RS Vwgh 1991/9/24 90/11/0219

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Veröffentlicht am 24.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §52;
KDV 1967 §30 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs2;
KFG 1967 §75 Abs1;

Rechtssatz

Das Merkmal des § 30 Abs 1 KDV, dessen Fehlen den Sachverständigen zur Verneinung der körperlichen und geistigen Eignung einer Person zum Lenken von Kfz bestimmt hat, ist im Gutachten anzuführen. Erst dies ermöglicht der Behörde zu prüfen, ob die medizinischen Beurteilungsgrundlagen ausreichend sind.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110219.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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