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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KDV 1967 §30 Abs1 Z1;Rechtssatz
Wurde im Gutachten des Facharztes ausgeführt, daß der psychischen Erkrankung des Betroffenen zwar wirksam mit einer entsprechenden Therapie begegnet werden kann, wenn er sich aber einer solchen Therapie nicht unterzieht, die Erteilung einer Lenkerberechtigung medizinisch nicht vertreten werden kann, so kann aus einer neuerlichen manischen Phase abgeleitet werden, daß der Betroffene die Medikamenteneinnahme, die für die befristete Erteilung einer Lenkerberechtigung erforderlich wäre, unterlassen hat. Daher hat der Amtsarzt zu Recht auf die mangelnde geistige Eignung des Betroffenen zum Lenken von Kfz geschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110029.X01Im RIS seit
12.06.2001