RS Vwgh 1992/9/22 92/11/0156

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §57 Abs2;
AVG §63 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Gegen eine mit Mandatsbescheid erfolgte Entziehung der Lenkerberechtigung gem § 73 Abs 1 und Abs 2 KFG steht gem § 57 AVG das Rechtsmittel der Vorstellung zu. Eine Berufung - somit ein an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde gerichtetes Begehren auf Überprüfung und Aufhebung bzw Abänderung des Erstbescheides - ist in Ansehung eines Mandatsbescheides unzulässig. Es kommt zwar auf die Bezeichnung des Rechtsmittels als Berufung oder als Vorstellung nicht entscheidend an; hat jedoch der Bf - wie im vorliegenden Fall - trotz ausdrücklicher Rechtsmittelbelehrung eine "Berufung" erhoben und ging er in der vorliegenden Beschwerde selbst davon aus, eine "Berufung" erhoben zu haben, wobei er überdies in seinem Devolutionsantrag die Verletzung der Entscheidungspflicht durch den LH von Wien über seine "Berufung" geltend gemacht hat, so erfolgte die Zurückweisung der Berufung durch die belangte Behörde zu Recht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110156.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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