RS Vwgh 1998/11/10 98/11/0196

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Veröffentlicht am 10.11.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;

Rechtssatz

Wenn nicht auszuschließen ist, daß der Bf mit der Aufforderung zur Durchführung eines Alkomattests zu einem ihm nicht möglichen Verhalten ( hier: infolge einer Rippenfraktur ) aufgefordert wurde, kann die Verweigerung kein strafbares Verhalten sein. Die Verweigerung eines Versuches bei behaupteter Unmöglichkeit wäre nur strafbar und damit eine bestimmte Tatsache iSd § 66 Abs 2 lit e KFG, wenn die Behörde auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zum Ergebnis kommen kann, die Behauptung der Unmöglichkeit sei nur eine Scheinbehauptung.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Alkotest Verweigerung Verfahrensrecht Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110196.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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