Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des T in W, vertreten durch Dr. Gerhard Seidel, Rechtsanwalt in Wien VII, Zollergasse 8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 24. März 1998, Zl. MA 65-8/36/98, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit diesem Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 iVm § 26 Abs. 3 FSG die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B für zwei Wochen ab Zustellung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides vom 13. Jänner 1998 entzogen wurde.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Anlaß für die bekämpfte Entziehungsmaßnahme war, daß der Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion St. Pölten vom 26. November 1997 wegen eines am 15. September 1997 begangenen Deliktes (Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 43 km/h) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a iVm § 20 Abs. 2 StVO 1960 rechtskräftig bestraft worden war. Die belangte Behörde nahm in Bindung an diese rechtskräftige Entscheidung der Strafbehörde und mit Rücksicht darauf, daß die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit einem Lasergerät festgestellt und das Entziehungsverfahren erst nach dem Inkrafttreten des Führerscheingesetzes eingeleitet worden war, das Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG als erwiesen an. Sie ordnete die gemäß § 26 Abs. 3 FSG für den Fall der erstmaligen Begehung einer solchen Übertretung vorgesehene Entziehungsmaßnahme an.
Gemäß § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG hat als eine die Verkehrsunzuverlässigkeit der betreffenden Person indizierende bestimmte Tatsache zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde. Gemäß § 26 ("Sonderfälle der Entziehung") Abs. 3 FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer im § 7 Abs. 3 Z. 4 genannten Übertretung (von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen) die Entziehungsdauer zwei Wochen zu betragen.
Der Beschwerdeführer wendet sich ausschließlich gegen die Annahme, er habe die in Rede stehende bestimmte Tatsache gesetzt. Tatsächlich sei das Kraftfahrzeug zur Tatzeit von seinem Sohn gelenkt worden. Die Bestrafung des Beschwerdeführers sei daher zu Unrecht erfolgt. Die belangte Behörde hätte im Entziehungsverfahren den tatsächlichen Sachverhalt klären müssen.
Dieses Vorbringen vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Der Beschwerdeführer stellt die Tatsache seiner rechtskräftigen Bestrafung nicht in Abrede. Aufgrund dieses Umstandes war aber die belangte Behörde entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers an die rechtskräftige Entscheidung der Strafbehörde gebunden; eine selbständige Beurteilung dieser Vorfrage war ihr damit verwehrt. Diese von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, Zl. 96/11/0038 mwN) betreffend die Bindung der Kraftfahrbehörden an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden. Diese im Zusammenhang mit Entscheidungen nach dem KFG 1967 ergangene Rechtsprechung ist in gleicher Weise auf Entscheidungen nach dem Führerscheingesetz anwendbar. Da der belangten Behörde eine eigenständigen Beurteilung der Vorfrage verwehrt war, liegen die in diesem Zusammenhang gerügten Verfahrensmängel nicht vor.
Die Beschwerde war, weil bereits ihr Inhalt erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick darauf erübrigt es sich eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998110134.X00Im RIS seit
19.03.2001