Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsSelbstfahrende Arbeitsmittel müssen eine Sicherung gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte besitzen.
(2)Absatz 2Selbstfahrende Arbeitsmittel, die nicht den Kraftfahrvorschriften unterliegen, müssen mit folgenden Einrichtungen ausgestattet sein:
1.Ziffer einsfeststellbare Bremseinrichtung,
2.Ziffer 2akustische Warnvorrichtung,
3.Ziffer 3geeignete Lenkvorrichtung, ausgenommen bei schienengebundenen Arbeitsmitteln,
4.Ziffer 4leicht zugängliche oder automatisch auslösende Not-Halt-Befehlsgeräte, sofern es die Sicherheit der ArbeitnehmerInnen erfordert,
5.Ziffer 5Einrichtung zur Ausleuchtung der Fahrbahn und Einrichtungen, die das Ausmaß der Fahrzeuge erkennen lassen, sofern das Arbeitsmittel in nicht ausreichend beleuchteten Bereichen verwendet wird,
6.Ziffer 6Hilfsvorrichtungen zur Verbesserung der Sicht, wenn die direkte Sicht des Fahrers/ der Fahrerin nicht ausreicht, um die Sicherheit von ArbeitnehmerInnen zu gewährleisten,
7.Ziffer 7Aufhängevorrichtung, wenn Kraftübertragungseinrichtungen auf dem Boden schleifen und dadurch verschmutzt oder beschädigt werden können,
8.Ziffer 8Einrichtungen, die ein Blockieren von Kraftübertragungseinrichtungen zwischen selbstfahrenden Arbeitsmitteln und ihren Zusatzausrüstungen oder Anhängern verhindern (zB Rutschkupplung), wenn durch plötzliches Blockieren der Kraftübertragungseinrichtungen (zB Kardanwellen), ArbeitnehmerInnen gefährdet werden können. Wenn dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, sind andere geeignete Schutzeinrichtungen vorzusehen, um gefährliche Folgen für ArbeitnehmerInnen zu verhindern.
(3)Absatz 3Schienengebundene selbstfahrende Arbeitsmittel müssen mit Vorrichtungen versehen sein, durch die die Folgen eines Zusammenstoßes bei gleichzeitiger Bewegung mehrerer schienengebundener Arbeitsmittel verringert werden, wie beispielsweise Puffer.
(4)Absatz 4Ferngesteuerte selbstfahrende Arbeitsmittel müssen überdies ausgestattet sein mit:
1.Ziffer einseiner Einrichtung die gewährleistet, dass sie automatisch anhalten, wenn sie aus dem Kontrollbereich der Fernsteuerung herausfahren,
2.Ziffer 2entsprechenden Verdeckungen, Verkleidungen oder Umwehrungen, wenn sie unter normalen Einsatzbedingungen ArbeitnehmerInnen anfahren oder einklemmen können, und nicht mit einer Einrichtung ausgestattet sind, die gewährleistet, dass sie vor einem Hindernis selbsttätig anhalten, wie zB Überwachung des Fahrwegs des Fahrzeugs mit Sensoren.
(5)Absatz 5Auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln zum Heben und Transport von Lasten, wie Hubstaplern, muss die Tragfähigkeit, gegebenenfalls für verschiedene Lastschwerpunktabstände bzw. verschiedene Hubhöhen von Lasten, deutlich sichtbar angeschrieben sein.
(6)Absatz 6Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit kraftbetriebener Hubvorrichtung wie Hubstaplern, muss die oberste und unterste Stellung der Hubvorrichtung durch zwangsläufig wirkende Einrichtungen begrenzt sein. Für die unterste Stellung ist eine solche Einrichtung nicht erforderlich, wenn das Senken ohne Kraftantrieb erfolgt. Besteht die Möglichkeit, dass LenkerInnen beim Stapelvorgang durch herabfallende Güter gefährdet werden, muss der Lenkerplatz entsprechend gesichert sein.
(7)Absatz 7Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten müssen für das Heben von Einzellasten mindestens mit folgenden Einrichtungen ausgestattet sein:
1.Ziffer einsSchutzeinrichtung gegen unbeabsichtigtes Zurücklaufen der Last, wie Leitungsbruchsicherungen, Rückschlagventile oder eine Dimensionierung der Schläuche mit hoher Sicherheit gegen Platzen,
2.Ziffer 2Einrichtungen gegen die Gefahr von unkontrollierten Bewegungen der Last beim Hebevorgang,
3.Ziffer 3zur Gewährleistung der Standsicherheit Schutzeinrichtungen zur Begrenzung des Lastmoments oder Warneinrichtung vor Überschreiten des zulässigen Lastmoments und
4.Ziffer 4Sicherheitslasthaken oder vergleichbare Anschlagpunkte zum Anschlagen der Lasten.
(8)Absatz 8Erdbaumaschinen und Förderzeuge müssen mit Aufbauten ausgerüstet sein, die den/die FahrerIn vor herab fallenden Gegenständen schützen.
(9)Absatz 9Selbstfahrende Arbeitsmittel mit mitfahrenden ArbeitnehmerInnen müssen so ausgerüstet sein, dass die Gefahren für die ArbeitnehmerInnen während des Transports möglichst gering sind. Dies gilt insbesondere für die Risiken eines Kontakts der ArbeitnehmerInnen mit Rädern oder Ketten und eines Einklemmens durch diese. Fahrerstände und Fahrersitze müssen so angeordnet sein, dass die LenkerInnen bei Zusammenstößen geschützt sind. Standflächen von Fahrerständen müssen gleitsicher sein.
In Kraft seit 01.02.2010 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 53 AM-VO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 53 AM-VO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 53 AM-VO