TE Vwgh Erkenntnis 1998/8/25 98/11/0124

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Veröffentlicht am 25.08.1998
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde des C A in Maria Alm, vertreten durch Dr. Rudolf Rabl und Dr. Wolfgang Aigner, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, Wohlmayrgasse 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 24. März 1998, Zl. 5/04-14/1240/2-1998, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von 30 Monaten von der Zustellung des Mandatsbescheides der Erstbehörde, der Bezirkshauptmannschaft Zell am See, somit vom 3. März 1997 an, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Anlaß für die bekämpfte Entziehungsmaßnahme war, daß der Beschwerdeführer am 18. Dezember 1996 in stark alkoholisiertem Zustand (Blutalkoholgehalt 2,1 %o) ein Kraftfahrzeug gelenkt habe, einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet habe, unter Mißachtung der Anhaltepflicht weitergefahren sei, zwei Aufforderungen von Straßenaufsichtsorganen mißachtet habe, auf diese zugefahren sei, sodaß sie zur Seite springen mußten, und in der Folge einen weiteren Verkehrsunfall, diesmal mit Personenschaden, verschuldet habe. Mit Bescheid der Erstbehörde vom 19. Februar 1996 sei ihm bereits einmal wegen eines Alkoholdeliktes die Lenkerberechtigung für die Dauer von acht Monaten vorübergehend entzogen worden. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 1. September 1997 sei er im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 18. Dezember 1996 wegen der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 81 Z. 1 StGB, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1 StGB und der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB für schuldig erkannt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Die belangte Behörde erblickte in dem Verhalten des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 1996 eine bestimmte Tatsache, die einer solchen nach § 66 Abs. 1 lit. e KFG 1967 zumindest gleichzuhalten sei, sowie eine bestimmte Tatsache nach § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967, welche die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 66 Abs. 1 lit. a KFG 1967 nach sich zögen.

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, daß die im Krankenhaus, in welches er am 18. Dezember 1996 nach dem Unfall eingeliefert worden war, durchgeführte Blutabnahme ohne seine Zustimmung in bewußtlosem Zustand erfolgt sei. Aus diesem Grunde hätte das Ergebnis im Entziehungsverfahren nicht verwertet werden dürfen.

Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde schon deswegen nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil es sich dabei um einen Verstoß gegen das sich aus § 41 Abs. 1 VwGG ergebende Neuerungsverbot handelt. Daß die Blutabnahme an ihm ohne seine Zustimmung in bewußtlosem Zustand vorgenommen worden sei, hat er im Verwaltungsverfahren - weder in seiner im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahme noch in seiner Berufung gegen den Erstbescheid - vorgebracht.

Was seine bereits im Verwaltungsverfahren gebrauchte Argumentation anlangt, er habe sein Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand für ihn überraschend lenken müssen, weil ihn seine Freundin entgegen einer getroffenen Vereinbarung nicht aus dem Gastlokal abgeholt habe, in dem er Alkohol genossen habe, sondern telefonisch darüber informiert habe, er solle umgehend nach Hause kommen, weil seine Mutter Herz- und Kreislaufbeschwerden habe, vermag dies ebenfalls nicht für ihn positiv ins Gewicht zu fallen. Es änderte der geltend gemachte Sachverhalt nichts an der hohen Verwerflichkeit der Begehung des - vom Beschwerdeführer an sich gar nicht bestrittenen - Alkoholdeliktes im Sinne des § 66 Abs. 3 KFG 1967. Diese Verwerflichkeit ergibt sich aus der Höhe der Alkoholisierung und aus dem Umstand, daß das Delikt verhältnismäßig kurze Zeit nach Wiedererlangung der Lenkerberechtigung im Anschluß an eine Entziehung wegen eines früheren Alkoholdeliktes begangen wurde. Lediglich am Rande sei darauf hingewiesen, daß die vom Beschwerdeführer überhaupt nicht in Betracht gezogene Möglichkeit bestanden hätte, die Hilfe einer anderen im Lokal anwesenden Person in Anspruch zu nehmen.

Das Wertungskriterium der Gefährlichkeit der Verhältnisse (§ 66 Abs. 3 KFG 1967) muß - abgesehen davon, daß das Alkoholdelikt bei Dunkelheit und starkem Nebel und unter Einhaltung einer darauf bezogen überhöhten Geschwindigkeit erfolgte - vor allem deswegen entscheidend zu Lasten des Beschwerdeführers gewertet werden, weil er nicht nur (fahrlässig) zwei Verkehrsunfälle, davon einen mit schwerem Personenschaden, verschuldet hat, sondern darüber hinaus zweimal vorsätzlich auf ihm Zeichen zum Anhalten gebende Straßenaufsichtsorgane zugefahren ist, und diese sich nur durch Sprünge zur Seite davor bewahren konnten, ernstlich zu Schaden zu kommen.

Das vom Beschwerdeführer zusätzlich für sich ins Treffen geführte Wertungskriterium der seit der Tat verstrichenen Zeit von (in Ansehung der Erlassung des Mandatsbescheides der Erstbehörde richtig) drei Monaten und des Wohlverhaltens während dieser Zeit ist ebenfalls nicht geeignet, den Standpunkt des Beschwerdeführers, es hätte eine abermalige vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung für 18 Monate ausgereicht, zu stützen. Diese Zeit ist viel zu kurz. Daß sich der Beschwerdeführer auch bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides wohlverhalten habe, berührt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht, der jedenfalls in Überprüfung des in Rede stehenden Mandatsbescheides sowie des diesen bestätigenden Vorstellungsbescheides der Erstbehörde ergangen ist und bei Annahme der Rechtmäßigkeit der darin verfügten Maßnahme diese bestätigen konnte.

Im übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß die Prognose des Strafgerichtes, die zu einer bloß bedingten Verurteilung geführt hat, für die nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 anzustellende Prognose der Kraftfahrbehörde ohne entscheidende Relevanz ist.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 25. August 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110124.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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