(1) Bei der Benutzung von Bolzensetzgeräten muss die Unterweisung nach § 14 ASchG jährlich erfolgen und unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten, des Inhalts der Betriebsanleitungen der Hersteller und einschlägiger fachlicher Hinweise insbesondere umfassen:
1. | Aufbewahrung von Bolzensetzgeräten, Bolzen und Treibladungen, | |||||||||
2. | Aufnehmen, Laden, Tragen, Zureichen und Entladen von Bolzensetzgeräten, | |||||||||
3. | Maßnahmen bei Ladehemmungen und zum Beseitigen von Kartuschenversagern, | |||||||||
4. | Besetzen von Materialien, | |||||||||
5. | Maßnahmen für die Sicherung des Gefahrenbereiches, | |||||||||
6. | Zu verwendende Schutzausrüstung. |
(2) Die ordnungsgemäße Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten ist vor jedem Arbeitsbeginn und nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung durch den Benutzer durch eine Sichtkontrolle zu überprüfen.
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