TE Vwgh Erkenntnis 1992/9/22 92/11/0156

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §57 Abs2;
AVG §63 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs4;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 5. Mai 1992, Zl. 421.253/2-IV/2/92, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die Bundespolizeidirektion Wien hat mit Mandatsbescheid vom 15. November 1990 gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß dem Beschwerdeführer "für die Zeit von zwei Jahren ab Zustellung des Bescheides keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf". Dieser Bescheid enthielt auch den Ausspruch, daß der Führerschein abzuliefern sei. Der Bescheid wurde am 19. Juni 1991 "unter Einziehung des Führerscheines" zugestellt. Am 20. Juni 1991 wurde dagegen Berufung an den Landeshauptmann von Wien, am 2. Februar 1992 wegen Nichterledigung der Berufung Devolutionsantrag an die belangte Behörde eingebracht.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 15. November 1990 erhobene Berufung "gemäß §§ 73 (2) und 57 (2) AVG als unzulässig" zurückgewiesen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers erfolgte mit Mandatsbescheid der Erstbehörde. Dagegen stand dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 2 AVG das Rechtsmittel der Vorstellung zu; darauf wurde der Beschwerdeführer - wie sich aus den Beschwerdeausführungen selbst ergibt - auch ausdrücklich hingewiesen. Eine Berufung - somit ein an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde gerichtetes Begehren auf Überprüfung und Aufhebung bzw. Abänderung des Erstbescheides - ist in Ansehung eines Mandatsbescheides unzulässig. Wenn es auch auf die Bezeichnung des Rechtsmittels als Berufung oder als Vorstellung nicht entscheidend ankommt, so geht der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst davon aus, eine Berufung erhoben zu haben; dies ergibt sich auch daraus, daß er in seinem Devolutionsantrag die Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Landeshauptmann von Wien über seine Berufung geltend gemacht hat und nicht die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Bundespolizeidirektion Wien über eine von ihm erhobene Vorstellung. Die Zurückweisung der Berufung erfolgte zu Recht.

Daran vermag das Beschwerdevorbringen nichts zu ändern. Für den Verwaltungsgerichtshof ist nicht verständlich, wieso der im Erstbescheid enthaltene Ausspruch betreffend Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines die Zulässigkeit der Berufung gegen den Ausspruch betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung nach sich ziehen sollte. Die Aufnahme eines auf § 75 Abs. 4 KFG 1967 gestützten Ausspruches in den Bescheidspruch begründet die in Rede stehende Ablieferungspflicht nicht - diese ergibt sich im Falle des Vorliegens eines vollstreckbaren Entziehungsbescheides aus dem Gesetz selbst -, sondern verfolgt nur den Zweck, einen Vollstreckungstitel für eine wegen Nichterfüllung der Ablieferungspflicht allenfalls notwendig werdende Vollstreckung zu schaffen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. November 1987, Zl. 87/11/0118). Für die vom Beschwerdeführer offenbar vertretene Rechtsansicht bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt.

Daß die Erstbehörde bei Erlassung des "Urbescheides .... einer Verwechslung unterlegen" sei, ist in Ansehung der Unzulässigkeit einer gegen den Mandatsbescheid erhobenen Berufung ebenso irrelevant wie der Umstand, daß die Einbringung einer Vorstellung "im Sinne der Verfahrensökonomie und - für das ggst. Verfahren besonders relevant - -beschleunigung nicht sinnvoll oder zielführend war und ist". Zur Beseitigung des nach Auffassung des Beschwerdeführers mit dem "Urbescheid" herbeigeführten Unrechtes steht nach der geltenden Rechtslage nur das Rechtsmittel der Vorstellung zur Verfügung. Auf die inhaltliche Rechtmäßigkeit des Mandatsbescheides war im gegebenen Zusammenhang nicht einzugehen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110156.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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