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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/11/10 97/11/0107 2Stammrechtssatz
Daß auch die Verbüßung einer Haftstrafe in Richtung Änderung der Sinnesart wirkt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung nicht in Abrede gestellt. Er hat allerdings immer auch die Notwendigkeit einer an die Haftzeit anschließenden ausreichenden Zeitspanne betont, in der die betreffende Person eine Änderung ihrer Sinnesart nach Wiedererlangung der Freizügigkeit unter Beweis stellen kann, bevor wiederum von ihrer Verkehrszuverlässigkeit ausgegangen werden kann. Daß diese Überlegung mit Wortlaut, Sinn und Zweck des KFG unvereinbar wäre oder auf eine dieses Gesetz als verfassungswidrig erscheinen lassende Auslegung hinausliefe, ist nicht zu erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998110119.X02Im RIS seit
19.03.2001