Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §30 Abs1 Z1;KDV 1967 §31;KFG 1967 §64 Abs2;KFG 1967 §67 Abs2;
Rechtssatz: Wurde im Gutachten des Facharztes ausgeführt, daß der psychischen Erkrankung des Betroffenen zwar wirksam mit einer entsprechenden Therapie begegnet werden kann, wenn er sich aber einer solchen Therapie nicht unterzieht, die Erteilung einer Lenkerberechtigung medizinisch nicht vertreten werden kann... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 18. März 1991 wurde gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die dem Beschwerdeführer erteilte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, C, E, F und G "bis zum 1. April 1992 befristet". Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat: Unbestritten ist, daß gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren gemäß... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs2;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §74 Abs1;KFG 1967 §75 Abs1;
Rechtssatz: § 75 KFG kennt nur ein einheitliches Ermittlungsverfahren bei der Entziehung der Lenkerberechtigung, das alle Erteilungsvoraussetzungen erfaßt. Bei Ergreifen einer Maßnahme nach § 73 oder § 74 KFG sind alle bis zur Bescheiderlassung verwirklichten Umstände zu berücksichtigen. Die wiederholte Erg... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs2;KFG 1967 §74 Abs1;KFG 1967 §75 Abs1;
Rechtssatz: In der Entscheidung einer Entziehung nach § 74 Abs 1 KFG kommt wegen der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens zum Ausdruck, daß die Behörde auf Grund der im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides bestehenden Sachlage und Rechtslage von der Annahme ausgeht, daß nach Ablauf der festgesetzten Zeit nicht nur di... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15. Oktober 1990 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 1989 auf Verlängerung der Gültigkeit seiner bis 23. Dezember 1989 befristeten Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen B und F gemäß § 64 Abs. 2 KFG 1967 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: Grund für die Abweisung des Antrages des Besch... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §30 Abs1;KFG 1967 §64 Abs2;KFG 1967 §67 Abs2;KFG 1967 §69 Abs2;
Rechtssatz: Der Umstand allein, daß dem Lenker bei der Beobachtungsfahrt auffallend viele, schwerwiegende Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften unterliefen, läßt noch nicht auf erhebliche Mängel im Bereich der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit schließen. Dies könnte genauso gut auf Unkenntnis der ma... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 1. Februar 1990 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, D, E, F und G entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm vor Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen keine Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen. Die gegen di... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §30 Abs1;KFG 1967 §64 Abs2;KFG 1967 §75 Abs1;
Rechtssatz: Die Aufzählung der für die geistige und körperliche Eignung maßgeblichen Merkmale in § 30 Abs 1 KDV erfordert in jedem Einzelfall eine Prüfung sämtlicher dieser Merkmale. Ist auch nur ein Merkmal nicht gegeben, bewirkt dies die Verneinung der Eignung des Betreffenden zum Lenken von Kfz. Eur... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §52;KDV 1967 §30 Abs1;KFG 1967 §64 Abs2;KFG 1967 §75 Abs1;
Rechtssatz: Das Merkmal des § 30 Abs 1 KDV, dessen Fehlen den Sachverständigen zur Verneinung der körperlichen und geistigen Eignung einer Person zum Lenken von Kfz bestimmt hat, ist im Gutachten anzuführen. Erst dies ermöglicht der Behörde zu prüfen, ob die medizinischen Beurteilungsgrundlag... mehr lesen...
Zur Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juni 1986, Zl. 85/11/0300, Slg. Nr. 12.168/A, verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit diesem Erkenntnis einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg, mit dem ein Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Lenkerberechtigung wegen Fehlens der gesundheitlichen Eignung infolge eines Anfallsleidens abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit in... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §34 Abs1 litc;KFG 1967 §64 Abs2;KFG 1967 §67 Abs2;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §75 Abs2;
Rechtssatz: Ausführungen zur Frage, einander widersprechender Gutachten zur Verkehrstauglichkeit bei Verdacht von Epilepsie (zystoide Laesion im Computertomogramm). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1991110019.X04 ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. Juni 1990 wurde (in Bestätigung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. August 1989) dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen und gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen ausgesprochen, daß dem Beschwerdeführer "bis zur Wiedererlangung der geistigen und körperlichen Eignung" keine neue Lenkerberechtigung erteilt ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §30 Abs1;KFG 1967 §64 Abs2;KFG 1967 §67 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/10/09 90/11/0102 1 Stammrechtssatz Bei der körperlichen und geistigen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen handelt es sich um zwei unterschiedliche Eignungsvoraussetzungen (Hinweis E 18.6.1985, 84/11/0269, und E 22.10.1986, 86/11/0047). ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs2;KFG 1967 §66 Abs1;KFG 1967 §73 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/11/0051 E 11. März 1988 RS 1 Stammrechtssatz Zur Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit bedarf es weder eines ärztlichen Gutachtens noch einer verkehrspsychologischen Untersuchung (Hinweis auf E 25.9.1985, 83/11/0128). European Case Law Identifie... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 9. Juli 1990 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für die Gruppen A und B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm für die Dauer der körperlichen Nichteignung keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat: Dem Beschwerdefüh... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §30 Abs1;KFG 1967 §64 Abs2;KFG 1967 §67 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/10/09 90/11/0102 1 Stammrechtssatz Bei der körperlichen und geistigen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen handelt es sich um zwei unterschiedliche Eignungsvoraussetzungen (Hinweis E 18.6.1985, 84/11/0269, und E 22.10.1986, 86/11/0047). ... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 11. Mai 1989 wurde u.a. gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers "für die Gruppen A und B auf zwei Jahre eingeschränkt, das ist vom 16.8.1988 bis zum 16.8.1990" (am 16. August 1988 erstattete der ärztliche Amtssachverständige der Erstbehörde ein "Gutachten", in dem er allerdings zu keinem abschließenden Ergebnis über die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers kam). Mit dem angefochtenen ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §30 Abs1;KFG 1967 §64 Abs2;KFG 1967 §67 Abs2;
Rechtssatz: Bei der körperlichen und geistigen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen handelt es sich um zwei unterschiedliche Eignungsvoraussetzungen (Hinweis E 18.6.1985, 84/11/0269, und E 22.10.1986, 86/11/0047). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1990110102.X01 ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs2;KFG 1967 §69 Abs1 lita;VwGG §30 Abs2;
Rechtssatz: Nichtstattgebung - Verlängerung der Gültigkeit einer Lenkerberechtigung - Der Antragsteller begründet den vorliegenden Antrag damit, daß die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid, mit dem sein Antrag auf Verlängerung der Gültigkeit seiner Lenkerberechtigung gemäß § 64 Abs 2 i... mehr lesen...
Die im Jahre 1966 geborene Beschwerdeführerin besitzt nach der Aktenlage seit 29. Jänner 1986 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B. Am 20. Oktober 1987 stellte sie den Antrag auf Ausdehnung der Lenkerberechtigung auf die Gruppe A. Dieser Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 30. Juli 1989 gemäß § 64 Abs. 2 KFG 1967 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verw... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §31a Abs1;KFG 1967 §64 Abs2;
Rechtssatz: Die Beurteilung im ärztlichen Gutachten, daß eine noch nicht völlig stabilisierte, jugendliche unreife und unbekümmerte Persönlichkeit vorliege, kann sinnvoll nur dahin verstanden werden, daß es dem Antragsteller für eine Lenkerberechtigung der Gruppe A an der nötigen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit und zwar unter dem Ges... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22. November 1989 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 13. April 1989 "auf Erteilung einer Lenkerberechtigung nach Fristablauf für die Gruppe B" gemäß § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 67 Abs. 2 KFG 1967 "mangels körperlicher Eignung keine Folge gegeben". Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat: ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs2;KFG 1967 §67 Abs2;KFG 1967 §69 Abs2;
Rechtssatz: Ausführungen darüber, ob auf das Ergebnis einer Beobachtungsfahrt im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung wegen fortgeschrittenen Altersabbaues Bedacht genommen werden dürfte, obwohl der Lenker ein halbes Jahr nicht gefahren ist, und den PKW seit Jahren nur für eine bestimmte Strecke benutzt hat (Hinweis E 24.... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs2;KFG 1967 §65 Abs2;KFG 1967 §66 Abs1;
Rechtssatz: "Erhebungen (§ 66 KFG)" können allenfalls zur Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit einer Person und damit zur Abweisung ihres Antrages auf Erteilung einer Lenkerberechtigung, keinesfalls aber dazu führen, dass die Lenkerberechtigung unter einer Befristung erteilt wird (sozusagen "auf Bewährung"). ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs2;KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §66 Abs3;
Rechtssatz: Ausführungen zur Verweigerung der Erteilung einer Lenkerberechtigung (in 8 Jahren 4 Alkoholdelikte und 2 Entziehungen aus diesem Grund). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1989110270.X01 Im RIS seit 16.07.2007 mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §30 Abs1 Z1;KDV 1967 §31;KFG 1967 §64 Abs2;
Rechtssatz: Um von einem Mangel der geistigen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sprechen zu können, genügt es nicht, dass bei Vorliegen seelischer Störungen eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens nicht ausgeschlossen werden kann. Es kommt vielmehr darauf an, dass der Eintritt der Beeinträchtigung wahrscheinlich ist und d... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs2;
Rechtssatz: Für die Versagung der Lenkerberechtigung genügt die Feststellung, der Antragsteller sei im Zeitpunkt der Entscheidung nicht verkehrszuverlässig, ohne (wie im Entziehungsverfahren) eine Aussage treffen zu müssen, wie lange dieses Erteilungshindernis vorliegen wird. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:19... mehr lesen...
Index: 32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: GebG 1957 §14 TP14 Abs1;GebG 1957 §14 TP14 Abs2 Z8;KFG 1967 §64 Abs2; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 446;
Rechtssatz: Eine Bescheinigung, mit der das Österreichische Rote Kreuz die Teilnahme einer Person an einer Unterweisung bekundet, ist von der Gebühr gem § 14 TP 14 Abs 2 Z 8 GebG nicht befreit, weil es sic... mehr lesen...
Index: 32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: GebG 1957 §14 TP14 Abs1;KFG 1967 §64 Abs2; Beachte Besprechung in:
AnwBl 1990/6, S 328;
ÖStZB 1990, 446;
Rechtssatz: Eine Bescheinigung, mit der das Österreichische Rote Kreuz die Teilnahme einer Person an einer Unterweisung bekundet, unterliegt als Zeugnis der Gebührenpflicht, selbst wenn sie dem Ausstellungswerbe... mehr lesen...
Index: 32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: GebG 1957 §14 TP14 Abs2 Z8;KFG 1967 §64 Abs2; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 446;
Rechtssatz: Der nach § 64 Abs 2 KFG zu erbringende Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist kein Zeugnis, das aus gesundheitspolizeilichen Gründen von der Kraftfahrbehörde verlangt wird. Das ergibt si... mehr lesen...