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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Wenn nicht auszuschließen ist, daß der Bf mit der Aufforderung zur Durchführung eines Alkomattests zu einem ihm nicht möglichen Verhalten ( hier: infolge einer Rippenfraktur ) aufgefordert wurde, kann die Verweigerung kein strafbares Verhalten sein. Die Verweigerung eines Versuches bei behaupteter Unmöglichkeit wäre nur strafbar und damit eine bestimmte Tatsache iSd § 66 Abs 2 lit e KFG, wenn die Behörde auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zum Ergebnis kommen kann, die Behauptung der Unmöglichkeit sei nur eine Scheinbehauptung.
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Alkotest Verweigerung Verfahrensrecht BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998110196.X01Im RIS seit
12.06.2001