RS Vwgh 1990/5/29 89/11/0259

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1990
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KDV 1967 §31a Abs1;
KFG 1967 §64 Abs2;

Rechtssatz

Die Beurteilung im ärztlichen Gutachten, daß eine noch nicht völlig stabilisierte, jugendliche unreife und unbekümmerte Persönlichkeit vorliege, kann sinnvoll nur dahin verstanden werden, daß es dem Antragsteller für eine Lenkerberechtigung der Gruppe A an der nötigen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit und zwar unter dem Gesichtspunkt der im § 31a Abs 1 KDV erwähnten Reifungsmängel fehlt. Daher war hier die Einholung eines Befundes einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110259.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten