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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
KFG 1967 §73 Abs2;Rechtssatz
Daß gem § 96 Abs 7 StVO idF vor der Nov BGBl 1998/I/3 die Behörden ein Verzeichnis lediglich über Bestrafungen nach § 99 Abs 1 und 2 StVO zu führen haben, steht der Berücksichtigung sonstiger Verstöße gegen Straßenverkehrsvorschriften bei der Bemessung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG keineswegs entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997110281.X01Im RIS seit
12.06.2001