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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §109 Abs1 litg;Rechtssatz
Aus dem Zusammenhang des § 117 Abs 1 mit § 109 Abs 1 lit g KFG ist abzuleiten, daß eine Fahrlehrerberechtigung den Besitz der entsprechenden Lenkerberechtigung voraussetzt und daher die Entziehung einer Lenkerberechtigung zwangsläufig die Entziehung der entsprechenden Fahrlehrerberechtigung nach sich zieht. Dafür spricht auch die - wenngleich auf Fahrlehrer nicht anwendbare - vergleichbare Regelung des § 116 Abs 5 lit a KFG, wonach eine Fahrschullehrerberechtigung zu entziehen ist, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung (wozu auch jene nach § 109 Abs 1 lit g gehört) nicht mehr gegeben sind, dies jedoch bei der Entziehung der Lenkerberechtigung wegen eines körperlichen Gebrechens nicht gilt. Der Grund für diese Ausnahme liegt ersichtlich darin, daß ein zur Entziehung der Lenkerberechtigung führendes körperliches Gebrechen, das einem Fahrschullehrer (nur) die Fähigkeit zur Erteilung von praktischem Fahrunterricht nimmt, nicht auch zum Wegfall seiner Fähigkeit, theoretischen Unterricht zu erteilen, führt. Diese Ausnahme kommt bei Fahrlehrern, deren Berechtigung sich auf die Erteilung von praktischem Fahrunterricht beschränkt, von vornherein nicht zum Tragen. Bei ihnen hat daher die Entziehung der Lenkerberechtigung wegen mangelnder geistiger oder körperlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausnahmslos zur Entziehung der entsprechenden Fahrlehrerberechtigung zu führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110032.X01Im RIS seit
19.03.2001