Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsFür den Fall, dass die folgenden Arbeitsmittel ortsveränderlich eingesetzt werden, sind sie nach jeder Aufstellung an einem neuen Einsatzort vor ihrer Verwendung einer Prüfung zu unterziehen:
1.Ziffer einsKrane,
2.Ziffer 2sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte,
3.Ziffer 3Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen,
4.Ziffer 4Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitskörben,
5.Ziffer 5Befahr- und Rettungseinrichtungen,
6.Ziffer 6mechanische Leitern,
7.Ziffer 7fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,
8.Ziffer 8Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (zB Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge),
9.Ziffer 9mechanische Vortriebsgeräte für Untertagebauarbeiten (zB Fräsen, Aufbruchgeräte),
10.Ziffer 10sonstige Geräte und Anlagen für Untertagebauarbeiten, auf denen ArbeitnehmerInnen transportiert oder von denen aus Arbeiten durchgeführt werden.
(2)Absatz 2Die Prüfung nach Aufstellung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
1.Ziffer einsnach dem erstmaligen Aufstellen des Arbeitsmittels an einem Arbeitstag der ordnungsgemäße Zustand durch Funktions- und Sichtkontrolle,
2.Ziffer 2nach dem erstmaligen Aufstellen des Arbeitsmittels an einem Arbeitstag und bei jeder weiteren Umstellung die sichere Aufstellung,
3.Ziffer 3bei Arbeitsmitteln, die am Einsatzort aus mehreren Einzelteilen zusammengesetzt werden, die ordnungsgemäße Montage.
(3)Absatz 3Für die Prüfung nach Aufstellung sind geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.
(4)Absatz 4Abweichend von Abs. 3 sind für die Prüfung nach Aufstellung der folgenden Arbeitsmittel, sofern sie auf Baustellen verwendet werden, Personen nach § 7 Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4 heranzuziehen:Abweichend von Absatz 3, sind für die Prüfung nach Aufstellung der folgenden Arbeitsmittel, sofern sie auf Baustellen verwendet werden, Personen nach Paragraph 7, Absatz 3, oder nach Paragraph 7, Absatz 4, heranzuziehen:
1.Ziffer einsKrane mit Arbeitskörben, ausgenommen Ladekrane auf Fahrzeugen sowie schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit Arbeitskörben,
2.Ziffer 2fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,
3.Ziffer 3Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (zB Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge).
(5)Absatz 5Eine wiederkehrende Prüfung nach § 8 ersetzt die sonst bei einer Prüfung nach Aufstellung durchzuführende Funktions- und Sichtkontrolle.Eine wiederkehrende Prüfung nach Paragraph 8, ersetzt die sonst bei einer Prüfung nach Aufstellung durchzuführende Funktions- und Sichtkontrolle.
In Kraft seit 10.08.2002 bis 31.12.9999
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