Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Ergebnisse folgender Prüfungen sind in einem Prüfbefund festzuhalten:
1.Ziffer einsAbnahmeprüfungen,
2.Ziffer 2wiederkehrende Prüfungen,
3.Ziffer 3Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen,
4.Ziffer 4Prüfung nach Aufstellung von Kranen, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen, wie zB Turmdrehkrane, Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit getrennt angeliefertem Zusatzausleger, Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit zerlegt angeliefertem Gittermast,
5.Ziffer 5Prüfung nach Aufstellung von Kranen mit Arbeitskörben auf Baustellen, ausgenommen schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane) und Ladekrane auf Fahrzeugen mit Arbeitskörben,
6.Ziffer 6Prüfung nach Aufstellung von Arbeitsmitteln zum Heben von ArbeitnehmerInnen auf Baustellen, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut oder an Teilen der Umgebung, wie Gebäuden, montiert werden müssen (zB Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen, Hängebühnen, Dachdeckerfahrstühle, Bauaufzüge mit Personenbeförderung),
7.Ziffer 7Prüfung nach Aufstellung von sonstigen kraftbetriebenen Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräten auf Baustellen, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen,
8.Ziffer 8Prüfung nach Aufstellung von fahrbaren und verfahrbaren Hängegerüsten,
9.Ziffer 9Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (zB Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge).
(2)Absatz 2Der Prüfbefund muss beinhalten:
1.Ziffer einsPrüfdatum,
2.Ziffer 2Namen und Anschrift des Prüfers bzw. Bezeichnung der Prüfstelle,
3.Ziffer 3Unterschrift des Prüfers,
4.Ziffer 4Ergebnis der Prüfung,
5.Ziffer 5Angaben über die Prüfinhalte.
(3)Absatz 3Die Prüfbefunde sind von den ArbeitgeberInnen bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Prüfbefunde oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung, über die wiederkehrenden Prüfungen und über die Prüfungen nach Aufstellung vorhanden sein.
(3a)Absatz 3 aAbs. 3 zweiter Satz gilt nicht, wenn lediglich für die wiederkehrenden Prüfungen eines Arbeitsmittels ein Prüfbefund erforderlich ist und am Arbeitsmittel eine Prüfplakette angebracht ist, dieAbsatz 3, zweiter Satz gilt nicht, wenn lediglich für die wiederkehrenden Prüfungen eines Arbeitsmittels ein Prüfbefund erforderlich ist und am Arbeitsmittel eine Prüfplakette angebracht ist, die
1.Ziffer einsdas Datum der letzten wiederkehrenden Prüfung aufweist,
2.Ziffer 2eine eindeutige Zuordnung zum Prüfbefund des Arbeitsmittels aufweist,
3.Ziffer 3unverwischbar und gut lesbar beschriftet ist,
4.Ziffer 4an gut sichtbarer Stelle am Arbeitsmittel angebracht ist.
(4)Absatz 4Für folgende Arbeitsmittel ist ein Prüfplan gemäß § 37 Abs. 5 ASchG zu erstellen:Für folgende Arbeitsmittel ist ein Prüfplan gemäß Paragraph 37, Absatz 5, ASchG zu erstellen:
1.Ziffer einsArbeitsmittel, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen, wie insbesondere Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen, Hängebühnen, Hängegerüste,
2.Ziffer 2Krane und mechanische Leitern mit Arbeitskörben auf Baustellen.
In Kraft seit 01.02.2010 bis 31.12.9999
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