Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsSilos für Schüttgüter müssen unter Berücksichtigung der Eigenschaften des Schüttgutes so ausgeführt sowie die Füll- und Entleerungsöffnungen so angeordnet und bemessen sein, dass das Schüttgut störungsfrei ein- und auslaufen kann und das Fließen des Schüttgutes mit oder ohne Hilfsmittel gewährleistet ist. Nach Möglichkeit sind Rundsilos zu verwenden. Innenliegende Verstrebungen und andere Einbauten, die das Fließen des Schüttgutes behindern, sind möglichst zu vermeiden.
(2)Absatz 2Silos für brennbare Schüttgüter müssen in zumindest brandhemmender Bauweise (F 30 bzw. EI-30) hergestellt sein. Silos bis zu einem Füllvolumen von 2 m3 dürfen auch aus nicht brennbaren Materialien ohne nachgewiesenen Brandwiderstand hergestellt sein. Silos mit einem Füllvolumen über 2 m3 dürfen aus nicht brennbaren Materialien hergestellt sein, wenn
1.Ziffer einsdie Silos im Freien aufgestellt sind,
2.Ziffer 2die Betriebsgebäude im Brandfall rasch und sicher verlassen werden können und
3.Ziffer 3der Abstand des Silos von Gebäudeöffnungen und Fluchtwegen der halben Silohöhe entspricht, mindestens jedoch 5 m beträgt.
(3)Absatz 3Verschlüsse von Füll- und Entleerungsöffnungen sowie Füll- und Entleerungseinrichtungen von Silos für Schüttgüter müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass ArbeitnehmerInnen diese Verschlüsse und Einrichtungen gefahrlos bedienen und durch das Schüttgut nicht gefährdet werden können. Der Füllvorgang muss bei Erreichen der zulässigen Füllmenge automatisch unterbrochen werden, wenn das Füllen der Silos nicht beaufsichtigt wird und ArbeitnehmerInnen durch Überfüllen gefährdet werden können.
(4)Absatz 4Silos für Schüttgüter, in denen durch die Art der Füllung oder Entleerung ein gefährlicher Über- oder Unterdruck entstehen kann, müssen mit geeigneten Einrichtungen zum Druckausgleich ausgestattet sein.
(5)Absatz 5Einstiegs- und Befahröffnungen in Decken und Wänden von Silos für Schüttgüter müssen gegen unbeabsichtigtes und unbefugtes Öffnen gesichert sein.
(6)Absatz 6Oben begehbare offene Silos für Schüttgüter müssen durch geeignete Schutzmaßnahmen, wie Abschrankungen oder Gitter, auch gegen Abstürzen von Personen in die Silos, insbesondere beim Beseitigen von Störungen, gesichert sein.
(7)Absatz 7Die Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß auch für Bunker für Schüttgüter. § 50 Abs. 1 und 3 und soweit wie möglich auch Abs. 5 sind sinngemäß auf Silos und Bunker für Schüttgüter anzuwenden.Die Absatz eins bis 6 gelten sinngemäß auch für Bunker für Schüttgüter. Paragraph 50, Absatz eins und 3 und soweit wie möglich auch Absatz 5, sind sinngemäß auf Silos und Bunker für Schüttgüter anzuwenden.
In Kraft seit 01.02.2010 bis 31.12.9999
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