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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs1 lita;Rechtssatz
Bei einer Maßnahme nach § 73 Abs 1 KFG und der Bemessung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG ist es unerheblich, ob es im Einzelfall zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder zu einem Verkehrsunfall gekommen ist, da allein schon durch das Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand wegen der damit verbundenen Gefahrenerhöhung die Verkehrssicherheit in hohem Maße gefährdet wird (Hinweis E 25.9.85, 83/11/0128).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110139.X02Im RIS seit
12.06.2001