TE Vwgh Erkenntnis 1992/6/16 92/11/0139

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Veröffentlicht am 16.06.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §66 Abs1 lita;
KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des W in R, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13. April 1992, Zl. I/7-St-St-926, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13. April 1992 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen und nach Abs. 2 dieses Paragraphen ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von 20 Monaten ab Zustellung des Mandatsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 18. Oktober 1990 keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Der bekämpften Entziehungsmaßnahme liegt zugrunde, daß der Beschwerdeführer am 10. Oktober 1990 neuerlich ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Die belangte Behörde nahm in diesem Zusammenhang Bezug auf den im Strafverfahren ergangenen Berufungsbescheid der NÖ Landesregierung vom 12. März 1992, in welchem die Strafbehörde auf Grund des Gutachtens eines Amtssachverständigen von einem untersten errechneten Wert von 0,93 Promille Blutalkoholgehalt ausgegangen sei. Die belangte Behörde berücksichtigte ferner, daß dem Beschwerdeführer auf Grund von Alkoholdelikten die Lenkerberechtigung mit Bescheid der BH Korneuburg vom 9. September 1986 für die Dauer von 10 Monaten und mit Bescheid dieser Behörde vom 20. November 1987 für die Dauer von 16 Monaten entzogen worden war.

Der Beschwerdeführer bestreitet, am 10. Oktober 1990 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Er habe in der Berufung ausdrücklich auf das Vorbringen und die Beweisanträge im Verwaltungsstrafverfahren zur Untermauerung seiner Behauptung hingewiesen, daß er "keinesfalls erheblich bzw. relevant im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO 1960 alkoholisiert war". Die belangte Behörde habe sich damit nicht ausreichend auseinandergesetzt und ihm auch kein Parteiengehör gewährt.

Bei diesem Vorbringen läßt der Beschwerdeführer außer acht, daß die belangte Behörde auf Grund seiner rechtskräftigen Bestrafung von der Begehung eines Alkoholdeliktes durch ihn am 10. Oktober 1990 auszugehen hatte und ihr daher eine selbständige Beurteilung dieser Vorfrage verwehrt war (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 1991, Zl. 91/11/0036, mit weiteren Judikaturhinweisen). Damit erübrigte sich für die belangte Behörde eine Auseinandersetzung mit dem die Begehung der gegenständlichen Tat bestreitenden Berufungsvorbringen wie auch die Gewährung von Parteiengehör.

Der Beschwerdeführer stellt die Annahme der belangten Behörde nicht in Abrede, daß ihm bereits zweimal wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand die Lenkerberechtigung vorübergehend entzogen worden ist. Die nunmehr dritte Begehung eines solchen Deliktes, das seiner Natur nach besonders verwerflich ist, berechtigt zu der Annahme, der Beschwerdeführer werde im Sinne des § 66 Abs. 1 lit. a KFG 1967 die Verkehrssicherheit durch Trunkenheit gefährden, und zwar ungeachtet des in der Beschwerde hervorgehobenen Umstandes, daß es bei diesen strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers nie zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen sei. Es ist unerheblich, ob es im Einzelfall dazu oder sogar zu einem Verkehrsunfall gekommen ist, weil allein schon durch das Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand wegen der damit verbundenen Gefahrenerhöhung die Verkehrssicherheit in hohem Maße gefährdet wird.

Der Beschwerdeführer hat, wie sich aus den der Beschwerde angeschlossenen Unterlagen ergibt, innerhalb von etwa viereinhalb Jahren dreimal ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Dieser Sachverhalt erweist den Beschwerdeführer als einen Wiederholungstäter, der sich selbst durch die zweimalige Entziehung seiner Lenkerberechtigung nicht von der neuerlichen Begehung eines Alkoholdeliktes abhalten ließ. Es kann daher keine Rede davon sein, daß der Beschwerdeführer durch die Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 mit 20 Monaten in seinen Rechten verletzt worden wäre. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, daß im angefochtenen Bescheid in Ansehung des zuletzt begangenen Alkoholdeliktes nicht mehr von dem ursprünglich angenommenen Atemalkoholgehalt von 0,92 mg/l, sondern nur noch von einem Blutalkoholgehalt von 0,93 %o ausgegangen wurde.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110139.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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