TE Vwgh Erkenntnis 1998/5/19 96/11/0364

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Veröffentlicht am 19.05.1998
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des A in L, vertreten durch Dr. Willibald Rath, Dr. Manfred Rath, Mag. Gerhard Stingl, Rechtsanwälte in Graz, Friedhofgasse 20, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. Oktober 1996, Zl. VerkR-392.189/1-1996/Si, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, F und G wegen Verkehrsunzuverlässigkeit entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von 24 Monaten, ohne Einrechnung von Haftzeiten, ab der am 29. Jänner 1996 erfolgten Zustellung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides vom 25. Jänner 1996 keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Anlaß für die bekämpfte Entziehungsmaßnahme war die rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers u.a. nach dem Suchtgiftgesetz mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 31. August 1995. Laut Schuldspruch hat der Beschwerdeführer Suchtgift in einer großen Menge, deren Weitergabe geeignet wäre, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer größeren Anzahl von Menschen herbeizuführen, gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt, und zwar Mitte November 1994 100 und am 2. Februar 1995 95 Extasy-Tabletten, und dadurch das Verbrechen nach § 12 Abs. 1 und 2 StGB begangen. Weiters hat er am 6. März 1995 52 Extasy-Tabletten unerlaubt erworben und besessen und dadurch das Vergehen nach § 16 Abs. 1 SGG begangen. Im zuvor genannten Verbrechen erblickte die belangte Behörde eine bestimmte Tatsache nach § 66 Abs. 2 lit. c KFG 1967, deren Wertung wegen ihrer hohen Verwerflichkeit zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 66 Abs. 1 lit. b KFG 1967 in der im Spruch genannten Dauer berechtige.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, es sei nicht ersichtlich, inwiefern sein strafbares Verhalten den Schluß zulasse, er werde die Verkehrssicherheit gefährden, geht das Vorbringen an der Tatsache vorbei, daß die belangte Behörde (angesichts der Begehung des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 und 2 SGG zu Recht) von der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers im Sinne der lit. b und nicht der lit. a des § 66 Abs. 1 KFG 1967 ausgegangen ist. Da sie nicht angenommen hat, der Beschwerdeführer stelle auf Grund seiner Sinnesart eine Gefahr für die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer dar, geht das diesbezügliche Vorbringen ins Leere.

Im übrigen hält der Beschwerdeführer die Wertung seines strafbaren Verhaltens nach § 66 Abs. 3 KFG 1967 für unzutreffend. Er verweist dazu auf den Ausspruch betreffend bedingte Strafnachsicht, dem eine günstige Zukunftsprognose zugrunde liege, die negativen Auswirkungen der Entziehungsmaßnahme auf seine Wiedereingliederung in das Berufsleben und sein Wohlverhalten bis zum Beginn der Entziehungsmaßnahme.

Dieses Vorbringen vermag keine rechtswidrige Wertung des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers nach § 66 Abs. 3 KFG 1967 aufzuzeigen. Nach dieser Bestimmung sind für die Wertung strafbarer Handlungen ihre Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Die ins Treffen geführten beruflichen Nachteile auf Grund der Entziehungsmaßnahme sind, weil das Gesetz darauf nicht abstellt, im gegebenen Zusammenhang unbeachtlich. Gleiches gilt für den Hinweis auf die Strafnachsicht und die dafür maßgebenden Gründe. Was die Wertungskriterien der seit dem Ende des strafbaren Verhaltens bis zum Beginn der Entziehungsmaßnahme verstrichenen Zeit und des Verhaltens während dieser Zeit anlangt, hat die belangte Behörde dieses Wohlverhalten ohnedies in der Weise berücksichtigt, daß sie mit Rücksicht darauf eine wesentlich kürzere Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers als die Erstbehörde angenommen hat (24 statt 30 Monate ab Beginn der Entziehungsmaßnahme). Im übrigen ist die seit der bestimmten Tatsache verstrichene Zeit von rund 12 Monaten im Hinblick darauf, daß sich der Beschwerdeführer zunächst 4 Monate in Untersuchungshaft befand und in dieser Zeit das gerichtliche Strafverfahren und sodann das Entziehungsverfahren anhängig waren, nicht geeignet um für den Beschwerdeführer mehr als von der belangten Behörde angenommen ins Gewicht zu fallen. Unter dem Gesichtspunkt der Verwerflichkeit der Tat hat die belangte Behörde das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers mit Recht als in hohem Maße verwerflich erachtet. Abgesehen von der Verwerflichkeit von Suchtgiftdelikten nach § 12 SGG an sich fällt zum Nachteil des Beschwerdeführers insbesondere ins Gewicht, daß er dieses Delikt gewerbsmäßig und wiederholt begangen hat. Dazu kommt die (von der belangten Behörde nicht ausdrücklich erwähnte) Begehung eines weiteren Suchtgiftdeliktes (nach § 16 SGG). Im Hinblick darauf vermag der Verwaltungsgerichtshof keine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid zu erkennen.

Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich (im Rahmen des gestellten Begehrens) auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996110364.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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