Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KDV 1967 §31a Abs1;Rechtssatz
Die Beurteilung im ärztlichen Gutachten, daß eine noch nicht völlig stabilisierte, jugendliche unreife und unbekümmerte Persönlichkeit vorliege, kann sinnvoll nur dahin verstanden werden, daß es dem Antragsteller für eine Lenkerberechtigung der Gruppe A an der nötigen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit und zwar unter dem Gesichtspunkt der im § 31a Abs 1 KDV erwähnten Reifungsmängel fehlt. Daher war hier die Einholung eines Befundes einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989110259.X01Im RIS seit
12.06.2001