TE Vwgh Erkenntnis 1998/11/10 98/11/0219

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.11.1998
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des H in H, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 1a, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 24. Juli 1998, Zl. 5/04-14/1088/9-1998, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit diesem im Instanzenzug ergangenen Bescheid dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G gemäß § 74 Abs. 1 im Zusammenhang mit § 73 Abs. 2 KFG 1967 für 9 Monate (ab 6. März 1997) vorübergehend entzogen wurde. (Der weitere, die von der Erstbehörde angeordnete Nachschulung des Beschwerdeführers betreffende Abspruch des angefochtenen Bescheides ist nicht Gegenstand der Beschwerde.)

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Anlaß für die bekämpfte Entziehungsmaßnahme war ein vom Beschwerdeführer am 23. Oktober 1996 begangenes Alkoholdelikt (Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, Alkoholgehalt der Atemluft des Beschwerdeführers 0,78 mg/l). Bei der Wertung dieser bestimmten Tatsache nach § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 berücksichtigte die belangte Behörde außerdem folgende Straftaten des Beschwerdeführers: Bereits am 14. Februar 1994 habe er ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (Alkoholgehalt der Atemluft 0,78 mg/l), weswegen ihm die Lenkerberechtigung für vier Wochen entzogen worden sei. Im Jahr 1992 habe er nach einem von ihm verursachten Verkehrsunfall Fahrerflucht begangen, weshalb der von den Unfallbeteiligten geäußerte Verdacht seiner Alkoholbeeinträchtigung nicht habe geklärt werden können. Nach den Feststellungen des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg (in dessen Berufungsbescheid vom 23. Juni 1998 betreffend die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der Tat vom 23. Oktober 1996) habe der Beschwerdeführer seine Ehegattin zu einer Falschaussage hinsichtlich des von ihm behaupteten "Nachtrunkes" veranlaßt.

Soweit in der Beschwerde die Rechtmäßigkeit des formlosen Zuwartens auf den Abschluß des Strafverfahrens wegen der Tat vom 23. Oktober 1996 in Frage gestellt wird, geht das Vorbringen ins Leere. Zu prüfen ist hier lediglich, ob der Beschwerdeführer durch die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Entziehungsmaßnahme, nicht jedoch, ob er durch das vorangegangene faktische Zuwarten der belangten Behörde mit ihrer Entscheidung über seine Berufung in Rechten verletzt worden ist.

Verfehlt ist die Auffassung, die Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 23. Juni 1998 habe dessen materielle Rechtskraft durchbrochen, weshalb die belangte Behörde im Hinblick auf ihr faktisches Zuwarten auf diesen Bescheid neuerlich hätte prüfen müssen, ob aufgrund des Inhaltes der dagegen erhobenen Beschwerde das Entziehungsverfahren fortgesetzt werde oder unterbrochen bleibe. Abgesehen von der Unvereinbarkeit dieses Vorbringens mit jenem betreffend die vermeintliche Rechtswidrigkeit des formlosen Zuwartens der belangten Behörde bis zur Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates ist unter Bedachtnahme auf die Entscheidungspflicht der belangten Behörde nach § 73 Abs. 1 AVG iVm § 75 Abs. 5 KFG 1967 kein Grund ersichtlich, der ein weiteres Zuwarten der belangten Behörde nach rechtskräftiger Entscheidung der Vorfrage hätte rechtfertigen können. Die Einbringung einer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde durchbricht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keineswegs die Bindungswirkung des bekämpften rechtskräftigen Bescheides.

Das Vorbringen, die belangte Behörde habe bei Ihrer Entscheidung den Inhalt des Erkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 23. Juni 1998 ohne eigene Wertung übernommen und sich auch nicht mit dem Vorbringen und den Beweisanboten in der Berufung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, ist schon mangels konkreter Wiedergabe des betreffenden Vorbringens und der Beweisanbote nicht geeignet, die Wesentlichkeit des behaupteten Begründungsmangels darzutun. Was die in diesem Zusammenhang erkennbar angesprochene "Nachtrunkeinrede" anlangt, so kann wegen der Bindung der belangten Behörde an die besagte Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates ein relevanter Begründungsmangel nicht vorliegen.

Der angefochtene Bescheid ist auch nicht deshalb mit Rechtswidrigkeit behaftet, weil die belangte Behörde auf die Bedeutung der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers in Ansehung der einzelnen Gruppen von Kraftfahrzeugen nicht eingegangen sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 23. Oktober 1990, Zl. 90/11/0134, mwN) kommt im Falle der Verkehrsunzuverlässigkeit wegen Begehung von Alkoholdelikten eine differenzierte Entscheidung in Bezug auf einzelne von der Lenkerberechtigung umfaßte Kraftfahrzeuggruppen nicht in Betracht.

Schließlich ist der Beschwerdeführer auch mit dem Vorbringen nicht im Recht, die belangte Behörde hätte bei richtiger Wertung gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967 die Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 mit lediglich fünf (statt neun) Monaten bemessen dürfen. Sein hiebei in erster Linie ins Treffen geführtes Wohlverhalten seit der Tat vom 23. Oktober 1996 kann für den Beschwerdeführer schon wegen der relativen Kürze der Zeit (rund viereinhalb Monate) bis zur Rechtswirksamkeit der Entziehungsmaßnahme und des in dieser Zeit anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens nicht entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen. Im Hinblick auf die neuerliche Begehung eines Alkoholdeliktes trotz vorangegangener Bestrafung und Entziehung der Lenkerberechtigung wegen eines solchen Deliktes, das erhebliche Ausmaß der Alkoholbeeinträchtigung, das vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg festgestellte (in der Beschwerde nicht konkret in Abrede gestellte) Veranlassen seiner Ehegattin zu einer Falschaussage in Bezug auf den behaupteten "Nachtrunk" und den im Jahre 1992 begangenen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 durch Fahrerflucht bestehen gegen die Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 mit neun Monaten keine Bedenken. Daß wegen der besagten "Fahrerflucht" der von den damaligen Unfallbeteiligten geäußerte Verdacht einer Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt wurde, ist im gegebenen Zusammenhang ohne Belang. Das unbestrittene strafbare Verhalten des Beschwerdeführers im Jahr 1992 hat die belangte Behörde im Rahmen der Wertung nach § 66 Abs. 3 KFG 1967 zu Recht bei der Beurteilung seiner verkehrsrelevanten Sinnesart zu seinem Nachteil berücksichtigt.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 10. November 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110219.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten