§ 23b AM-VO Arbeiten an Einrichtungen für die Lagerung von Schüttgütern

AM-VO - Arbeitsmittelverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
  1. (1)Absatz einsIn Einrichtungen für die Lagerung von Schüttgütern, wie Silos oder Bunker, denen diese Güter seitlich oder von unten entnommen werden, darf, solange sie nicht entleert sind, nur eingestiegen werden, wenn dies unumgänglich notwendig ist. Für das Einsteigen in diese Behälter, Silos oder Bunker ist § 23a anzuwenden. Während in solche Einrichtungen eingestiegen wird und während sich Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer darin aufhalten, darf aus ihnen kein Schüttgut entnommen werden. Entleerungsöffnungen müssen, soweit dies möglich ist, geschlossen gehalten sein.In Einrichtungen für die Lagerung von Schüttgütern, wie Silos oder Bunker, denen diese Güter seitlich oder von unten entnommen werden, darf, solange sie nicht entleert sind, nur eingestiegen werden, wenn dies unumgänglich notwendig ist. Für das Einsteigen in diese Behälter, Silos oder Bunker ist Paragraph 23 a, anzuwenden. Während in solche Einrichtungen eingestiegen wird und während sich Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer darin aufhalten, darf aus ihnen kein Schüttgut entnommen werden. Entleerungsöffnungen müssen, soweit dies möglich ist, geschlossen gehalten sein.
  2. (2)Absatz 2Sofern Schüttgut zur Bildung von Stauungen, Brücken oder Ansätzen neigt, müssen zum Beseitigen der Stauungen oder zum Lockern des Schüttgutes entsprechende Vorrichtungen vorhanden oder geeignete Geräte beigestellt sein. Diese Vorrichtungen oder Geräte müssen ein Beseitigen von Störungen von außen ermöglichen. Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer dürfen sich im Inneren von solchen Einrichtungen nicht unterhalb von anstehendem oder haftendem Schüttgut aufhalten.
  3. (3)Absatz 3§ 23b gilt nicht für Baustellen im Sinn des ASchG.Paragraph 23 b, gilt nicht für Baustellen im Sinn des ASchG.
In Kraft seit 03.12.2024 bis 31.12.9999
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