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90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §66 Abs2 lite;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. Georg Klein, Rechtsanwalt in Wien XVII, Mariengasse 11, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28. Juli 1997, Zl. MA 65-8/303/97, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 wegen Verkehrsunzuverlässigkeit entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm vor Ablauf von 24 Monaten ab Abnahme seines Führerscheines am 4. Mai 1997 keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf; allfällige Haftzeiten seien in dieser Frist nicht einzurechnen.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Anlaß für die gegenständliche Entziehungsmaßnahme war zum einen die Begehung einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 am 4. Mai 1997 durch Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und zum anderen die Begehung des teils versuchten, teils vollendeten Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG in der Zeit von Mai bis August 1996 dadurch, daß der Beschwerdeführer laut rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 1. Oktober 1996 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in einer großen Menge in Verkehr setzte, dazu beitrug bzw. in Verkehr zu setzen versuchte. Bei der Wertung dieser beiden bestimmten Tatsachen gemäß § 66 Abs. 2 lit. c und e nach § 66 Abs. 3 KFG 1967 berücksichtigte die belangte Behörde auch, daß es sich bei der Tat vom 4. Mai 1997 bereits um das zweite Alkoholdelikt des Beschwerdeführers handelte und daß er sich von 1988 an bis 5. August 1996 durch wiederholten Erwerb und Besitz von Suchtgiften des Vergehens nach § 16 Abs. 1 SGG schuldig gemacht hatte. Sie zog daraus den Schluß, das Wiedervorliegen seiner Verkehrszuverlässigkeit sei frühestens nach Ablauf der festgesetzten Zeit zu erwarten.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 mit 24 Monaten statt "höchstens 18 Monaten". Das Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Soweit in der Beschwerde erstmals die Verurteilung des Beschwerdeführers auch wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG in Abrede gestellt wird, steht das Vorbringen im Widerspruch zur Aktenlage. Nach der im Verwaltungsakt erliegenden Ausfertigung des Strafurteils vom 1. Oktober 1996 trifft die Behauptung der unrichtigen Zitierung dieses Urteils nicht zu.
Der behauptete Verfahrensmangel wegen Nichtanleitung zur Beibringung einer Bestätigung betreffend die absolute Drogenfreiheit des Beschwerdeführers seit seiner Verurteilung durch das Strafgericht und die im Zusammenhang damit behauptete Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes sind nicht gegeben. Dem Beschwerdeführer wurde die Lenkerberechtigung nicht wegen des Wegfalls einer Erteilungsvoraussetzung infolge Mißbrauchs von Suchtgiften entzogen. Nur in einem solchen Fall wäre eine längere Zeit hindurch erwiesene Drogenabstinenz relevant. Darauf kommt es jedoch beim hier maßgebenden Entziehungsgrund des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit infolge Begehung von Suchtgiftdelikten nach § 12 Abs. 1 SGG nicht an.
In Anbetracht des Vorliegens zweier bestimmter Tatsachen gemäß § 66 Abs. 2 KFG 1967 und unter Bedachtnahme darauf, daß es sich bei der Tat vom 4. Mai 1997 bereits um die wiederholte Begehung eines Alkoholdeliktes handelte, auch die Tathandlungen nach § 12 Abs. 1 SGG wiederholt gesetzt wurden und der Beschwerdeführer überdies durch lange Zeit hindurch Verstöße gegen § 16 Abs. 1 SGG beging, bestehen gegen den Ausspruch nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 keine Bedenken. Daran vermögen die Umstände nichts zu ändern, daß der am 4. Mai 1997 gemessene Alkoholgehalt der Atemluft den gesetzlichen Grenzwert von 0,4 mg/l nicht überstiegen und das Strafgericht lediglich eine bedingte Freiheitsstrafe verhängt hat.
Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 10. November 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997110282.X00Im RIS seit
19.03.2001