Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsArbeitgeberInnen dürfen nur Leitern zur Verfügung stellen, die folgenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im Sinne des § 33 Abs. 3 Z 2 ASchG entsprechen:ArbeitgeberInnen dürfen nur Leitern zur Verfügung stellen, die folgenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, ASchG entsprechen:
1.Ziffer einsLeitern müssen so beschaffen sein, dass sie sich nicht gefährlich durchbiegen können.
2.Ziffer 2Sprossen und Stufen von Leitern müssen trittsicher und in die Leiterholme unbeweglich eingefügt sein.
3.Ziffer 3Der Abstand der Sprossen oder Stufen voneinander muss gleich groß sein. Die Sprossenabstände dürfen nicht mehr als 30 cm betragen, ausgenommen der oberen zwei Sprossenabstände von Stehleitern, die maximal 35 cm betragen dürfen.
4.Ziffer 4Auf Leitern, ausgenommen Dachleitern, sind aufgenagelte Stangen, Bretter oder Latten als Sprossen und Stufen nicht zulässig.
5.Ziffer 5Der lichte Abstand der Holme muss mindestens 28 cm betragen.
6.Ziffer 6Leitern dürfen nicht durch Befestigen von Latten an Holmen verlängert werden.
7.Ziffer 7Das Ausbessern von Leitern durch Nageln sowie das Zusammensetzen von hiezu nicht bestimmten Teilen zu einer Leiter ist nicht zulässig.
(2)Absatz 2Für die Verwendung von Leitern gilt Folgendes:
1.Ziffer einsLeitern dürfen als Standplatz für die Durchführung von Arbeiten nur verwendet werden, wenn nur so wenig Werkzeug und Material mitgeführt wird, dass beim Auf- und Abstieg von der Leiter gewährleistet ist, dass sich ArbeitnehmerInnen sicher an der Leiter anhalten können.
2.Ziffer 2Bei Windeinwirkung oder sonstigen ungünstigen Wetterbedingungen dürfen Leitern nicht verwendet werden, wenn die Standsicherheit der Leiter beeinträchtigt oder sonst die Sicherheit der ArbeitnehmerInnen gefährdet ist.
3.Ziffer 3Leitern sind derart aufzustellen, dass sie gegen Wegrutschen und Umfallen gesichert sind.
4.Ziffer 4Leitern sind auf tragfähigen Standflächen, erforderlichenfalls auf lastverteilenden Unterlagen aufzustellen.
5.Ziffer 5Bei Leitern, die im Verkehrsbereich von Fahrzeugen oder Hebezeugen oder im Öffnungsbereich von Fenstern oder Türen aufgestellt sind, sind Vorkehrungen gegen ein Anstoßen an die Leiter zu treffen, wie Absperrungen oder Aufstellen von Warnposten. Bei schlechter Sicht oder bei Dunkelheit sind Leitern an solchen Aufstellungsorten durch eine deutlich sichtbare Warnbeleuchtung zu kennzeichnen.
6.Ziffer 6Leitern dürfen nicht als waagrechte Gerüstträger, als Unterlagen für Gerüstbeläge sowie als Laufgänge, Lauftreppen und Laufbrücken verwendet werden, soweit sie nicht hiefür gebaut sind.
7.Ziffer 7Gerüstleitern und Dachleitern dürfen nicht als Aufstiegsleitern benützt werden.
(3)Absatz 3Für Mehrzweckleitern gelten die nachstehenden Bestimmungen jener Leiterart, an deren Stelle sie verwendet werden.
In Kraft seit 10.08.2002 bis 31.12.9999
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