RS Vwgh 1998/8/25 98/11/0132

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Veröffentlicht am 25.08.1998
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;

Rechtssatz

Wird die Lenkerberechtigung gem § 74 Abs 1 KFG nur vorübergehend entzogen, so ist der Bf nach Ablauf der Entziehungsdauer iSd § 73 Abs 2 KFG iVm § 74 Abs 1 KFG ex lege wieder im Besitz einer Lenkerberechtigung, sofern ihm die Lenkerberechtigung vorher - mit Wirkung zum Zeitpunkt der Wiedererlangung - nicht wieder entzogen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110132.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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