§ 1 AM-VO Anwendungsbereich

AM-VO - Arbeitsmittelverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.11.2024

(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen, die unter das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) fallen.

(2) Der 4. Abschnitt ist nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, die nach den im Anhang A angeführten Vorschriften in Verkehr gebracht wurden oder nach den im Anhang B angeführten Vorschriften aufgestellt wurden oder betrieben werden.

In Kraft seit 01.07.2000 bis 31.12.9999
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