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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Das Merkmal des § 30 Abs 1 KDV, dessen Fehlen den Sachverständigen zur Verneinung der körperlichen und geistigen Eignung einer Person zum Lenken von Kfz bestimmt hat, ist im Gutachten anzuführen. Erst dies ermöglicht der Behörde zu prüfen, ob die medizinischen Beurteilungsgrundlagen ausreichend sind.
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110219.X02Im RIS seit
12.06.2001