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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73 Abs2;Rechtssatz
Wird die Lenkerberechtigung gem § 74 Abs 1 KFG nur vorübergehend entzogen, so ist der Bf nach Ablauf der Entziehungsdauer iSd § 73 Abs 2 KFG iVm § 74 Abs 1 KFG ex lege wieder im Besitz einer Lenkerberechtigung, sofern ihm die Lenkerberechtigung vorher - mit Wirkung zum Zeitpunkt der Wiedererlangung - nicht wieder entzogen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998110132.X01Im RIS seit
11.07.2001