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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §62 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/11/0189Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerden des J in N, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in N, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. Februar 1992, Zl. I/7-St-K-91166, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung (hg. Zl. 92/11/0082), und vom 25. Juni 1992, Zl. I/7-St-K-91166/2, betreffend Bescheidberichtigung (hg. Zl. 92/11/0189), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 5.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 24. Mai 1989 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm bis einschließlich 16. November 1990 keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Dieser Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 2. Juni 1989 zugestellt. Er erhob dagegen keine Vorstellung. Dieser Entziehungsmaßnahme lag zugrunde, daß der Beschwerdeführer am 16. März 1989 gegen 22.00 Uhr ein Motorrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall verschuldet sowie am 17. März 1989 zwischen 0.00 Uhr und 1.30 Uhr drei weitere Fahrten in alkoholisiertem Zustand unternommen habe. Dazu komme eine Entziehung der Lenkerberechtigung wegen eines Alkoholdeliktes im Jahre 1986.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. Oktober 1991 wurde in dem gegen den Beschwerdeführer geführten Verwaltungsstrafverfahren wegen der Alkoholdelikte vom 16. und 17. März 1989 ausgesprochen, daß das Alkoholdelikt vom 16. März 1989 nicht erweisbar und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen sei; ferner wurde die Bestrafung des Beschwerdeführers lediglich wegen einer der drei Fahrten in alkoholisiertem Zustand vom 17. März 1989 bestätigt.
Der Beschwerdeführer stellte daraufhin den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung. Er begründete diesen Antrag damit, daß die Entziehungsbehörde in Kenntnis des Umstandes, daß er nur ein Alkoholdelikt begangen habe, eine kürzere Zeit im Sinne des § 73 Abs. 2 KFG 1967 zu bemessen gehabt hätte.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 2. Dezember 1991 wurde dem Wiederaufnahmsantrag stattgegeben, die Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers nach § 73 Abs. 1 KFG 1967 neuerlich verfügt und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß die Lenkerberechtigung vom Tage der vorläufigen Führerscheinabnahme (dem 17. März 1989) an bis zum 16. November 1990 nicht wieder erteilt werden darf (ein dritter Ausspruch dieses Bescheides ist nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens). In der Begründung wies die Erstbehörde außer auf die Alkoholdelikte vom 17. März 1989 und aus dem Jahre 1986 noch auf zwei weitere Alkoholdelikte des Beschwerdeführers hin, wegen derer der Beschwerdeführer in den Jahren 1982 und 1983 rechtskräftig bestraft worden sei; im Zusammenhang mit dem letztgenannten Alkoholdelikt war ebenfalls bereits eine vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung verfügt worden. Gegen diesen Bescheid der Erstbehörde vom 2. Dezember 1991 erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 24. Februar 1992 wurde der Berufung insoferne Folge gegeben, als die Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 bereits am 20. September 1990 zu enden habe.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 25. Juni 1992 berichtigte die belangte Behörde den Bescheid vom 24. Februar 1992 gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahingehend, daß die "Entzugsmaßnahme - so wie sich dies bereits aus dem Mandatsbescheid vom 24. Mai 1989 ergab - mit der Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 24. Mai 1989, ... und nicht schon mit dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines wirksam wurde".
Der Beschwerdeführer beantragt in seinen Beschwerden die kostenpflichtige Aufhebung der beiden angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes. Die belangte Behörde hat zwei Gegenschriften erstattet, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbunden und erwogen:
1. Zunächst ist die Frage zu beantworten, ob die Berichtigung mit Bescheid vom 25. Juni 1992 zu Recht erfolgt ist und der erstangefochtene Bescheid vom 24. Februar 1992 daher in der berichtigten Fassung zu prüfen ist.
Der Berichtigungsbescheid hatte zur Folge, daß die Dauer der Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers verkürzt wurde, sodaß der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen der vorläufigen Abnahme seines Führerscheines am 17. März 1989 und der Erlassung des Mandatsbescheides vom 24. Mai 1989 am 2. Juni 1989 als im Besitz seiner Lenkerberechtigung anzusehen ist. Er könnte demnach wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in diesem Zeitraum nicht nach § 64 Abs. 1 KFG 1967 bestraft werden. Dieser Berichtigungsbescheid stellt den Beschwerdeführer somit gegenüber dem berichtigten Bescheid vom 24. Februar 1992 formell besser. Er greift zumindest nicht nachteilig in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer ist daher - unabhängig von der Frage, ob die Berichtigung dem § 62 Abs. 4 AVG entsprach oder nicht - durch diesen Bescheid in keinem Recht verletzt. Die Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid vom 25. Juni 1992 war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2. Soweit der Beschwerdeführer den Bescheid vom 24. Februar 1989 deswegen bekämpft, weil darin die Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers bereits beginnend mit der vorläufigen Führerscheinabnahme verfügt wird, geht das diesbezügliche Vorbringen im Hinblick auf den Berichtigungsbescheid und seine Nichtaufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof ins Leere.
Was das Ende der Zeit, in der dem Beschwerdeführer keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden durfte, anlangt, liegt dieser Zeitpunkt zwar vor Erlassung des angefochtenen Bescheides und auch vor der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides im wiederaufgenommenen Verfahren. Dies begründet allerdings entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil die belangte Behörde diesbezüglich in Ausübung ihrer Kontrollfunktion gehandelt hat und in dieser Hinsicht - wie der Beschwerdeführer an sich richtig erkennt - lediglich die von der Unterbehörde getroffene Maßnahme bezogen auf den Zeitpunkt deren Entscheidung überprüft. Gleiches muß aber auch hinsichtlich der Entscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren im Hinblick auf den durch die Wiederaufnahme aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen Bescheid gelten. Andernfalls dürfte in einem Fall wie dem vorliegenden die Behörde in einem wiederaufgenommenen Verfahren gar keine Entziehung mehr aussprechen.
Was die Entziehung der Lenkerberechtigung verbunden mit dem Ausspruch nach § 73 Abs. 2 KFG 1967, wonach dem Beschwerdeführer für die Dauer von mindestens 18 Monaten und drei Tagen von der Begehung der strafbaren Handlung am 17. März 1989 an keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, anlangt, vermag der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls nicht zu erkennen, daß dadurch Rechte des Beschwerdeführers verletzt wären, liegen doch insgesamt vier Alkoholdelikte des Beschwerdeführers innerhalb von acht Jahren vor und handelt es sich bei der verfahrensgegenständlichen Entziehung um die dritte. Es konnten sohin bereits zwei Entziehungen (die letzte im Jahre 1986 war vorübergehend für etwas mehr als neun Monate) den Beschwerdeführer nicht davon abhalten, neuerlich einschlägig straffällig zu werden. Die Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 mit weniger als 18 Monaten - bezogen auf den vorerwähnten Zeitpunkt - war aus diesem Grunde von vornherein nicht in Betracht zu ziehen. Daraus, daß die konkret bemessene Zeit nur geringfügig über 18 Monate liegt, ist daher keineswegs für den Beschwerdeführer ein Nachteil entstanden.
Das Wertungskriterium der seither verstrichenen Zeit im Sinne des § 66 Abs. 3 KFG 1967 kommt im Rahmen der Kontrollfunktion begrifflich nur in Ansehung der Zeit zwischen der eine bestimmte Tatsache darstellenden Straftat und der erstmaligen Entziehung im jeweiligen Verfahren in Betracht. Die belangte Behörde hatte daher auf das Verhalten des Beschwerdeführers bis zur Erlassung ihres Bescheides vom 24. Februar 1992 nicht einzugehen.
Keine Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat die belangte Behörde auch dadurch, daß sie - ausgehend von ihrer Annahme, der Beschwerdeführer habe am 16./17. März 1989 nur ein Alkoholdelikt begangen - die Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 nur um 26 Tage kürzer bemessen hat als die Erstbehörde, hat sie doch auch weitere Vorstrafen und eine weitere Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers bei ihrer Bemessung verwertet.
Auch diese Beschwerde erweist sich als unbegründet. Auch sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
3. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in der Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren der belangten Behörde war abzuweisen, da sie Verwaltungsakten nur im Verfahren zur hg. Zl. 92/11/0082 vorgelegt hat, sodaß ihr im Verfahren Zl. 92/11/0189 kein Vorlageaufwand zuzusprechen war.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Vorlagen- und Schriftsatzaufwand der belangten Behörde Umfang des Zuspruches des Vorlagenaufwandes und Schriftsatzaufwandes bei mehrfachen Begehren auf Ersatz desselben, bei Vorliegen mehrerer angefochtener Bescheide, bei anders lautendem oder höherem BegehrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110082.X00Im RIS seit
03.04.2001