Freileitungen,
9.Ziffer 9Verhalten bei Windeinwirkung oder Gewittern, falls Regelungen auf diesem Gebiet auf Grund des Aufstellungsortes und der Art des Krans für die Sicherheit der ArbeitnehmerInnen erforderlich sind,
10.Ziffer 10Sicherung gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte.
(2)Absatz 2Der Einsatz von Kranen ist ordnungsgemäß zu planen und so zu überwachen und durchzuführen, dass die Sicherheit der ArbeitnehmerInnen gewährleistet wird. Insbesondere ist für die Einhaltung der Betriebsanweisung nach Abs. 1 zu sorgen.Der Einsatz von Kranen ist ordnungsgemäß zu planen und so zu überwachen und durchzuführen, dass die Sicherheit der ArbeitnehmerInnen gewährleistet wird. Insbesondere ist für die Einhaltung der Betriebsanweisung nach Absatz eins, zu sorgen.
(3)Absatz 3Mit dem Führen eines Krans dürfen nur ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden, die über eine Fahrbewilligung im Sinne des § 33 verfügen.Mit dem Führen eines Krans dürfen nur ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden, die über eine Fahrbewilligung im Sinne des Paragraph 33, verfügen.
(4)Absatz 4Die Funktion der Bremsen, der Betriebs- oder Notendschalter und der Warneinrichtungen sind täglich bei der erstmaligen Inbetriebnahme durch den Kranführer zu überprüfen.
(5)Absatz 5Werden zwei oder mehrere Krane mit einander überschneidenden Arbeitsbereichen eingesetzt, so sind geeignete Maßnahmen durchzuführen, um Gefahr bringende Zusammenstöße zwischen den Lasten oder zwischen den Kranen selbst zu verhindern.
(6)Absatz 6Wenn der Weg der Last oder des Lastaufnahmemittels vom Kranführer nicht über die gesamte Länge einsehbar ist, sind geeignete Maßnahmen, wie Bestellung eines Einweisers, durchzuführen, um Gefahr bringende Zusammenstöße mit der Last zu verhindern.
(7)Absatz 7Wenn eine Last durch zwei oder mehrere Krane gehoben werden soll, ist die Koordination der Kranführer zu gewährleisten.
(8)Absatz 8Die Verwendung von Kranen im Freien ist einzustellen, sobald sich die Wetterbedingungen derart verschlechtern, dass die Sicherheit von ArbeitnehmerInnen nicht mehr gewährleistet ist, insbesondere durch Beeinträchtigung der Funktionssicherheit oder der Standsicherheit des Krans.
(9)Absatz 9Während des Einsatzes eines Fahrzeugkrans (Mobilkrans) sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um dessen Standsicherheit zu gewährleisten.
In Kraft seit 01.07.2000 bis 31.12.9999
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