RS Vwgh 1992/6/16 92/11/0139

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Veröffentlicht am 16.06.1992
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs1 lita;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Handelt es sich bei Entziehung der Lenkerberechtigung bereits um die dritte Entziehung (hier innerhalb von etwa 4 Jahren), die iVm der Begehung von Alkoholdelikten verfügt wurde, rechtfertigt dies die Bemessung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG im Ausmaß von 20 Monaten.

Schlagworte

Entziehung - Staatsvertragsdurchführungsgesetz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110139.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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