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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs1 lita;Rechtssatz
Handelt es sich bei Entziehung der Lenkerberechtigung bereits um die dritte Entziehung (hier innerhalb von etwa 4 Jahren), die iVm der Begehung von Alkoholdelikten verfügt wurde, rechtfertigt dies die Bemessung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG im Ausmaß von 20 Monaten.
Schlagworte
Entziehung - StaatsvertragsdurchführungsgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110139.X03Im RIS seit
12.06.2001